1. Bildungskarenz
Hat das Dienstverhältnis mindestens 1 Jahr gedauert, so kann mit dem Dienstgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge vereinbart werden. Innerhalb von 4 Jahren kann im Ganzen oder in Teilen eine Bildungskarenz von 3 Monaten bis zu 1 Jahr vereinbart werden. Jeder einzelne Teil muss mindestens 3 Monate dauern. Auch Saisonbeschäftigte können eine Bildungskarenz vereinbaren. Voraussetzung ist, dass das be fristete Dienstverhältnis zuletzt mindestens 3 Monate gedauert hat und innerhalb der letzten 4 Jahre insgesamt Beschäftigungen im Ausmaß von mindestens 1 Jahr bei diesem Dienstgeber vorliegen. Voraus setzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist, dass der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestes 20 Wochenstunden (bei Betreuung eines Kindes unter 7 Jahren mindestens 16 Wochenstunden) nachgewiesen wird, diese muss nicht berufsbezogen sein.
2. Freistellung gegen Entfall der Bezüge Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Jahre gedauert, so kann mit dem Dienstgeber eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von 6 Monaten bis zu 1 Jahr vereinbart werden. Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist, dass der Dienstgeber für die Dauer der Freistellung eine bisher arbeitslose Ersatzarbeitskraft einstellt, die nicht nur ein geringfügiges Entgelt (349,01 Euro mtl. für 2008) bezieht. Anspruchsvoraussetzung Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein. Höhe Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengelds, mindestens aber in Höhe von 14,53 Euro täglich. Bezieher von Weiterbildungsgeld sind kranken- und pensionsversichert.
§ 26 Abs. 1 lautet: „(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen 6 von 13 298 der Beilagen XXIII. GP - Beschluss NR - Gesetzestext mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.“
2008 - nach der AIVG - Novelle ( mit 1.1.08)
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Begründung der "rechtswidrigen" Sperre!
Die Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung beim selben Dienstgeber beendet allerdings die Bildungskarenz und es gebührt aus diesem Grund kein Weiterbildungsgeld."
gegen die Andreas B. mittels VwGH-Erkenntnis erfolgreich berufen hat!
Liebe KollegInnen aus den Arbeitsloseninitiativen!
Bis dato hatte ich das Glück, mit dem AMS nur theoretisch/kritisch/medial in Kontakt zu stehen... Ich habe allerdings im Jänner einen Antrag auf Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld gestellt (um ein unbezahltes Langzeitporaktikum im Rahmen meiner berufsbegleitenden FH-Ausbildung zu machen!), der mir auch - nach einigen Schikanen - genehmigt wurde... Am 20.02.2007 erhielt ich einen Bescheid, in dem mir mitgeteilt wurde, dass mein Weiterbildungsgeld eingestellt wurde...
Die Begründung: "Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, stehem Sie seit 05.02.2007 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. OEGB GmbH. (sic!). Eine geringfügige Erwerbstätigkeit hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Anspruch. Die Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung beim selben Dienstgeber beendet allerdings die Bildungskarenz und es gebührt aus diesem Grund kein Weiterbildungsgeld."
Ich war natürlich entsetzt, nachdem ich mich vorher gut informiert hatte, in einer AK-Broschüre ausdrücklich festgehalten ist, dass man/frau auch beim SELBEN Dienstgeber geringfügig weiterarbeiten darf etc. und mir die Betreuerin am AMS nicht gesagt hat, dass es ein Problem sei, gleich nach Antritt der Bildungskarenz beim selben Dienstgeber weiterhin geringfügig zu arbeiten, obwohl ich sie ausdrücklich darüber informiert habe!
Eine Kollegin der GPA hat mich dann über ein VwGH-Erkenntnis informiert in dem festgehalten ist: Geschäftszahl 2000/02/0212
"Es ist beim Weiterbildungsgeld kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Differenzierung der Art zu ersehen, dass auf dessen Bezug bei der Begründung eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber Anspruch bestünde, beim selben Arbeitgeber jedoch nicht. Ebenso ist kein Grund zu ersehen, dass der Ausdruck des § 11 AVRAG 1993 "Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes" eine "Teilkarenz" im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung ausschlösse."
Ich habe meine Berufung unter anderem mit dem Hinweis auf obige VwGH-Erkenntnis am 21.02.2007 abgeschickt. Heute erhielt ich einen Brief des AMS - datiert mit 22.02.2007 - in dem vermerkt ist:
"Wie eine nochmalige Überprüfung Ihres Falles, ergeben hat, entrspricht der oben angeführte Bescheid nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Obiger Einstellungsbescheid wird zur Gänze behoben."
Ist ja prinzipiell gut - aber: Ich bin empört darüber, dass das AMS mit einer ungültigen, vom VwGH aufgehobenen rechtlichen Begründung das Weiterbildungsgeld aufhebt. Was ist denn, wenn jemand dem AMS vertraut? Nichts von dem VwGH-Urteil weiss? Ein ziemlich abgekatertes Spiel wie mir scheint...
Ich würde mich in jedem Fall freuen, wenn Ihr diese Information bzgl. dem Weiterbildungsgeld veröffentlicht - es kann ja sein, dass mehrere Menschen davon betroffen sind!?
Stehe für Nachfragen gerne zur Verfügung... liebe Grüße, Andreas B.
"Man muss die Garantie der Freiheit und der Entfaltung des eigenen Ich in der Solidarität mit allen Menschen suchen." (Erico Malatesta)
28.02.2007
Hochschulstudium auch für arbeitslose Personen (von M. H. / AMSand)
In unserer Beratung letzten Donnerstag erfuhren wir von einem Betroffenen, dass das AMS Studierenden oder arbeitslosen Personen, die sich mit der Absicht tragen, ein Hochschulstudium zu beginnen, erklärt, das Gesetz lasse dies nicht zu. Das ist falsch. Tatsächlich kann bei oberflächlichem Lesen der einschlägigen Gesetztesstelle des § 12 der Eindruck der unveränderten Übernahme der alten Bestimmungen entstehen. Deswegen ist es für die Beratung wichtig, sich den § 12 ganz genau mit allen Absätzen anzuschauen. Für die Argumentation ist auch nicht unerheblich, dass die Novellierung des § 12 auf verschiedene Problematiken (Parallelität von Ausbildung und Arbeitslosigkeit, Voraussetzungen für Anwartschaft, "Gefahr des Mißbrauchs" der Anwartschaftsregelung durch Zusammenstoppeln von Ferialarbeit und Begegnung durch "Qualifiziert Anwartschaftsregelung"), abhebt und sie differenziert. Für die Argumentation ist das sicher nicht außer Acht zu lassen.
Zur geschichtlichen Entstehung der einschlägigen Novellierungen
Im den begleitenden Materialien zum Ministerrats-Entwurf http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/I/I_00298/fname_090171.pdf#search=%22AlVG%22
war in Zitierung des bisher geltenden AlVG ausdrücklich festgehalten.:
Zu Z 13 (§ 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG):
"Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird, oder ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht." § 12 Abs. 4 sieht lediglich eine nur sehr eingeschränkte Ausnahme für den Fall einer längeren Parallelität von Ausbildung und Arbeit vor. Demnach gilt trotzdem als arbeitslos, wer während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon mindestens 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate war, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat. Diese Regelung führt dazu, dass Arbeitslose in all jenen Fällen, in denen die oben dargestellte Parallelität nicht erfüllt ist, eine begonnene Ausbildung aufgeben müssen und jedenfalls keine neue Ausbildung beginnen dürfen. Es herrscht daher für diese Arbeitslosen ein generelles Ausbildungsverbot, soweit es sich um geregelte Ausbildungen handelt, und die Teilnahme nicht im Rahmen von Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt.
Im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel ist der Stellenwert der Qualifikation der Erwerbstätigen wesentlich gestiegen und wird künftig noch weiter an Bedeutung gewinnen. *Künftig soll daher eine schulische oder universitäre Ausbildung dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen, wenn die dafür allgemein erforderlichen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, vorliegen.
*Im Entwurf des Ministerrats war dann auch festgehalten, dass Abs. b, lit f entfällt !* * Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung genommen. Im Bericht dieses Ausschusses verkürzt sich diese Absichtserklärung der Vereinbarung von freier Ausbildung und AL-Bezug auf folgenden Text:
Die verwaltungsaufwendige Überprüfung der Parallelität von Arbeit und Ausbildung soll entfallen und durch eine qualifizierte Anwartschaftsregelung ersetzt werden. Diese stellt sicher, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer länger dauernden Ausbildung nur im Falle längerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen und nicht bereits durch die Aneinanderreihung von Ferialbeschäftigungen erworben werden kann.
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/I/I_00361/fnameorig_093017.html
Am 4. Dezembar hat der Nationalrat nun endgültig einen Beschluss zur Novelle des AlVG gefasst: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/BNR/BNR_00117/pmh.shtml
Die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Renate Csörgits, hat als Antwort auf unsere Protestbriefe einen Kommentar verfasst, in dem sie wiederum die nunmehrige Möglichkeit der Parallelität von Ausbildung und Arbeitslosigkeit betonte. Ich habe leider nicht festgehalten, wann sie ihn versandte. Es war jedenfalls nach der Beschlussfassung des Nationalrates zur AlVG-Novelle, denn sie bezieht sich ja darauf.
http://www.soned.at/archiv/themen_/aivg-novelle/spoe_zu_alvg
Wegen mangelnder Kompatibilitiät von (verklausulierten) Geseztestexten und eher journalistisch gehaltenen Einlassungen und Kommentaren entsteht hier leicht der Eindruck, dass da was unter den Tisch gefallen ist und man uns angelogen hat. Allerdings lautet
§ 12 Abs. 4
"(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14."
*§ 14 Abs. 1 lautet:*
*"(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war."*
Das heisst nichts anderes, als dass von der Unvereinbarkeit von Ausbildung und Arbeitslosigkeit, wie sie grundsätzlich im Abs. 3, lit. f festgehalten wird, Abstand genommen wird, sofern man die üblichen Voraussetzungen der Anwartschaft erfüllt, nur dass Studierende (unter 25), die nicht regelmäßig während ihres Studiums arbeiten, die aber z.B. 2 Jahre lang in den Sommermonaten jeweils 3 Monate gehackelt haben, trotzdem keine Anwartschaft erwerben. Sie gelten nicht als arbeitslos, auch wenn sie z.B. in der Tourismus-Branche schwere Arbeit geleistet haben. Das ist also eine klare Schlechterstellung und trotz gewisser Vorteile der jetzigen Fassung des § 12 ein Beschiss, aber ganz ohne ging's offenbar nicht.
Gruß Maria
22.08.08
von AMS-Mitarbeiter3 - Leistungsbezug trotz (selbstgewählter) Ausbildung:
Seit der letzten AlVG-Novelle gilt folgende Regel:
Ausbildungen mit einer Gesamtdauer bis zu 3 Monaten sind für den Leistungsbezug unschädlich. Bei längeren Ausbildungen muss primär die "Verfügbarkeit" gegeben sein (i.d.R. für 20 Wochenstunden). Weiters wird die "Anwartschaft" für den aktuellen Leistungsanspruch nochmals durchgerechnet: Es muss hier die "große Anwartschaft" erfüllt sein und dies muss gelingen, ohne dass der Rahmenfristerstreckungsgrund "Ausbildung" herengezogen werden muss. So weit, so kompliziert. Bemerkenswert ist vielleicht noch, dass seit 1.1.09 die Rahmenfristerstreckungsfrist (also jene Frist, um die die Rahmenfrist bei vorliegen bestimmter Gründe erstreckt werden kann) und auch die Fortbezugsfrist (für ALG und NH!) von 3 auf 5 Jahre verlängert wurden!
22.01.09
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