Get Up (Maßnahme)
Rechtliche Beurteilung: |
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice OÖ im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten |
Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten kommt zu der Auffassung, dass es sich bei dieser Kursmaßnahme überwiegend um eine Begleitmaßnahme (Hilfestellung) zur Lösung eines Suchtproblems handelt, deren Abbruch - aus welchen Grund auch immer - keine Sanktion nach § 10 AIVG nach sich ziehen darf.
Anmerkung: Hier muß es sich um Freiwilligkeit handeln. Trotzdem werden wegen solcher Kurse den Arbeitslosen die Bezüge gesperrt! Das AMS ist ausserdem verpflichtet, jeden Kursteilnehmer vorher über seine Defizite aufzuklären und ihn nur in einen Kurs zu vermitteln, der diese Defizite auch ausgleichen kann. (VWGH). Ich möchte wissen, wievielen Menschen das AMS die Bezüge rechtswidrig gestrichen hat, und noch immer streicht? Hier geht es um schwindelerregende Summen und Dramen!
23.11.2004 |