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"Beschwerde gegen "generelle Arbeitsunwilligkeit" war vor dem BVwG erfolgreich"
"Innerhalb kurzer Zeit 3 x zur gleichen SÖB-Zwangsmassnahme vermittelt" (2.08.15)

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Arbeitsunwilligkeit Verlust der Notstandshilfe

Ein verheerender Entscheid: Wenn ein E ArbeitsloseR binnen kurzer Zeit mehrere Arbeitsangebote ungerechtfertigt ablehnt, kann daraus geschlossen werden, daß der/die Arbeitslose in Wirklichkeit "dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht" und der Anspruch auf Notstandshilfe erlischt auf Dauer.
Einstweilen viele Grüße,
S. 22.06.2007

Arbeitsunwilligkeit Verlust der Notstandshilfe
..... mehrere Arbeitsangebote ungerechtfertigt ablehnt! (VwGH)


VwGH Erkenntnis nimmt keine Rücksicht auf
Menschenrechtsbestimmung!
Der Pakt ueber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK) vom 16.12.1966) beinhaltet
das Recht auf frei gewaehlte oder angenommene Arbeit (Art. 66 WSK)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1966/1976
International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR)
Grundlegende wirtschaftliche Rechte (z.B. Recht auf Arbeit, Art. 6), soziale Rechte (z.B. Recht auf Nahrung, Unterkunft, Gesundheit, Art. 11 und 12) und kulturelle Rechte (z.B. Recht auf Bildung, Art. 13) werden von diesem internationalen Vertrag erfasst. Staaten verpflichten sich, fortwährend und unter Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel diese Rechte zu verwirklichen. Ein aus 18 unabhängigen ExpertInnen bestehender UN-Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht die Einhaltung der Standards des Paktes. Dazu dienen ihm insbesondere von den Vertragsstaaten regelmäßig vorgelegte Berichte, zu denen der Ausschuss kritische Stellungnahmen und Empfehlungen abgibt. Ein internationales Individualbeschwerdeverfahren (Beschwerden von Einzelpersonen) befindet sich zurzeit in Ausarbeitung. Österreich hat den Pakt am 10.September 1978 ratifiziert (in Kraft seit: 10. Dezember 1978).

Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl
2005/08/0128

Entscheidungsdatum
20060628

Veröffentlichungsdatum
20060814

Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Rechtssatz
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des §
9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung
vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust
des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für
die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß
§ 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen
Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren,
die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Eine ausdrückliche
Erklärung des Arbeitslosen, eine derartige Beschäftigung nicht
annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor (vgl. hingegen die
Sachverhalte z.B. der hg. Erkenntnisse vom 25. März 1976, 778/75,
VwSlg 9025 A/1976, vom 20. April 1978, Zl. 2799/77, vom 14. April
1988, Zl. 87/08/0329, vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0235, und
vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0151). Der Arbeitslose bestreitet aber
nicht die Feststellungen der Behörde, dass er zwei Stellen als
Schalungszimmerer und als Zimmerer mit möglichen Arbeitsantritten
am 15. November 2004 und am 24. Jänner 2005 nicht angenommen hat
(auf die zuletzt genannte Stelle bezieht sich auch das hg
Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0173), was jeweils den
Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe zur Folge hatte. Wenn
somit aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des
Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der
Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der
Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus
dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine
generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen
vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt
(vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 2000, 2000/02/0013, und das hg.
Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der
Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg
keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der
Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Die wieder
gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann
in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden,
dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.

Dokumentnummer
JWR/2005080128/20060628X01

29.1.2008

Rechtssatz im RIS
Entscheidungstext im RIS

Arbeitswilligkeit kann durch Jobsuche dokumentiert werden

Arbeitswilligkeit kann durch Jobsuche dokumentiert werden
Geschäftszahl 2006/08/0292

Entscheidungsdatum 21.11.2007

Norm
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz
Eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist.

Dokumentnummer JWR_2006080292_20071121X02

21.07.09

 
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