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AIVG - Novelle

AK-OÖ zum vorliegenden Entwurf


Sehr geehrter Herr Moser!

Auch die Arbeiterkammer Oberösterreich sieht den vorliegenden Entwurf teilweise sehr kritisch, es sind aber auch positive Vorschläge enthalten. Um unsere Kritikpunkte auch öffentlich darzustellen, fand gestern eine Pressekonferenz dazu statt. Zur Info legen wir Ihnen die Presseunterlage bei. >

Mit freundlichen Grüßen


Ihr/e Gesprächspartner/-in:
Dr. Johann Kalliauer Präsident der AK Oberösterreich
Mag.a Dagmar Andree Rechtsexpertin der AK Oberösterreich

Die Situation
arbeitsloser Menschen verbessern

Pressekonferenz
am Donnerstag, 18. Oktober 2007 um 11.00 Uhr
Presseclub, 4020 Linz, Saal A

Keine Verschlechterungen für Arbeitslose

Arbeitslosigkeit ist nach wie vor häufiger Auslöser für Armut und psychische Belastungen. Daher sind Verbesserungen für die Betroffenen dringend not-wendig. Ein jetzt vorliegender Entwurf einer Novelle des Arbeitslosenver-sicherungsgesetzes (AlVG) enthält zwar positive Vorschläge, der Entwurf des Wirtschafts- und Arbeitsministers sieht jedoch auch gravierende Verschlech-terungen für Arbeitslose vor.
Besonders junge Menschen würden durch die Novelle schlechter gestellt. Bisher müssen Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr eine geringere Beschäftigungsdauer als andere Arbeitslose vorweisen, um Anspruch auf einen Arbeitslosenbezug zu haben. In der Novelle ist vorgesehen, diese so genannte Jugendanwartschaft vom 25. auf das 21. Lebensjahr zu senken. Das könnte potenziell etwa 3000 Jugendliche in Ober-österreich um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bringen, weil sie doppelt so viele Beschäftigungsmonate vorweisen müssten als das jetzt der Fall ist. Damit macht man es jungen Menschen noch schwerer, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Besser wäre, allen Jugendlichen, die arbeitslos sind und mit Hilfe des AMS nach Arbeit suchen, Anspruch auf Arbeitslosengeld zuzusprechen. So wie das beispielsweise in Dänemark der Fall ist.
Stundenlanges Pendeln wieder zumutbar
Auch die laut Entwurf geplante Aufweichung der Wegzeitenregelung, die die zumutbare Fahrzeit zwischen Wohnort und Arbeitsplatz regelt, würde für arbeitslose Menschen einen Rückschritt bedeuten. Zudem sind die Formulierungen dazu äußerst unklar und lassen vieles offen. So sind etwa keine Höchstgrenzen der Zumutbarkeit ausgeführt. Aus Sicht der Arbeiterkammer ist eine längere Wegzeit als eine Stunde hin und eine Stunde zurück nicht akzeptabel. Vor allem, da das AlVG in keinster Weise die Kosten für längere Wegzeiten berücksichtigt. Man kann die Menschen nicht dazu zwingen, stundenlang zu pendeln. Schon gar nicht, wenn nicht klar ist, wer die Mehr-kosten dafür übernimmt.

Motivation statt Strafe

Problematisch ist auch das Vorhaben, Wiedereingliederungsmaßnahmen entgegen bisheriger Bestimmungen in Zukunft auch ohne Absprache mit den Betroffenen verordnen zu können beziehungsweise diese Maßnahmen vor den Betroffenen nicht begründen zu müssen. So heißt es etwa im Gesetz, dass eine Maßnahme nicht begründet werden muss, wenn sie aufgrund von „als bekannt angenommenen Tatsachen“ vermittelt wird. Diese Formulierung lässt sehr viel Spielraum offen und schafft große Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen. Man muss die Menschen einbinden, wenn man sie für irgendwelche Maßnahmen begeistern möchte. Denn nur, wenn sie den Sinn einer Schulung oder irgend einer anderen Maßnahme verstehen, werden sie auch aktiv daran teilnehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass eine Maßnahme nur dann Sinn macht, wenn sie motiviert stattfindet und Motivation nur durch Freiwilligkeit entstehen kann und nicht durch Zwang. Das ist vor allem auch im Hinblick auf die geplante Möglichkeit zur Streichung des Arbeitslosengeldbezuges, wenn die Betroffenen eine Maßnahme ablehnen, nicht unerheblich. Motivation statt Strafe sollte hier unbedingt im Vordergrund stehen. Dazu braucht es aber natürlich das nötige Personal beim AMS.

Keine Sanktionen bei privaten Arbeitsvermittlern
Dass dieses im Moment nicht ausreichend vorhanden ist, zeigen Tendenzen, Auf-gaben des AMS immer öfter an private Arbeitsvermittler auszulagern. Im vorliegenden Entwurf soll das auch noch aktiv unterstützt werden, indem der Arbeitslosenbezug gestrichen werden kann, wenn sich Betroffene gegen Maßnahmen von privaten Anbietern stellen. Aus Sicht der AK ist das schon deshalb abzulehnen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich diese Vermittler im selben rechtlichen Rahmen wie das AMS bewegen. Außerdem gelten für die Berater/-innen privater Vermittler andere Richtlinien wie für das Personal des AMS. Damit wird es für Arbeitslose noch undurchschaubarer, ob ihre Rechte gewahrt werden oder nicht. Sollte eine dementsprechende Regelung kommen, müssen für alle dieselben Spielregeln gelten und verpflichtende Qualitätsstandards formuliert werden.

Ausdehnung der Datenweitergabe

Äußerst bedenklich ist der Vorschlag, Möglichkeiten der Datenverarbeitung zur Er-mittlung personenbezogener Daten massiv auszudehnen. Demnach soll das AMS etwa ermächtigt werden, Gesundheitsdaten an Einrichtungen, die für das AMS tätig sind, weiter zu geben. Es ist zu befürchten, dass persönliche Daten damit nicht mehr im ausreichenden Maße geschützt sind. Außerdem wird es damit schwerer nach-vollziehbar von wem Daten unerlaubt beispielsweise an Arbeitgeber/-innen weiter-gegeben wurden. Bei derartigen Trägern besteht nämlich nicht wie beim AMS etwa durch Amtshaftung die Möglichkeit, einen eventuellen Missbrauch nachzuverfolgen.

Bessere Absicherung freier Dienstnehmer/-innen

Durchwegs positiv bewertet die AK dagegen Vorhaben, Freie Dienstnehmer/-innen in den Schutz des AlVG und IESG (Insolvenzentgeltsicherungsgesetz) zu stellen. Damit werden die Betroffenen sozialrechtlich besser abgesichert. Langfristig sollte diese Arbeitnehmergruppe arbeitsrechtlich aber auch allen anderen Arbeitnehmern/-innen gleichgestellt werden. Nötig wäre außerdem eine Regelung, die die Betroffenen aus dem Teufelskreis der prekären Beschäftigungen heraus holt. Hier wäre eine klare Festlegung notwendig, dass die Vermittlung als Freie/r Dienstnehmer/-in keine zumutbare Beschäftigung darstellt. Im Sinne der Rechtssicherheit für betroffene Arbeitslose würde dies auch für Arbeitsstellen als neue Selbständige nötig sein.

Hereinnahme Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung

Dieser Vorschlag ist ebenfalls grundsätzlich zu befürworten. Nicht einzusehen ist allerdings, warum Selbständige nach diesem Entwurf sich für ein Opting-out-Modell (freiwilliges Aus-treten aus der Versicherung) entscheiden können und dennoch die Möglichkeit haben, ihre Zeiten für einen Arbeitslosenbezug ein Leben lang aufzuheben. Der Zeitraum, sich für eine Variante zu entscheiden, ist außerdem ziemlich lange. Hier sollte gesetzlich eine Möglichkeit festgeschrieben werden und nicht die Betroffenen entscheiden können, ob sie nun solidarisch sein wollen oder nicht, weil es sich gerade rechnet oder nicht.

Ausbildung kostet nicht mehr den Bezug

Bisher war es Studenten/-innen und Lehrgangsbesuchern/-innen nur schwer möglich, eine Ausbildung zu machen und Arbeitslosengeld zu beziehen. Im vorgeschlagenen Entwurf soll sich das ändern. Künftig können Studierende trotz Ausbildung Arbeitslosengeld beziehen, ohne dafür lange parallele Ausbildungs- und Arbeitszeiten nachweisen zu müssen. Das ist grundsätzlich positiv. Völlig unklar ist aber, ob das AMS künftig Zeiten, die die Studierenden fix für ihre Ausbildung brauchen, bei einer Stellenvermittlung berücksichtigen müssen. Ein Beispiel: Besucht jemand den Nostrifizierungslehrgang (zur Anerkennung eines ausländi-schen Studienabschlusses), der immer Donnerstag und Freitag stattfindet, könnte er oder sie an den restlichen Tagen arbeiten. Die Frage ist nun, muss das AMS nun berücksichtigen, dass die Betroffenen nur von Samstag bis Mittwoch arbeiten können oder nicht? Diese Frage sollte unbedingt noch geklärt werden, denn ansonsten geht dieser prinzipiell positive Vor-schlag ins Leere und bringt den Betroffenen wieder nichts.

Verbesserungen beim Weiterbildungsgeld

Erhöhung auf die Höhe des Arbeitslosengeldes und nur mehr ein Jahr erforderliche Betriebszugehörigkeit statt bisher drei, um Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu haben – diese Vorschläge sind aus Sicht der AK zu begrüßen. Allerdings ist darauf zu achten, dass Unternehmen ihre betrieblichen Weiterbildungsangebote nicht zu Lasten der Versicherten verlagern, da praktische Ausbildungen auch beim Arbeitgeber stattfinden können, wenn es nur dort diese Ausbildungsmöglichkeit gibt.

Rechnet man die Schulungsteilnehmerinnen und -Teilnehmer ein, sind in Oberösterreich derzeit rund 25.000 Menschen arbeitslos. Auch wenn aufgrund der guten Konjunktur erfreulicherweise weniger Menschen auf Arbeitssuche sind, müssen sie ausreichend abgesichert und unterstützt werden. Mit unserer Stellungnahme wollen wir als AK dazu unseren Beitrag leisten.

20.10.2007


ÖGB zur AIVG - Novelle

Sehr geehrte Herr Moser!

Ihr E-Mail vom 16. Oktober d.J. bezüglichen den Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz haben wir dankend erhalten.

Gerne schicken wir Ihnen nun zur Information die Stellungnahme des ÖGB zum AlVG. Diese wurde letzten Freitag im Rahmen des Begutachtungsverfahrens an das BMWA geschickt.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Bernhard Achitz
_____________________________
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Leiter des Sozialpolitischen Referates im ÖGB

Tel. Nr.: + 43 1 534 44-262
FAX Nr.: + 43 1 534 44-100262

E-mail: sonja.freitag@oegb.or.at
URL: http://www.oegb.at
ZVR-Nr.: 576439352

_GB_Stellungnahme_071018.pdf

22.10.2007


 
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