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AIVG-Novelle

PROGNOSE DER TATSÄCHLICHEN AUSWIRKUNGEN von Stephan


Dies wird dazu führen, dass in Zukunft Arbeitgeber ihre offenen Arbeitsplätze nicht mehr durch Beschäftigte in normalen Arbeitsverhältnissen besetzen, die arbeits-und kollektivvertragsrechtlich gesichert sind,sondern werden sich der viel billigeren, durch Terror der AMS-Massnahmen, auf mieseste Bezahlung und Arbeitsbedingungen vorbereiteten Zwangsarbeiter massenhaft bedienen.
Solche Arbeitnehmer sind nämlich nicht nur gewillt jegliche Arbeitsbedingungen und Bezahlung anzunehmen (ansonsten völlige Existenzvernichtung durch Bezugssperren), sondern sind von sämtlichen Komplikationen für den Arbeitgeber befreit, die arbeitsrechtliche, kollektivvertragliche oder gewerkschaftliche Errungenschaften zur Sicherung ihrer Arbeitnehmerrechte ihnen ermöglicht haben.

Diese Arbeitskräfte sind doch viel produktiver durch die ständige Angst der völligen Existenzvernichtung.
Auch bei Krankeit, Urlaub etc. braucht der Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten zu befürchten, da ja aus dem schier unerschöpflichen Pool der rekrutierten Zwangsarbeiter sogleich Ersatz angefordert werden kann.
Auch bei grösseren Betrieben brauchen dann die Chefs nicht mehr den Betriebsrat oder ähnliches zu fürchten,sondern können sich sofort auf die bedingungslose Ausführung ihrer geäusserten Wünsche konzentrieren.

Dies hat für die, so zwangsrekrutierten Arbeitnehmer, auch noch eine weitere Auswirkung.
Aufgrund der Durchsetzung von Dumpinglöhnen bei Arbeitsvermittlern werden also Arbeitnehmer im Krankheitsfall,bei Arbeitslosigkeit und in weiterer Folge bei Pensionierung (sofern sie diese dann noch erleben, oder es bis dahin überhaupt noch eine Pension gibt) durch die geringe Bemessungsgrundlage im Sozialhilferichtsatzniveau dahinvegetieren.
Weiters werden dann alle Arbeitnehmer und Steuerzahler für den Grossteil der Löhne aufkommen, da Betrieben die Langzeitarbeitslose einstellen, in den ersten Monaten zwei Drittel des Gehaltes aus den Mitteln der Arbeitsmarktförderung bezahlt wird.
Nach Ablauf des Förderungszeitraumes werden eben neue Langzeitarbeitslose geordert.
Damit der Vorrat nicht ausgeht und aus Arbeitslosen Langzeitarbeitslose werden, dafür sorgen diverseste Massnahmen bzw. sozialökonomische Betriebe.
Und für diejenigen die für keine Arbeitsverhältnisse geeignet sind oder sich der Sklaverei verweigern, hat man natürlich auch die passende Lösung in Form von BBRZ oder FAB etc. parat, um sie als arbeitsunfähig (und somit nicht den Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung erlangen können) völlig aus der Versicherungsleistung zu drängen.
Sollten sie beim Eintritt in diese Massnahmen noch nicht arbeitsunfähig sein,so wird durch zu Tode langweilen bzw. psychische Folter eben ein bisschen nachgeholfen.
Auch für diejenigen die sich dem Psychoterror bei aufsuchender Betreuung (der an Bewährungshilfe für Arbeitslose gemahnt) widersetzen, hat man gleich ein Patentrezept entwickelt, da 2-3 völlig willkürlich durch Ermessen der jeweiligen BetreuerIn verhängte Sperren per Gesetz ausreichen, um sie als arbeitsunwillig ebenso gänzlich aus der Versicherungsleistung auszuschliessen.

Dies wird nicht nur den Arbeitsmarkt gänzlich vernichten, sondern auch Arbeiterkammer und ÖGB überflüssig machen, weil wem wollen sie dann noch vertreten?
Arbeitsplätze würden nur mehr durch billige(willige) Arbeitskräfte von Personaldienstleistern besetzt, die nicht nur schlechtere Bezahlung in Kauf nehmen müssen, sondern all ihrer Arbeitnehmerrechte beraubt würden.
Massenweise rechtswidrige Sperren und Ausschluss von jeder Versicherungsleistung wären die Folge, die die heutigen Auswirkungen mehr als in den Schatten stellen werden.
Und dann könnte man grossartig verkünden: „ Hurra!! die Arbeitslosenzahlen sind gesunken“

Zuletzt sei noch bemerkt, dass im Falle der Pflegebedürftigkeit (durch schwere Krankheit oder Unfall) eines nahen Angehörigen (in letzter Konsequenz wahrscheinlich auch von Kindern) es per Gesetz unterbunden wird, dass man sich deren Pflege annimmt.
Man muss ja diversesten Zwangsverpflichtungen zur Verfügung stehen, um nicht selbst zu verrecken.
Hier wird also humanitäre Hilfe für nahe Angehörige per Gesetz „VERBOTEN“, weil nicht arbeitsfähige Personen sollen ja verrecken oder der Gewalt des Staates ausgeliefert werden, damit sich dieser um die möglichst kostensparenste ENTSORGUNG kümmern kann.

Hier wird auch noch der Rest des funktionierenden Rechtsstaates geknebelt, da danach alle bis jetzt durch den Vwgh bzw. Vfgh aufgehobenen Entscheidungen, nach Änderung des Gesetzes, rechtlich gedeckt wären und dann massivst zur Anwendung kämen.
Dies ist nicht nur hochgradig Verfassungs-und Menschenrechtswidrig, sondern verstösst auch gegen jegliches moralisches Recht, dass wir den Schwächsten unserer Gesellschaft schulden.

Daher wird diese Novelle Armut potentiell verstärken, solange die Arbeitskräfte von Personaldienstleistern, nicht rechtlich und finanziell „normalen Betriebszugehörigen“ gleichgestellt sind. D. h. 13. und 14.Monatsgehalt, Entgeltfortzahlung im Krankheits und Urlaubsfall, Kündigungsentschädigung etc.

Dass keine Rahmenbestimmungen durch Verpflichtung der Arbeitgeber von Seiten der Politik zuvor geschaffen wurden, zeigt in welche Richtung der neoliberale Weg führen soll.

Liebe grüsse

20.10.2007


Verschärfte Regeln für Arbeitslose geplant
Schreiben von RA. Dr. Robert Hyrohs an die Redaktion des Kurier...


Sehr geehrte Herren!

Um den Anfängen zu wehren ist es zu spät. Nicht umsonst haben der
Präsident des VfGH und ein renommierter Professor für Verfassungsrecht
auf die problematischen Zustände in unserem Lande hingewiesen.

Der EU-Reformvertrag, der noch heuer ratifiziert werden soll und vom
Bundeskanzler als große Errungenschaft gerühmt wird, beinhaltet im
Wesentlichen nichts anderes als der in einigen Ländern zu Recht
abgelehnte Entwurf einer EU-Verfassung mit Ausnahme des sauren
Zuckerls der Möglichkeit, aus der EU auszutreten. Unsere ohnehin nur noch
auf dem Papier stehende "immer-
währende" Neutralität, auf die unser Präsident offenbar besonders stolz ist,
wird durch den Vertrag, der eine militärische Mitwirkung der Mitgliedsstaaten
vorsieht, obsolet.

Asyl-und Fremdenrecht werden hierzulande seit Jahren restriktiv ausgelegt,
wie die zuletzt in der Öffentlichkeit heiß diskutierten, aber noch nicht
ausgestandenen Fälle beweisen.

Jetzt sind die Arbeitslosen dran: Die Novelle zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sieht vor, dass die Beurteilung der
Arbeitswilligkeit nicht wie bisher nur vom Arbeitsmarktservice, sondern auch
durch von diesem beauftragte Dienstleister, die die Beschäftigung des
Arbeitslosen vermitteln sollen, erfolgen kann. Damit liegt es im Ermessen
des Arbeitgebers, jemanden als arbeitsunwillig zu qualifizieren. Die Folge
der Verweigerung einer vom Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung ist
aber der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 10 Abs 1 AlVG).

Die Möglichkeit, Arbeitslose auch in Teilzeitbeschäftigungen oder befristete
Transitarbeitsplätze in sozialökonomischen Betrieben oder gemeinnützigen
Beschäftigungsprojekten zu drängen, hat einerseits zur Folge, dass sie bei
zu geringem Einkommen zu Sozialhilfeempfängern werden und
anderseits pensionsrechtlich benachteiligt sind. Dazu kommt, dass bei
besonders günstigen
Arbeitsbedingungen die Ausdehnung der täglichen Wegzeiten vorgesehen
ist. Soll ein Arbeitsloser
nur deshalb, weil er den doppelten kollektivvertraglichen Lohn erhält, sieben
Stunden für die An-und
Abreise zu seinem Arbeitsplatz verbringen müssen?

Die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der genannten Novellierungen
ergibt sich schon aus Art 4 Abs 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach niemand gezwungen werden
darf, Zwangs-oder Pflichtarbeit zu verrichten. Zur Abschaffung oder
Einschränkung der in der Konvention festgelegten Rechte ist der Staat nicht
berechtigt (Art 17 EMRK). Zwar funktioniert bei uns die Justiz; die
Legislative entfernt sich aber immer´weiter vom Rechtsstaat.

Es wäre anzunehmen gewesen, dass die Arbeiterkammer oder der ÖGB
vehement gegen die geplante Novelle remonstrieren, zumal ihre eigenen
Rechte auf Kontrolle der Arbeitsbedingungen dadurch erheblich
beeinträchtigt werden. Aber bei uns in Bagdad?

Der nächste Schritt wird eine Reduktion der Pensionsansprüche sein. Die
Mittel werden viel nötiger für die Abfindungen wegen zu erfolgreicher
Tätigkeit geschasster Vorstandsmitglieder benötigt.
Die hiefür aufgewendeten Zahlungen hätten ausgereicht, um rund 200
Sozialhilfeempfänger ein Jahr lang zu versorgen.

Was ist also zu tun? Auf die Politik und öffentlich-rechtliche Organisationen
kann nicht vertraut werden, Es wird Aufgabe jedes Einzelnen und der NGOs
sein, gegen Unrecht Widerstand zu leisten. Zu Recht hat der bedeutende
Kulturpolitiker Viktor Matejka seine Aufzeichnungen
"Widerstand ist Alles" genannt.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Robert Hyrohs

28.10.2007


Presseaussendung zur geplanten Novelle
des Arbeitsmarktservicegesetzes
von Mag. Johann Maier - Abg. zum Nationalrat - Vorsitzender des Konsumentenschutzausschusses


Arbeitsmarktservicegesetz-Novelle
Widerspricht VfGH Rechtssprechung zum Datenschutz!
Bartenstein-Entwurf muss Entwurf überarbeitet werden!

Mit der Novelle zum Arbeitsmarktservicegesetz soll zwar nun formalrechtlich der Systematik der Europäischen Datenschutzrechtlinie bzw. dem DSG entsprochen werden, inhaltlich müssen die vorgesehenen Regelungen zur Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere zur Datenübermittlung) durch AMS und BMWA ausdrücklich abgelehnt werden, stellt der stellvertretende Vorsitzende des Datenschutzrates Abg. zum Nationalrat Mag. Johann Maier (SPÖ) fest. Zu begrüßen ist zwar, dass Datenarten taxativ aufgezählt und endlich zwischen sensiblen und nicht sensiblen Daten unterschieden wird. Nicht zu akzeptieren ist aber der Umfang der Datenarten sowie die Ermittlungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten insbes. der Gesundheitsdaten von Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten!). Eine ausdrückliche Zustimmung der Arbeitssuchenden ist nicht vorgesehen. Offen bleibt dabei für die SPÖ die Frage, wer diese Gesundheitsdaten in Zukunft ermitteln und verarbeiten soll, das AMS oder ein Arzt?

Insgesamt sehen diese Regelungen defacto eine unkontrollierte Weitergabe von sensiblen Gesundheitsdaten von Arbeitssuchenden und ihren Angehörigen (!) an Einrichtungen vor, deren sich das AMS bedient bzw. denen Aufgaben des AMS übertragen sind. Zumal auch Datensicherheitsmaßnahmen bei diesen Einrichtungen in diesem Entwurf nicht (!) vorgesehen sind. Speicherungsdauer und Löschungsverpflichtungen sind ebenfalls nicht geregelt.

Die Evaluierung der Aufgabenerfüllung von AMS und BMAGS durch Forschungsaufträge an andere Rechtsträger und damit verbunden die Grundlage für die Übermittlung von Daten ist zwar einerseits verständlich, aber aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich. Nicht begründet wurde, warum dafür personenbezogene Daten übermittelt werden und nicht anonymisierte Daten. Klar muss weiters sein, dass die Personen (bzw. Rechtskörper), die solche Forschungsanträge übernehmen, an dieselben Verschwiegenheitspflichten wie Bedienstete des AMS verpflichtet werden müssen. Diese Rechtsträger haben ebenfalls Datensicherheitsmaßnahmen dem DSG entsprechend einzurichten. Ob dies bislang jeweils der Fall war oder ist, muss wohl bezweifelt werden.

Diese vorgeschlagenen Regelungen aus dem Bartenstein Ministerium widersprechen überdies auch den klaren Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes.
Der VfGH hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 15.06.2007 (Zulässigkeit von Section Control-Anlagen) nicht nur in diesem Einzelfall entschieden, sondern darüber hinaus verfassungsrechtliche Klarstellungen zu Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz vorgenommen. „Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz durch staatliche Behörden stehen unter dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG. Eingriffe in dieses nach § 1 Abs. 1 DSG gewährleistete Grundrecht bedürfen daher einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm, die ausreichend präzise und für jedermann vorhersehbar die Voraussetzungen der Datenermittlung bzw. -verwendung zur Erfüllung konkreter Verwaltungsaufgaben festlegt.“
Daran sind alle bestehenden sowie zukünftigen Regelungen bei Datenschutzbeschränkungen zu messen. Der vorliegende Entwurf wird diesen Ansprüchen in keiner Weise gerecht, so der Abgeordnete abschließend, er muss überarbeitet werden.

Mit freundlichen Grüßen!

Mag. Johann Maier
Abg. zum Nationalrat
Vorsitzender des Konsumentenschutzausschusses
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Abg. z. NR Mag Johann Maier
Vorsitzender des Konsumentenschutzausschusses
Abgeordnetenbüro Auerspergstr. 42, A-5020 Salzburg
Tel.: +43 - 662 - 879396 - Fax: +43 - 662 - 879394
http://klub.spoe.at
http://salzburg.spoe.at

4.11.2007



 
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