Hallo,
Vierfache Mutter gezwungen die Betreuungszeiten auszuweiten oder vom AMS bedroht abgemeldet zu werden.
Ich bin mutter von 4 Kinder ( 13, 11, 6, 4) und bin seit November 2014 als arbeitsuchend teilzeit beim AMS vorgemerkt. Ich beziehe auch Mindestsicherung.
Aus Betreuungsverplichtungsgründen kann ich nur 19 Stunden die Woche arbeiten. Meine AMS Beraterin meinte ich muss meine Kinderbetreuung ausweiten um für mindestens 21 Stunden verfügbar zu sein. Wenn ich dies mache werde ich aber finanziell gefährdet da ich über 800€ monatlich für die Nachmittagsbezreuung zahlen muss. Das bedeutet nichts für sie. Es sei nicht Ihr Problem! Und wenn bis 10.4. keine ausweitung besteht, bzw. kein Nachweis über eine unmögliche Betreuug, werde ich abgemeldet. Ich habe mit meine Ma40 Referentin telefoniert, sie war der Meinung sie darf mich nicht abmelden den ich mit kinder unter 10 Jahren, mindestens 16 Stunden arbeiten muss.
Laut das Gesetz, nach 3 Monate erfolgloser jobsuche muss ich meine Betreuumg ausweiten und nach 6 Monaten sogar auf vollzeitbeschäftigung ausdehnen. Es besteht bei mir keine Möglichkeit diese auszuweiten. Was wird in diesem Fall passieren. Wenn sie mich abmelden wird mein einkommen aus ddr Mindestsicherung gekürzt vielleicht gesperrt. Was ist Ihr Ratschlag in didsem Fall. Liebe Grüße (3.04.25)
Antwort:Ihre Betreuerin will sie psychisch unter Druck setzen - bez. Betreuungspflichten handelt es sich nicht um eine Abmachung zwischen ihnen und der Betreuerin, sondern hier geht's um eine gesetzliche Bestimmung!
Sie sind verpflichtet für 16 - 20 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen! Siehe Gesetzestext unten:
In diesem Falle besuchen sie ev. sofort den Vorgesetzten der Betreuerin bzw. gleich/ Geschäftsstellenleiter!
Wenn sie die Möglichkeit haben, so lassen sie sich von einer Vertrauensperson als Zeugen begleiten! "Wirkt Wunder"
§ 7 Absatz 7
Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. (
Betreuungspflichten)
Siehe auch:
Mobbing durch das AMS / Schlechte Behandlung: (Ohne Gewähr)