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7.10.2015 um 21.56 Uhr - von P*. - "Geschützte Bemessungsgrundlage" |
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Hallo ! Ich bin 48 Jahre alt und durch meine Behinderung und anderen Gründen (Pflege der Großmutter) schon lange in Notstandshilfe. Ich hatte in dieser Zeit einige geringfügige Beschäftigungen, war im Hospizkarrenz aber dabei nie arbeitslosenversichert. Daher kommt meine Bemessungsgrundlage noch aus einem Dienstverhältnis aus dem Jahre 1990, nach diesen ich um Arbeitslosengeld angesucht habe. Jetzt hätte ich die Möglichkeit einer arbeitslosenversicherungspfichtigen Beschäftigung, die aber nur halbtags wäre und daher nur mit niedrigen monatlichen Lohn. Ich dachte, daß sich nach einem "Bezug" (Bei mir derzeit NH) nach dem 45 Lebensjahr die Bemessungsgrundlage nicht mehr verringern könnte, fragte aber zur Sicherheit nach. Das Servicecenter konnte mir nicht sofort eine Auskunft geben und mußte sich erst informieren, da mein letzter Anspruch auf ALG lange zurück liegt. Bei dem Rückruf bekam ich dann die Auskunft, das lt. Rücksprache mit der Landesstelle meine Bemessungsgrundlage nicht geschützt ist, da ich seit dem 45 Lebensjahr keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, und dies eine Vorraussetzung für den Schutz wäre. Bezieht sich der Ausdruck "Bezug" also nur auf das Arbeitslosengeld und nicht auf die NH ? Können Sie mir bitte sagen, ob diese Auskunft richtig ist, und in meinem Fall wirklich kein Schutz der Bemessungsgrundlage vorliegt, denn meine Recherchen hier und im Internet ergeben eigentlich was anderes. Vielleicht können Sie mir auch eine Stelle empfehlen, an die ich mich wenden könnte. Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe
Antwort: auch die notstandshilfe - wenn auch weniger wie das arbeitslosengeld - richtet sich nach einer bemessungsgrundlage, und die ist nach dem 45 geburtstag geschützt. ihr bezug ist geschützt - ein neuerliches arbeitslosengeld / anwartschaft gibts nach 28 wöchigen DV. und kann nur mehr aber nicht weniger werden.
geschützte Bemessungsgrundlage: Ein Arbeitsloser über 45 kann sich, wenn er einen neuen Anspruch erwirbt, nicht mehr verschlechtern.
so sie wollen können sie sich ev. auch bei der AK erkundigen. alles gute ("ohne Gewähr")
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7.10.2015 um 10.14 Uhr - von H. - "Arbeitslos gemeldet / OP Ende Februar 2016" |
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Hallo Christian, mein befristetes DV lief letzte Woche aus. Arbeitslos habe ich mich gemeldet, persönliche Vorsprache diese Woche.
Heute war ich im KH weil ich seit langem massive Schulterschmerzen habe. Kurz und bündig... OP Ende Februar 2016! Ich weiß jetzt einfach nicht was ich am AMS sagen soll. Ich kann in meinem Beruf mit kleinen Einschränkungen sicherlich ... Wenn unter Schmerzen... Bis zur OP arbeiten. Ich kann es mir auch nicht vorstellen, bis dahin in den KS zu gehen... Vor allem würde das der Kontrollarzt nicht "erlauben". Das glaube ich zumindest.
Meine Gesundheit geht mir echt bevor, habe sowieso schon viel zu lange gewartet... Aber während dem DV war einfach keine Möglichkeit da, die Schmerzen abzuklären... Ja ja,.... Mein Pflichtbewusstsein lässt grüßen;-)
Wie soll ich vorgehen? (6.10.15)
Antwort: Sollte es möglich sein, ein DV anzunehmen bzw. auch eine Arbeit in dem, ihrem gewünschten, Bereich zu finden, so sagen sie zu und gehen wenns soweit ist, in den Krankenstand. Wenn sie so vorgehen wollen, brauchen sie dem AMS noch nichts bez. der OP mitteilen. Sollte es einige Zeit mit der Arbeitsuche dauern, so lassen sie die OP während der Arbeitslosigkeit durchführen. Handelt es sich um eine AMS-Vermittlung, in ein "körperlich anstrengendes" DV., so können sie eh nicht aus und geben ihre gesundheitlichen Beschwerden bei der AMS-BeraterIn an. Dann legen sie auch eine ärztliche Bestätigung vor! Die zeigt, dass sie wegen verminderter Leistungsfähigkeit nicht jede Tätigkeit ausüben können! |
6.10.2015 um 9.56 Uhr - von J. - "Kurze Zwischenbilanz bzgl. der Sperre" |
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Hallo Christian, Kurze Zwischenbilanz bzgl. der Sperre der Notstandshilfe meines Lebensgefährten: Beschwerde haben wir persönlich beim AMS Schalter und auch über eAMS Konto am 05.09. abgegeben, bis heute keinerlei Antwort oder Reaktion seitens des AMS. Zum Glück wurde er von 01.08 bis 09.09 gesperrt und ab 09.09 begann Notstandshilfe wieder zu laufen, leider nur bis 22.09 da er in der Zwischenzeit (man glaubt es kaum) wenigstens eine geringfügige Stelle annehmen konnte. Wir haben uns zum x-ten mal durch die gelben Seiten gerufen und endlich eine Stelle gefunden bei der ihm für nächstes Jahr eine Vollzeit Stelle in Aussicht steht. Leider hat der Steuerberater einen Fehler gemacht und anstatt auf geringfügig auf 20 Stunden angemeldet. Chef hat das natürlich richtig gestellt, wir haben bereits beim AMS urgiert wie es den nun mit Notstandshilfe weitergeht, jedoch wieder keine Reaktion. Wir haben noch das Glück das ich in frühzeitigem Mutterschutz bin und uns beide finanziell am Leben halten kann den mein Lebensgefährte hat in den letzten beiden Monaten gerade mal Notstand vom 09.09 bis 22.09 also rund 350 € erhalten und Entgelt für das Geringfügige DV von rund 350 €. Es ist ein Wahnsinn wie man im Regen stehen gelassen wird. Wäre da nicht mein Geld aus dem Mutterschutz könnten wir weder Miete noch Alimente bezahlen. Danke J.
Antwort: Jede Änderung, Beschwerde oder Korrektur etc. senden sie unbedingt per Einschreiben ans AMS! Oder Abgabe beim Amt auf einer Kopie bestätigen lassen! Sodass sie immer nachweisen können, dass das AMS diese Unterlagen auch bekommen hat - auch wann, um eine gewisse Bearbeitung-Frist sicherzustellen! Gehen sie also der Sache nach, ob das AMS die Richtigstellung bez. "doch geringfügiges DV. "eh" erhalten hat. Wie`s scheint war das der Grund der letzten Bezugseinstellung, die das AMS nach Erhalt der Richtigstellung sofort aufheben muss! Alles Gute! Und halten sie mich/uns weiter auf dem Laufenden!
Ps.: was haben sie genau abgegeben - war das schon die berufung, oder antrag auf sperrbescheid?
6.10.2015 um 11.13 Uhr - von J. - "
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