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11.07. 2024 um 13.56 Uhr - von N*. - "Deppenkurs freiwillig?"


Ich beziehe mich auf: AMS-Antwort: "step2job" ist freiwillig"

Lieber Herr Moser,
leider wurde ich vom AMS (natürlich gegen meinen Willen, ohne mein Einverständnis und - was besonders frech ist - ohne Vorwarnung!) zu einer "Deppen-Maßnahme" zugebucht. Den Zwangstermin bekam ich von einer mir völlig fremden AMS-Person per Post. Meine Beraterin meinte beim letzten Termin, sie würde ausgewechselt werden und sie wisse nicht, wer mich dann betreut. Ich habe also die aktuelle Berater-Person nie kennengelernt oder gesprochen. SO funktioniert Kundenberatung beim AMS!!
Wie auch immer, die Maßnahme lautet: Infoveranstaltung step2job, Veranstalter ibis acam.
Die Voraussetzungen und Zielgruppe: Bezieher von Mindestsicherung ohne Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung oder arbeitsmarktferne Personen mit speziellem Betreuungsbedarf.
All das passt auf mich ÜBERHAUPT NICHT! Ich erhalte keine Mindestsicherung (sondern Notstandshilfe vom AMS), ich bin nicht arbeitsmarktfern (habe im April noch gearbeitet) und habe keinerlei speziellen Betreuungsbedarf.
So weit so schlecht. Anrufe meinerseits bei der AMS-Hotline und Ibis Acam, dass ich dort falsch zugebucht sei, blieben ergebnislos.
Nun war heute der Termin, der gleichzeitig als Kontrolltermin galt (mit den üblichen massiven Drohungen im Schreiben, sollte man zum Termin nicht erscheinen).
Die "Beraterin" dort war halb so alt wie ich und all meinen Argumenten nicht zugänglich. Und ich hatte wirklich hervorragende Argumente, warum ich dort falsch bin!
Ich wurde zu einer Unterschrift gezwungen und auf meine Fragen "Ist das freiwillig? Oder werde ich gezwungen hier mitzumachen?" wurde mir ganz eindeutig und unmissverständlich mitgeteilt, dass ich eine Geldsperre erhalten würde, wenn ich nicht unterschreibe und mitmache.
Und nun meine FRAGE: Auf Ihrer Website kommt mehrmals vor, dass GENAU DIESE Maßnahme freiwillig wäre!! Also ohne Befürchtung gesperrt zu werden, wenn man nein sagt. Allerding ist der Eintrag schon 10 Jahre alt.
Wie verhält es sich nun? Freiwillig oder nicht?
Vielen Dank!
Und ganz liebe Grüße, (10.07.24)

Antwort:
Mit Aufrichtigkeit ist bei diesen Massnahmen nicht zu rechnen. Mit ihnen in Summe verdienen die "Unmengen". Klar wird versucht sie zu halten..
Und auch kann sein, dass das AMS rechtswidrig sperrt, so etwas kommt vor - dann muss man sich mit Berufung wehren!
Wichtig ist immer den Infotag zu besuchen - auch wenn rechtlich fraglich - sonst gibt es eine Sperre bis zur Wiedermeldung.
Haben sie einen Zeugen der die Drohung der Sperre, wenn sie nicht unterschreiben, gehört hat? Sollte die Massnahme doch freiwillig sein - von dem gehe ich weiterhin aus - so wäre das eine Nötigung. Aber immer ohne Gewähr
Sie entscheiden, was sie mit den Informationen anfangen!
Siehe auch: ("Mindestsicherung / step2job?" ) Alles Gute!

9.07. 2024 um 11.09 Uhr - von A*. - "HILFE AMS + Trendwerk + Geringfügigkeit = großes Problem"
"Neue Geringfügigkeitsregel zum Nachteil Betroffener auslegen / konstruieren?"


Sehr geehrter Herr Moser,

ich habe ein großes Problem mit dem AMS.

Ich war geringfügig tätig. Dann schickte mich das AMS zu Trendwerk.
Dort musste ich ein Dienstverhältnis machen.

Nach Absitzen der Zeit 1 Monat kam ich wieder zum AMS und habe mich zurückgemeldet.
Das geringfügige Dienstverhältnis hat Trendwerk überlebt.

Ich habe mich dann normal beim AMS zurückgemeldet. Jetzt im Juli musste ich einen neuen Antrag stellen.

Plötzlich bin ich seit April nicht mehr Arbeitslos, wegen des geringfügigen Dienstverhältnis und das AMS spricht vom Widerruf. Ich habe das ganze nicht bewusst. Dem AMS war das geringfügige Verhältnis die ganze Zeit bekannt.

Ich sende übermittele Ihnen das Schreiben vom AMS.

Können Sie mir evtl ein Anwalt auch privat empehlen.

Meiner Meinung muss das auf höchstrichterlicher Ebene korrigiert werden.
Meiner Meinung war das Arbeitsverhältnis bei Trendwerk kein echtes Dienstverhältnis. (=Zeit absitzen).

Leider habe ich auch nicht das Geld um den Fall vor den obersten Gerichten zu führen.

Ich fühle mich hinters Licht geführt. Ich weiß nicht wie ich das ganze zurückzahlen soll. MfG (8.07.24)

Antwort: "Zum Haare raufen" - "Ist es ein Erfolg, wenn eine Behörde MitbürgerInnen benachteiligt und in existenzielle Verzweiflung/Not bringt?"
Nach Durchsicht der Anhänge komme ich zu einem Schluss, der zum Haare raufen einlädt. - Drum ist bei meiner Interpretation noch Vorsicht geboten - weil man es ja auch nicht glauben kann / will - und ja hier bräuchte es einen Rechtsanwalt und ev. den Rechtsweg bis zum "Ende"!
Hier haben sich ev. findige BehördenmitarbeiterInnen zusammen gesetzt und getüftelt, wie sie geringfügige Arbeitnehmerinnen eins auswischen können.
Nach der Judikatur des VfGH , die u. U. geringfügige Beschäftigungen in die Arbeitslosenversicherung aufnimmt, arbeitet das AMS noch an der Durchführung, die nach Kritik eine Rechtswidrige sein soll.

In der Berechnung, die ihr Fall zeigt - rechnet das AMS die Einkommen ihres SÖB-Dienstverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung zusammen, was dazu führt, dass sie in dem Monat zusammen gerechnet über der erlaubten Geringfügigkeitsgrenze kommen. >"Soweit so gut"<, aber weil das der Fall ist - auch wenn bis 27. des Monats das DV. dauerte und das geringfügige DV. vom 27. weg ev. nur 3 Tage dauerte "wird" das geringfügige DV. zu einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis? ("zu einer Vollanstellung "umbestimmt"!?!")

(Der AMS-Clou: Es macht aus diesen 3 Tagen geringfügige Anstellung ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis)

Und weil man - gilt schon immer - ein Monat Pause/Unterbrechung braucht bis man bei der selben Firma, bei der man arbeitslosenversicherungspflichtig angestellt war, wieder einer geringfügigen Anstellung - plus Arbeitslosengeldbezug - nachgehen kann,
müssen sie
sich für einen Monat von der geringfügigen Stelle abmelden, denn erst dann können sie während des geringfügigen Jobs wieder Arbeitslosengeld / Notstandshilfe beziehen!

Ohne der einmonatigen Unterbrechung gibt es kein Arbeitslosengeld / Notstandshilfe!

Ja ich würde auch raten (ev. mit einem Rechtsanwalt) den Rechtsweg zu beschreiten! Dazu würde ich Hernn Dr. Herbert Pochieser eh. empfehlen - sehr kompetent!
Falls sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten können, versuchen sie es bei der AK, vielleicht unterstützen die sie? Es braucht hier einen Prezedenzfall!

(Wäre interessant zu sehen, ob das Gericht diese AMS-Sichtweise übernimmt?)

Sie müssen schnell handeln - Ev. gleich von der geringfügigen Arbeitsstelle abmelden und dem AMS mitteilen - aber ev., vorher, gleich morgen, wenn nicht heute noch die AK / "einen Rechtsanwalt" besuchen!

Ps.: Zusätzlich verlangen sie schriftlich einen Bescheid über die Bezugseinstellung - (mit Datum, kommt dieser nicht innerhalb eines Monats muss vorerst das Geld ausbezahlt werden) - den sie dann berufen.
Dazu brauchen sie mal keinen Rechtsanwalt und lassen die Berufung dann – falls – auch dem BvWG vorlegen.
Mal sehen was das Gericht dazu sagt und falls erheben sie dann nochmals Beschwerde an den VwGH – ev. über Verfahrenshilfe_VwGH. !

Bezugs-Einstellung unverzüglich mitteilen - mit Muster für eine Zahlungsaufforderung
(Ohne Gewähr)

4.07. 2024 um 10.29 Uhr - von T. - "Vermittlung während der Reha?"


Hallo!
Ich hätte eine Frage. Ich bin gerade vom 17.6 bis 08.07 auf Reha und im E-AMS ist bei mir für diesen Zeitraum auch Unterbrechung angezeigt und somit für diesen Zeitraum auch kein Geldbezug! Dem AMS ist dies alles gemeldet und bekannt! Warum schickt man mir heute eine Stellenzuweisung? Ist das rechtlich gedeckt? Mit Dank im Voraus! (3.07.24)

Antwort:
Klar müssen sie sich während der Reha nicht bewerben. Da ihre Reha gleich mal ausläuft würde ich trotzdem vorsichtig damit umgehen. Das AMS streicht Bezüge gerne und dann und mal auch rechtswidrig, weswegen ich mich an ihrer Stelle mit dem AMS-Beraterin in Verbindung setzen würde, um nachzufragen, ob es sich hier um ein Versehen handelt, da die Reha noch nicht zu Ende ist? (Ohne Gewähr)

4.07. 2024 um 10.01 Uhr - von K. - "Verbot der „Doppelbestrafung“?"


Sg. Hr. Moser,
ich bitte Sie um Rat bezügl. dem Verbot der „Doppelbestrafung“.
Da meine Notstandshilfe (230 Euro) nicht für meinen Lebensunterhalt ausreicht, beziehe ich seit Anbeginn (2008) meiner Arbeitslosigkeit auch Sozialunterstützung (vormals Sozialhilfe, danach Bedarfsorientierte Mindestsicherung und nunmehr Sozialunterstützung genannt), bin also sog. „Aufstockerin“.
Nun hatte das AMS mir für 8 Wochen meinen Bezug lt. §10 AlVG (Vereitelung) gesperrt, weil ich einen Termin bei einer Jobbörse vergessen und somit versäumt hatte.
Meine Beschwerde ging gestern raus.
Ich argumentierte damit, dass lt. §10 AlVG der Tatbestand der Vereitelung eine Absicht (Vorsatz) voraussetzt, also eine bewusst getätigte Handlung („Weigerung“) und ein versehentliches Vergessen keine bewusste, also vorsätzliche Handlung darstellt.

Natürlich erwähnte ich auch andere Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides, u.A. dass sogar der VwGH zu der Erkenntnis gelangte, dass "die Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG ein vorsätzliches Handeln verlangt" und „ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht ausreicht.“, dass das AMS weder eine Beweisführung, noch eine Begründung im Bescheid angab (sondern lediglich eine wortgetreue Abschrift meiner Niederschrift und sonst nichts) und somit generell gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz verstoßen hat (zusätzlich zur üblichen strafbaren Nötigung wegen Entzug des Bezuges usw usf)
Nun erhielt ich einen Bescheid der BH, wo mir nun für drei Monate die Sozialunterstützung um 25 Prozent (fast 300 Euro) gekürzt wird. Argumentiert wird, dass die BH über die Bezugssperre und dessen Grund Kenntnis erlangte und auf Rücksprache mit dem AMS darauf „schloss“, dass wegen meines Vergessens des Termins ein verminderter Einsatz der Arbeitskraft vorliegt. Auch hier werde ich Beschwerde erheben und (wie bei der AMS-Beschwerde) u.A. argumentieren, dass ein „darauf schließen“ kein zulässiges Beweismittel für eine begangene Tat, sondern nur eine Vermutung bzw. Interpretation darstellt. Mal ganz abgesehen davon, dass die BH das Parteiengehör missachtet hat (mir wurde einfach ein Bescheid zugeschickt). Die sind ja noch schlimmer und laxer als das AMS.
Nun zu meiner Fragestellung:
Laut Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK, welches Österreich ratifiziert hat, ist eine sog. „Doppelbestrafung“ verboten.
Zitat vom Österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) 12 Os 26/04 vom 27.5.2004:
„Mit Art. 4 des 7. Zusatzprotokoll der EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Nach der aktuellen Judikatur des EGMR und der ständigen Rechtssprechung des VfGH verbietet diese Bestimmung die gesonderte Verfolgung teils bereits rechtskräftig geahndeter, ideal konkurrierender strafbarer Handlungen dann, wenn die zusammentreffenden Delikte, deren eines den Unrechtsgehalt des anderen in jeder Beziehung mit umfasst, DIESELBEN wesentlichen Tatbestandselemente aufweisen. Das Doppelbestrafungsverbot, das sich auch auf das Zusammentreffen gerichtlich strafbarer und verwaltungsbehördlich zu ahndender strafbarer Handlungen bezieht, UNTERSAGT somit, ein strafbares Verhalten unter dem gleichen wesentlichen unrechtsbegründenden Gesichtspunkt eines bereits geahndeten TATEINHEITLICH verwirklichten Straftatbestandes einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung zu unterziehen.“

Meines Erachtens trifft dies in meinem Fall absolut zu, da ich für dieselbe Tat doppelt bestraft werde. Die BH bezieht sich sogar auf Unterlagen des AMS, statt selbst Beweisführung zu betreiben. Ich werde auch hier Beschwerde erheben, vielleicht sogar Anzeige erstatten – weswegen ich Sie um Rat frage, welche rechtlichen Schritte ich hier einleiten könnte. Sollte ich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft machen? Eine Dienstaufsichtsbeschwerde? Eine Verfassungsbeschwerde? Was gibt es noch für Möglichkeiten? Und wie gehe ich hier am besten vor? Vielleicht haben Sie ebenfalls Argumente, die ich anführen könnte.

Ich finde, man muss hier einfach was tun - das is eine absolute, bodenlose Frechtheit, was die sich da erlauben.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Ihrn Rat!
Ganz lieben Gruß und danke für ihre unermüdliche und wertvolle Hilfestellung!
(3.07.24)

Antwort:
Ich finde sie machen das toll - besser kann ich es auch nicht! Sie haben die Beschwerde ans AMS sehr gut begründet!
Und ja erheben sie auch Beschwerde an die BH bez. der Sozialunterstützung - in der sie auch den Absatz bez. "Doppelbestrafung / Art. 4 des 7. Zp." mit angeben.
Auch wenn die Verknüpfung in die Richtung besteht, dass bei erfolgreicher AMS-Beschwerde die BH-Sanktion zurück genommen werden müsste!
Sie machen das hervorragend - Danke für Rückmeldung über Ausgang!
Alles Gute! (Ohne Gewähr)


2.07. 2024 um 12.26 Uhr - von W. - "Illegale Arbeitsvermittlung des AMS - Anfrage an BMAW ?"


zur info, das sollten mehr leute wissen !

Illegale Arbeitsvermittlung des AMS

Zur Info: "EINFACH UNERHÖRT!"
Der junge Verein steht für - Hilfe für Menschen in prekären Lebenslagen!
Eine Adresse für Menschen in Not! (7.09.23)

2.07. 2024 um 12.54 Uhr - von C. - "Ergänzung: tarnen und täuschen"
Lieber Christian,
erläuternd zum Auskunftsbegehren an das BMWA via FdS
gibt's auch noch den Beitrag in "EINFACH UNERHÖRT!" - tarnen und täuschen"
Liebe Grüße C.

2.07. 2024 um 11.58 Uhr - von Ano.. - "Zwangs-Massnahmen?"


S.g. Damen und Herren,
als Langzeitarbeitsloser nehme ich seit Jahrzehnten an diversen Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen teil. Ein paar davon waren durchaus sinnvoll, wie zB zwei umfangreiche Berufsausbildungen. Viele davon waren aber auch die klassischen "Deppenkurse", d.h. "Bewerbungstraining", "Orientierung", Bewerbungsunterlagen neu schreiben die man eh schon 10mal neu geschrieben hat, usw usf.
Zuletzt, bis erst diesen Frühling (2024), war ich bei "proaktiv", was eigtl. auch nur Beschäftigungstherapie war, abgesehen davon dass nebenbei auch versucht wurde einen als Leiharbeiter zu vermitteln.
Nun wurde mir zugeflüstert, dass das AMS aktuell verstärkt diese Maßnahmen einsetzt. Ich möchte somit vermeiden, dass ich dieses Jahr nochmal in eine solche verfrachtet werde.
Wie sieht es aktuell gesetzlich und judikativ aus diesbzgl.? Falls mein Berater versuchen würde, mich zu einer Maßnahme zu zwingen, d.h. bei Ablehnung mit Bezugseinstellung zu drohen, hätten rechtliche Mittel Erfolgsaussicht?

Vll. hilfreich, um sich ein Bild zu machen wie die Maßnahmen vom AMS beschrieben und gerechtfertigt werden, hier der anonymisierte Teil meines letzten Teilnahmeschreibens:
"Beratung durch Expert(innen) von proaktiv (itworks) auf Ihrem Weg zum neuen Arbeitsplatz
Ihr_e AMS-Berater_in hat Ihnen die Teilnahme an der Beratungsstelle proaktiv zugesagt.
Ziel der Beratung ist es, Sie bei der Aufnahme einer Arbeitsstelle direkt in einem Unternehmen oder über den sozialökonomischen Betrieb proaktiv zu unterstützen.
Nehmen Sie diesen Termin verlässlich wahr; es handelt sich um einen Kontrollmeldetermin nach §49 Arbeitslosenversicherungsgesetz
Was ist mitzubringen?
- aktueller Lebenslauf
- aktuelle Betreuungsvereinbarung vom AMS
Inhalte der Beratung
Im Rahmen dieses und folgender Termine werden Sie folgende Themen für den Wiedereinstieg in Ihr Berufsleben besprechen.
• Ihre beruflichen Ziele
• Ihren individuellen Beratungs- und Unterstützungsbedarf • Ihre Bewerbungen und Ihre Arbeitsaufnahme
Gesetzliche Bestimmungen:
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Veranstalter um eine Meldestelle gemäß § 49 AlVG handelt und im Falle Ihres Nichterscheinens Ihr Leistungsbezug bis zum Zeitpunkt der persönlichen Wiedermeldung eingestellt wird." (30.06.24)

Antwort:
Infoveranstaltungen, auch wenn rechtlich fraglich, besuchen, weil Kontrolltermin und auch um genaue infos über drohende Zwangsmasnahmen zu erhalten – ev. kann man sich gegen den einen oder anderen "Kurs" auch wehren.

Siehe: Auszug bzw. Zusammenfassung zum "geringen" Schutz vor SÖB-Zwangsmassnahmen- und Deppenkurse" (
Prüfen sie nach, ob sie zu den förderbaren Personen gehören? Hier könnte sich für den einen oder der anderen "Hilfe bez. Freistellung" auftun?
Einspruch gegen SÖB´s bzw. GBP bez. "Förderbarer Personenkreis" (Ohne Gewähr)


27.06. 2024 um 7.38 Uhr - von Z. - "Urlaubsanspruch?"


Lieber Herr Moser,
Wie viel Urlaubsanspruch hat man? Bei der Informationstag Veranstaltung wir waren dazu informiert das ein Inlands Urlaub sollte erwähnt werden sodass wir keinen Termine und Jobvorstellungen bekomen. Leider habe ich vergessen zu fragen wie viel Urlaubsanspruch wir haben.
Vielen lieben Dank.

Antwort:
Meinen sie in einem SÖB-Transitarbeitsplatz? Fragen sie nach - muss wie in einem normalen Dienstverhältnis sein - kommt auch darauf an wie lange sie einen "Vertrag" haben - ev. aliquoten Anteil? Ev. 4 - 5 Wochen Urlaub.

Siehe: Urlaub während der Arbeitslosigkeit? (Ohne Gewähr)

26.06. 2024 um 12.37 Uhr - von D*. - "Bei ungebührlichem Berater-Verhalten"


Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie kann man gegen das Mobbing eines männlichen AMS-Beraters vorgehen, der einem medizinische Ratschläge erteilt (gehen Sie zum Psychologen oder nehmen Yoga-Kurse), einen über das Privatleben gestapomäßig ausfragt und das Privateste wissen will? Gibt es eine unabhängige, nicht dem AMS zugehörige Stelle, die sich mit komplett ungebührlichem und agressivem Verhalten von Beratern gegenüber Frauen annimmt? Mit herzlichen Grüßen (25.06.24)

Antwort:
Anzuraten wäre eine Begleitperson als Zeugen mitzunehmen - so setzen sie dieser Umgangsform im Vorhinein ein Ende!
Es gibt mehrere Möglichkeiten sich diesbez. zu beschweren!
Z.Bsp.: An die Volksanwaltschaft
oder
Kontakt - Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
Siehe auch:
Schlechte Behandlung / Mobbing durch das AMS
Sie könnten sich auch (ev. zusätzlich) an den AMS-Ombudsmann wenden. "Versuch"
Alles Gute! (Ohne Gewähr)

22.06. 2024 um 10.25 Uhr - von J*. - " AMS abmelden?"


Guten Tag Hr. Moser,
ich habe da eine Frage: es ist so, dass mich der AMS zu Zeit ziemlich in die Mangel nimmt und ich mir überlege, dass ich mich für eine gewisse Zeit abmelden werde.
Für wie lange besteht dann Versicherungsschutz? Und wie lange kann man sich abmelden, damit man wieder Anspruch hat? Ich beziehe Notstandshilfe.
Danke für die Auskunft! Mit freundlichen Grüßen J. (20.06.24)

Antwort:
Die"Schutzfrist" bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung beträgt sechs Wochen! Nach der Abmeldung können sie sich innerhalb 5 Jahren wieder zurück melden! (Ohne Gewähr)

22.06. 2024 um 10.00 Uhr - von S. - " AMS ausgezeichnet"


Hallo Christian,
W.T.F. ??? Ich kann es nicht glauben!!!!

AMS Kärnten wurde ausgezeichnet: Staatspreis für Unternehmensqualität
https://www.5min.at/5202406201810/ams-kaernten-wurde-ausgezeichnet-staatspreis-fuer-unternehmensqualitaet

Gruß S.. (20.06.24)

Anmerkung:
"Wen sollte Kocher`s Ministerium sonst auszeichnen? Preis gleich Kundenbindung!"

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