Sehr geehrter Herr Moser,
ich habe ein großes Problem mit dem AMS.
Ich war geringfügig tätig. Dann schickte mich das AMS zu Trendwerk.
Dort musste ich ein Dienstverhältnis machen.
Nach Absitzen der Zeit 1 Monat kam ich wieder zum AMS und habe mich zurückgemeldet.
Das geringfügige Dienstverhältnis hat Trendwerk überlebt.
Ich habe mich dann normal beim AMS zurückgemeldet. Jetzt im Juli musste ich einen neuen Antrag stellen.
Plötzlich bin ich seit April nicht mehr Arbeitslos, wegen des geringfügigen Dienstverhältnis und das AMS spricht vom Widerruf. Ich habe das ganze nicht bewusst. Dem AMS war das geringfügige Verhältnis die ganze Zeit bekannt.
Ich sende übermittele Ihnen das Schreiben vom AMS.
Können Sie mir evtl ein Anwalt auch privat empehlen.
Meiner Meinung muss das auf höchstrichterlicher Ebene korrigiert werden.
Meiner Meinung war das Arbeitsverhältnis bei Trendwerk kein echtes Dienstverhältnis. (=Zeit absitzen).
Leider habe ich auch nicht das Geld um den Fall vor den obersten Gerichten zu führen.
Ich fühle mich hinters Licht geführt. Ich weiß nicht wie ich das ganze zurückzahlen soll. MfG (8.07.24)
Antwort: "Zum Haare raufen" - "Ist es ein Erfolg, wenn eine Behörde MitbürgerInnen benachteiligt und in existenzielle Verzweiflung/Not bringt?"
Nach Durchsicht der Anhänge komme ich zu einem Schluss, der zum Haare raufen einlädt. - Drum ist bei meiner Interpretation noch Vorsicht geboten - weil man es ja auch nicht glauben kann / will - und ja hier bräuchte es einen Rechtsanwalt und ev. den Rechtsweg bis zum "Ende"!
Hier haben sich ev. findige BehördenmitarbeiterInnen zusammen gesetzt und getüftelt, wie sie geringfügige Arbeitnehmerinnen eins auswischen können.
Nach der Judikatur des VfGH , die u. U. geringfügige Beschäftigungen in die Arbeitslosenversicherung aufnimmt, arbeitet das AMS noch an der
Durchführung, die nach Kritik eine Rechtswidrige sein soll.
In der Berechnung, die ihr Fall zeigt - rechnet das AMS die Einkommen ihres SÖB-Dienstverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung zusammen, was dazu führt, dass sie in dem Monat zusammen gerechnet über der erlaubten Geringfügigkeitsgrenze kommen. >"Soweit so gut"<, aber weil das der Fall ist - auch wenn bis 27. des Monats das DV. dauerte und das geringfügige DV. vom 27. weg ev. nur 3 Tage dauerte "wird" das geringfügige DV. zu einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis? ("zu einer Vollanstellung "umbestimmt"!?!")
(Der AMS-Clou: Es macht aus diesen 3 Tagen geringfügige Anstellung ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis)
Und weil man - gilt schon immer - ein Monat Pause/Unterbrechung braucht bis man bei der selben Firma, bei der man arbeitslosenversicherungspflichtig angestellt war, wieder einer geringfügigen Anstellung - plus Arbeitslosengeldbezug - nachgehen kann,
müssen sie
sich für einen Monat von der geringfügigen Stelle abmelden, denn erst dann können sie während des geringfügigen Jobs wieder Arbeitslosengeld / Notstandshilfe beziehen!
Ohne der einmonatigen Unterbrechung gibt es kein Arbeitslosengeld / Notstandshilfe!
Ja ich würde auch raten (ev. mit einem Rechtsanwalt) den Rechtsweg zu beschreiten! Dazu würde ich Hernn