From: Subject: =?Windows-1252?Q?Arbeitslosengeld_bei_Aufnahme_oder_Beendigung_einer_selb?= =?Windows-1252?Q?st=E4ndigen_T=E4tigkeit_-_WKO.at?= Date: Mon, 24 Aug 2009 11:18:39 +0200 MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; type="text/html"; boundary="----=_NextPart_000_0000_01CA24AC.A14C0890" X-MimeOLE: Produced By Microsoft MimeOLE V6.00.2900.5579 This is a multi-part message in MIME format. ------=_NextPart_000_0000_01CA24AC.A14C0890 Content-Type: text/html; charset="utf-8" Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: file://C:\Dokumente und Einstellungen\Marlon\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\Content.IE5\SWOF81QX\WKO Newsletter zu Arbeitslosengeld, 23.8.09,format_detail.wk.htm =EF=BB=BF Arbeitslosengeld bei = Aufnahme oder Beendigung einer selbst=C3=A4ndigen T=C3=A4tigkeit - = WKO.at var yyy1 =3D = 0;
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ARBEITSLOSENGELD BEI AUFNAHME ODER = BEENDIGUNG EINER=20 SELBST=C3=84NDIGEN T=C3=84TIGKEIT

Aufnahme einer selbst=C3=A4ndigen T=C3=A4tigkeit w=C3=A4hrend eines = Kalendermonats

Das Arbeitsmarktservice vertritt die Ansicht, dass = bei Aufnahme=20 einer selbst=C3=A4ndigen T=C3=A4tigkeit w=C3=A4hrend eines = Kalendermonats f=C3=BCr den gesamten=20 Kalendermonat kein Arbeitslosengeld bezogen werden kann.

Tipp!

Aufgrund dieser Ansicht des Arbeitsmarktservice ist = zu=20 empfehlen, eine Gewerbeberechtigung erst am Monatsersten zu erlangen. = Die=20 Aufnahme der selbst=C3=A4ndigen T=C3=A4tigkeit sollte also nicht = w=C3=A4hrend des Monats,=20 sondern zu Monatsbeginn erfolgen.

Vorsicht!

Es besteht f=C3=BCr den Zeitraum zwischen = Monatsersten und der=20 Aufnahme einer selbst=C3=A4ndigen T=C3=A4tigkeit in der = Monatsmitte keine=20 Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Daran =C3=A4ndert = auch die=20 Tatsache nichts, dass f=C3=BCr den Kalendermonat, in dem die=20 Pflichtversicherung beginnt, der volle Beitrag zu leisten ist und = im=20 Versicherungsverlauf ein =E2=80=9Evoller=E2=80=9C Pensionsmonat = aufscheint.=20

Beendigung einer selbst=C3=A4ndigen T=C3=A4tigkeit = w=C3=A4hrend eines=20 Kalendermonats

Erst nach Beendigung der selbst=C3=A4ndigen = T=C3=A4tigkeit und der=20 Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung kann ein = Anspruch=20 auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorliegen.

Wird w=C3=A4hrend eines Kalendermonats die = selbst=C3=A4ndige T=C3=A4tigkeit=20 beendet, besteht die Pensionsversicherung nach den gesetzlichen = Bestimmungen bis=20 zum Ende des laufenden Kalendermonats. Die Pflichtversicherung ist im = Regelfall=20 erst ab dem 1. Tag des Folgemonats nach Beendigung der = Selbst=C3=A4ndigkeit beendet.=20

Allf=C3=A4llige Leistungen aus der = Arbeitslosenversicherung werden=20 erst ab diesem Zeitpunkt durch das Arbeitsmarktservice erbracht.

Vorsicht!

Nach Vorliegen eines rechtskr=C3=A4ftigen = Bescheides =C3=BCber die=20 Versagung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entsteht = durch=20 eine =E2=80=9Er=C3=BCckwirkende Ruhendmeldung des = Gewerbes=E2=80=9C kein Anspruch auf=20 Arbeitslosengeld f=C3=BCr diesen Zeitraum. Solange jedoch kein = Bescheid des=20 Arbeitsmarktservice vorliegt, erm=C3=B6glicht eine = =E2=80=9Er=C3=BCckwirkende Ruhendmeldung=E2=80=9C=20 den Bezug von Arbeitslosengeld f=C3=BCr jene Monate, in denen das = Gewerbe=20 ruhend gemeldet wird.

Laufende Leistungsbez=C3=BCge

Die oben dargestellten Regelungen betreffen das = Geltendmachen=20 von Arbeitslosenanspr=C3=BCchen nach dem 31.12.2008. F=C3=BCr laufende = Bez=C3=BCge aus der=20 Arbeitslosenversicherung in Folge von Antr=C3=A4gen vor dem 1.1.2009 ist = die alte=20 Rechtslage weiter anzuwenden.

Die Arbeitslosigkeit ist parallel zu einem = Leistungsbezug aus=20 selbst=C3=A4ndiger Erwerbst=C3=A4tigkeit bis zur n=C3=A4chsten = Geltendmachung weiterhin auf=20 Grund der monatlichen Erkl=C3=A4rungen zu beurteilen. Ab der = n=C3=A4chsten Geltendmachung=20 (Antragstellung oder Wiedermeldung) liegt Arbeitslosigkeit nur dann vor, = wenn=20 die selbst=C3=A4ndige Erwerbst=C3=A4tigkeit nicht der = Pensionsversicherung unterliegt.

Beispiel:

A bezieht seit Oktober 2008 Arbeitslosengeld. = Er =C3=BCbt=20 dar=C3=BCber hinaus eine selbst=C3=A4ndige T=C3=A4tigkeit mit = Eink=C3=BCnften unter der=20 Geringf=C3=BCgigkeitsgrenze aus. Eine Ausnahme von der = Pflichtversicherung=20 besteht nicht. Am 16. Februar hat sich A beim Arbeitsmarktservice = krank,=20 am 20. Februar wieder gesund zur=C3=BCck gemeldet. Kann A = weiterhin Leistungen=20 aus der Arbeitslosenversicherung beziehen?

Nein, aufgrund der Wiedermeldung findet nunmehr = die=20 =E2=80=9Eneue=E2=80=9C Rechtslage Anwendung. Es liegt keine = Arbeitslosigkeit vor, da A der=20 Pensionsversicherung unterliegt. Nur auf Basis der = =E2=80=9Ealten=E2=80=9C Rechtslage war=20 es A m=C3=B6glich, in dieser Konstellation Arbeitslosengeld zu = beziehen.=20


Stand: August 2009

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