Veröffentlichungsdatum
20060303
Index
19/05 Menschenrechte;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; AMSG 1994 §34; MRK Art8; Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer,
Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der
Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dipl. Ing. N
in G, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner und
Mag. Claudia Oberlindober, Rechtsanwälte in 4400 Steyr,
Grünmarkt 8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses
für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom
9. Dezember 2003, Zl. LGSOÖ/Abt. 4/1283/1115/2003, betreffend
Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem
Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen
zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezieht - dem vorgelegten Verwaltungsakt
zufolge - seit September 1996 mit Unterbrechungen Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung. Die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice Steyr (in der Folge: das AMS) sprach mit
Bescheid vom 20. Oktober 2003 aus, dass der Beschwerdeführer den
Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG für die
Zeit vom 9. September 2003 bis zum 20. Oktober 2003 verloren habe.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem
angefochtenen Bescheid keine Folge. Das AMS habe dem
Beschwerdeführer am 28. August 2003 den Auftrag erteilt, an der
Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Phönix-
Jobworker" (in der Folge: Phönix genannt), mit deren Abwicklung
die "Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung GmbH"
(Arbeitsstiftung Steyr) betraut sei, teilzunehmen.
Die zentrale Zielsetzung des Projektes Phönix bestehe darin,
(Langzeit-) Arbeitslose innerhalb eines Zeitraumes von zwölf
Monaten wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Strategie
bestehe neben der Beratung und der Schulung einerseits darin,
"aufsuchende Vermittlungsarbeit" zu leisten, und zum anderen,
Unternehmen an dem Punkt anzusprechen, wo der Arbeitskräftebedarf
unmittelbar entstehe. Phönix aquiriere Arbeitsplätze auf dem
ersten Arbeitsmarkt, um mit den Teilnehmern des Projektes
entsprechend dem Motto "wir suchen für Sie einen Arbeitsplatz"
Arbeitsverhältnisse begründen zu können. Die Konzeption der
"aufsuchenden Vermittlungsarbeit" gliedere sich in mehrere Phasen.
Zu Beginn würden die Teilnehmerdaten elektronisch von den Beratern
des AMS an Phönix übermittelt. In der nächsten Phase finde eine
Kontaktaufnahme von Phönix mit den Teilnehmern statt, um deren
Bereitschaft, sich eine Arbeit suchen zu lassen, abzuklären. Das
Einverständnis der Teilnehmer werde mit einer schriftlichen
Vermittlungsvereinbarung dokumentiert.
Der Beschwerdeführer sei am 2. September 2003 zu einem
Erstgespräch im Büro der Trägergesellschaft für das Projekt Phönix
erschienen. Er habe sich geweigert, folgende ihm vorgelegte
"Betreuungsvereinbarung" zu unterzeichnen:
"(Phönix) verpflichtet sich, den Teilnehmer bei der Suche
nach einem entsprechenden der gemeinsamen Übereinkunft definierten
Arbeitsplatz zu unterstützen und dafür notwendige
Vorstellungstermine nach Möglichkeit zu organisieren. Der
Arbeitsuchende räumt der Gesellschaft ausdrücklich das Moderieren
bzw. Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge
für die ersten 2 Monate eines Arbeitsverhältnisses ein. ... Der
Arbeitsuchende erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass
im Bedarfsfall, insbesondere bei kurzfristig erforderlichen
Terminvereinbarungen, Hausbesuche (Aufsuchen in den privaten
Wohnräumlichkeiten des Arbeitsuchenden) erfolgen können."
Den Angaben eines Mitarbeiters von Phönix zufolge sei dem
Beschwerdeführer bei einem weiteren Termin am 9. September 2003
eine abgeänderte Version dieser "Betreuungsvereinbarung" zur
Unterzeichnung vorgelegt worden. Darin sei der letzte Satz der
Vereinbarung dahin gehend abgeändert worden, dass der
Arbeitsuchende "im Bedarfsfall, insbesondere bei kurzfristig
erforderlichen Terminvereinbarungen, ... an der Wohnadresse
aufgesucht" werden könne. Der Beschwerdeführer, der zu diesem
Termin mit seiner Lebensgefährtin erschienen sei, habe auch diese
Version der Betreuungsvereinbarung nicht unterzeichnet.
Der Beschwerdeführer habe u.a. angegeben, er hätte im
Internet herausgefunden, dass Zielgruppe des Projekts Phönix
Sozialhilfeempfänger wären, die aus der Sicht des städtischen
Amtes für soziale Angelegenheiten als schwer vermittelbar
einzustufen seien. Diese Zielgruppe würde über eine geringe
berufliche Qualifikation verfügen und wäre zudem mit Problemen
(Sucht, Schulden, physische oder psychische Beeinträchtigungen)
belastet. Er würde dieser Zielgruppe jedoch nicht angehören und
nach wie vor über die geistige, körperliche und
qualifikationsmäßige Eignung für einen von ihm üblicherweise
angestrebten Beruf verfügen.
Die belangte Behörde führte weiters aus, der Beschwerdeführer
sei mit Schreiben vom 17. November 2003 über den Inhalt und die
Ziele der Maßnahme ausführlich informiert worden. Voraussetzung
für den Bezug von Notstandshilfe sei das Vorliegen von
Arbeitswilligkeit, die wiederum die Bereitschaft zur Teilnahme an
einer zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt voraussetze. Der Beschwerdeführer habe die angebotene
Maßnahme nicht angenommen. Die Unzumutbarkeit dieser Maßnahme habe
er insbesondere damit zu begründen versucht, dass er über eine
ausreichende Qualifikation verfüge und die vorgelegte
"Betreuungsvereinbarung" seine persönliche Handlungsfähigkeit
einschränken würde.
Der Beschwerdeführer beziehe seit dem 3. November 2001
Arbeitslosengeld und seit dem 12. Juni 2002 Notstandshilfe.
Vermittlungsversuche zeigten, dass eine Vermittlung im bisherigen
Berufsfeld kaum aussichtsreich sei. Gemäß § 9 AlVG sei während des
Bezuges der Notstandshilfe bei Zuweisungen von Arbeitsstellen bzw.
von Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf die
Verwendung im bisherigen Beruf keine Rücksicht zu nehmen. Der
Beschwerdeführer habe weder die ursprüngliche noch die abgeänderte
Version der Betreuungsvereinbarung unterschrieben. Die zweite
Version der Betreuungsvereinbarung könne nicht als unsachlicher
Eingriff in die Privatsphäre eingestuft werden. Auf Grund der
lange andauernden Arbeitslosigkeit und der bisher erfolglosen
Versuche, den Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt zu integrieren,
erscheine eine intensivere Betreuung und Unterstützung bei der
Arbeitssuche hilfreich. Das Aufsuchen an der Wohnadresse und die
Begleitung zu Bewerbungsgesprächen stelle ein legitimes Mittel bei
der intensiven Betreuung von Arbeitsuchenden dar. Die Verweigerung
dieser Maßnahme könne als Arbeitsunwilligkeit im Sinne der §§ 9
und 10 AlVG gewertet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des
Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn
kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens
vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen des
Anspruches auf Arbeitslosengeld, dass der Arbeitlose arbeitswillig
ist.
Abs. 1 und Abs. 2 des § 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 103/2001 lauten:
"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte
zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen
zu lassen oder
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt teilzunehmen oder
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch
zu machen und
- auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus
unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach
seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen
Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und
Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem
Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht
wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der
Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht,
wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft
ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer
Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet. (...)"
§ 10 AlVG idF BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
"§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose
- sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle
zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme
einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur
Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den
Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg
der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht
bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur
Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen,
verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für
die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den
Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor
dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer
Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum
acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um
die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld
bezogen wurde."
§§ 9 und 10 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auch auf die
Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind
Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde
liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten,
der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung
seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung
gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm
zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu
versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher
Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der
Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch
nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare
Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an
einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
teilzunehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des
AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine
Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder
Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen.
Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr
Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die
Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in
Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und dass
die Maßnahme im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung
Erfolg versprechend erscheint. Die Voraussetzungen müssen aber
nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer
Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem
Arbeitslosen anlässlich der Zuweisung zu der in Rede stehenden
Maßnahme das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer
zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes und der Inhalt sowie die Notwendigkeit gerade
dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er
auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen
wurde. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des
Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren
nicht nachgeholt werden. Eine Zuweisung zu einer
Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit wäre rechtswidrig.
Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG
ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände
zugewiesen werden, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt
erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung
Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG
ausgeschlossen werden. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
21. April 2004, Zl. 2002/08/0262, m.w.N.).
Da im gesamten Verwaltungsverfahren weder auf konkrete
Defizite des Beschwerdeführers hingewiesen noch dargelegt wurde,
weshalb gerade die ausgewählte Maßnahme etwaigen Mängeln
entgegenwirken könnte, lagen die Voraussetzungen für die Zuweisung
zu der Wiedereingliederungsmaßnahme Phönix nicht vor. Das
Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher keine Weigerung im
Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG, an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen dar. Die
belangte Behörde war daher nicht berechtigt, über den
Beschwerdeführer eine Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu verhängen.
Der Beschwerdeführer ist abgesehen von der Verpflichtung,
sich hinsichtlich eines vermittelten Arbeitsplatzes oder einer
sich bietenden Arbeitsgelegenheit arbeitswillig zu zeigen, gemäß
§ 9 Abs. 1 AlVG gehalten, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung
nach- oder umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Nach der
oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt
es sich dabei um Maßnahmen, die Defizite bei der arbeitsuchenden
Person beheben sollen. Nicht unter § 9 Abs. 1 AlVG fallen daher
Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden
soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, nicht
nur die Vermittlung des Arbeitsplatzes, die nach dem Gesetz
ausschließlich von der regionalen Geschäftsstelle des AMS
wahrzunehmen ist, einem privaten Unternehmen zu überlassen,
sondern vor allem sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei
der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das
Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in
weiterer Folge für die ersten beiden Monate des
Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat, wobei in der Vereinbarung
völlig unklar ist, worin die Betreuung in den beiden ersten
Monaten des Arbeitsverhältnisses bestehen soll, abgesehen von der
Zulassung jederzeitiger "Hausbesuche". Für derartige, an eine Art
"Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in
das Privatleben (im Sinne des Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet
das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage
dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10
Abs. 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses
privatrechtlicher Vereinbarungen "freiwillig" zuzulassen. Solche
Unterstützungsmaßnahmen, wie sie offenbar im Projekt Phönix für
arbeitslose Personen vorgesehen sind, mögen im Wege von
Vereinbarungen im Sinne der §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine
arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind
aber nicht im Wege einer Sanktion im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG
erzwingbar.
Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff
VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Jänner 2006
Dokumentnummer
JWT/2004080017/20060124X00 |