Meines Erachtens ist die Regelung über das Ruhen des Arbeitslosengeldes für die Zeit von Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) unsachlich und verfassungswidrig.
Die maßgebliche Regelung lautet:
»Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
... l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,«
Nach dem Gesetz wird angenommen, dass keine Arbeitslosigkeit vorläge und für diese Zeit kein Arbeitslosengeld gewährt. Diese Praxis ist mE verfassungswidrig, weil dies unsachlich ist und damit dem Gleichheitsgrundsatz wiederspricht, weil beschäftigungslose Menschen sowohl um den Urlaub, wie auch um das Arbeitslosengeld gebracht werden.
Diese Meinung wird vom VwGH mit dem beiliegenden Judikat indirekt bestätigt, was das Wesen der Urlaubsabfindung anlangt.
Der VwGH sprach aus:
»...Aus dem Bestehen der Pflichtversicherung für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsabfindung kann daher nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. a GSVG abgeleitet werden....«
Wie mir bekannt ist, wird dies- wenn auch mit Verärgerung der Arbeitslosen, die sowohl um den Urlaub wie auch um das Arbeitslosengeld kommen - einfach hingenommen.
("Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen" - Bliebe also nur mehr eine Beschwerde beim VfGH - 7.01.17)
Empfehlungen an die Beschäftigungslosen:
den Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit (und nicht wie von allem es offenbar gehandhabt, mit dem Tag nach Beendigung der Beschäftigung zuzüglich Ersatzzeiten für die Urlaubsabfindung) abstempeln lassen. Wenn dies verweigert wird, dies mit einer schriftlichen Eingabe an das Arbeitsmarktservice dokumentieren.
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Beispiel:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes" "Das will ich mir auf keinen Fall gefallen lassen!" (4.10.14)
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2003/08/0082
Entscheidungsdatum
20050629
Veröffentlichungsdatum
20050822
Rechtssatznummer
1
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §16 Abs1 litl; ASVG §11 Abs2; GSVG 1978 §2 Abs1 Z4; GSVG 1978 §4 Abs1 Z6 lita; GSVG 1978 §4 Abs1 Z6 litb; UrlaubsG 1976 §10 Abs1;
Rechtssatz
Auch wenn für das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG - ebenso wie für das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG - eine Umlegung der Urlaubsabfindung auf den dadurch "abgegoltenen" Zeitraum erfolgt, so ändert dies nichts daran, dass während dieses "Bezugszeitraums" das Dienstverhältnis nicht mehr besteht, gebührt doch diese Ersatzleistung gemäß § 10 Abs. 1 UrlaubsG "zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Aus dem Bestehen der Pflichtversicherung für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsabfindung kann daher nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. a GSVG abgeleitet werden. Der Bezug einer Urlaubsabfindung kann auch nicht einem Pensionsbezug oder dem Bezug anderer in § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b genannter Geldleistungen gleichgestellt werden, handelt es sich bei den im Gesetz abschließend genannten Bezügen doch um Leistungen, die sich aus sozial- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben.
Dokumentnummer
JWR/2003080082/20050629X01
Zum Nachschlagen
http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/
26.06.2006