| "BBRZ: Verbotene Doktorspiele?">"Unerträgliche - unhaltbare Szenarien für eine demokratische Republik"
 >"Keine Anstellung als Psychologe, sondern als Prozessmanager - daher
 keine Verschwiegenheitspflicht?".
 >"Das Ziel von IMBUS die psychische Stabilisierung und Entwicklung eines
 individuellen Rehabilitationsplanes - über bewusste psychische Druckausübung?"
 >"Sachverhaltsdarstellung zur Nachahmung" (13.10.14)
 
 VwGH: "U. a. - ärztliche Untersuchungen sind kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt!" (26.08.14)
 
 Patientenrechte (Patientencharta) - "Sehr interessant auch im Bezug aufs Rehageld?"
 Art. 17 (Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.)
 
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 Berufsunfähigkeitprüfung! - arbeitsmedizinischen Dienst im BBRZ  Ich habe zur Sache der Berufsunfähigkeit Informationen bei der Volksanwaltschaft eingeholt.
 Wenn das AMS begründete (nicht willkürlich und zu Disziplinierungszwecken) Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen hat, darf es eine medizinische Abklärung verlangen. Hier regeln § 8 der Menschenrechtskonvention (Eingriffe ins Privatleben) als auch höchstgerichtliche Erkenntnisse die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und den Schutz der Privatperson.
 
 Im AlVG ist aber nicht festgelegt, wie diese Untersuchung zu organisieren ist. § 18 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht folgendes vor:
 
 § 18. (1) Die Behörde hat sich bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.
 
 Und das AVG sagt über die Beiziehung von Sachverständigen:
 
 Fundstelle
 BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995
 
 Typ BG - §/Artikel/Anlage § 52 - Inkrafttretedatum 19980701-Außerkrafttretedatum 99999999
 Abkürzung AVG
 
 Index
 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
 
 Text
 Sachverständige
 
 § 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige
 notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung
 stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige)
 beizuziehen.
 (2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es
 mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die
 Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als
 Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
 (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die
 Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon
 eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die
 Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über
 dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und
 die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten
 Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
 (4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu
 leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art
 öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das
 Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten
 Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung
 öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche
 Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die
 Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet
 sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche
 Sachverständige.
 
 Anmerkung
 Zur Beeidigung vgl. G RGBl. Nr. 33/1868.
 
 Schlagworte
 nichtamtlicher Sachverständiger, Fachfrage, Fachkunde, Sachkunde
 
 Gesetzesnummer 10005768 - Dokumentnummer NOR12064988 - Alte DokNr N4199512428O
 
 Je nun: Den Amtssachverständigen kann man sich leider nicht aussuchen.
 
 Früher hat man die Arbeitslosen zum Amtsarzt geschickt. Diese Tätigkeit
 ist nunmehr vom arbeitsmedizinischen Dienst im BBRZ übernommen worden,
 der als der vom AMS eingesetzte amtliche Sachverständige fungiert.
 
 Nach Auskunft der Patientenanwältin (587 12 04) hat der/die vom
 Verfahren Betroffene (Pensionsansuchende oder Arbeitslose/r oder
 PatientIn)aber das Recht, auf der Beiziehung eines Facharztes zur
 Klärung seiner/ihrer Sache zu bestehen, wenn er/sie dies für
 erforderlich erachtet.
 Allerdings scheint der arbeitsmedizinische Dienst tatsächlich über
 FachärztInnen inklusive PsychiaterInnen zu verfügen, die eine
 hinreichende (ich denk, das müsst man im Einzelfall auch prüfen)
 Abklärung der Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Sie haben sich bei der
 Weitergabe des von ihnen erhobenen Befundes auf jene Daten zu
 beschränken, die das AMS unbedingt wissen muss, um in der Sache zu
 entscheiden: D.i.die Art und Grad der Beeinträchtigung der
 Arbeitsfähigkeit. Eine allfällige Weitergabe von Krankheitsdetails
 (Einzelne Befunde, stattgehabte Operationen, biographischer Hintergrund
 etc.) oder Einzelheiten der Diagnose ist aus datenschutzrechtlichen
 Gründen nicht zulässig. Selbstverständlich dürfen auch die Gutachten,
 die bei der Einbestellung angefordert werden und die gegebenenfalls von
 der/dem Arbeitslosen vorgelegt werden, nicht dem AMS übermittelt werden.
 
 Das Attest der Arbeitsunfähigkeit selbst wird vom AMS ausgestellt. Es
 bedient sich dabei der Unterlagen, die von den amtlichen
 Sachverständigen geliefert werden.
 Dieses Attest hat Bescheidcharakter und kann wie jeder andere Bescheid
 über den üblichen Verfahrensweg bis zum VwGH beeinsprucht werden
 
 Zur Auskunftspflicht des AMS: Das AMS muss von sich aus über die
 Angelegenheiten, die im Bereich der Behörde liegen, unaufgefordert
 Auskunft geben. Dazu braucht man nicht extra fragen.
 Das AMS muss aber auch auf Fragen antworten, die nicht unmittelbar in
 den Verwaltungsbereich der Arbeitslosigkeit fallen: Z.B. gerade dann,
 wenn die Prüfung der Arbeitsfähigkeit ins Haus steht: ob es im
 gegebenen Fall ratsam erscheint, einen Pensionsantrag zu stellen, wie
 dieser zu stellen ist, wie hoch der Pensionsvorschuss sein wird und
 welche Nachteile mit der Stellung des Antrages verbunden sein könnten etc.
 Achtung: Diese Fragen müssen von der arbeitslosen Person gestellt
 werden. Das Spiel läuft so, die auskunftsuchende Person selbst fragt und
 sich nicht darauf verlässt, dass die AMS-Betreuer sie schon von sich aus
 über alles Notwendige und Wissenswerte informiert. Man muss auf den
 Knopf drücken: von selber spucken sie das nicht aus.
 
 Die beschriebene Auskunftspflicht des AMS könnte man als ungeschriebene
 Fürsorgepflicht bezeichnen, denn sie fusst zwar auf keinem Gesetz, folgt
 jedoch einem Urteil des Landesgerichts, dass diese Fürsorgepflicht
 hervogehoben hat.
 
 In den Fällen, wo die Arbeitsfähigkeit in Zweifel gestellt wird, ist
 auch deshalb das Einholen von Informationen durch fleißiges Fragen
 unbedingt anzuraten, weil die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch
 das AMS den Rausschmiss aus dem Versicherungssystem zur Folge hat, was
 heisst, dass man in die Sozialhilfe abgedrängt wird. Die eigeninitiierte
 Antragstellung kommt daher der befürchteten Abschiebung der
 arbeitsunfähigen Person zum Sozialamt mit allen nachteiligen Folgen
 (Anrechnung von Versicherungszeiten für die Pension, verschärfte
 Bedarfsprüfung, kein geringfügiger Zuverdienst, Nachteile bei
 AMS-finanzierten Bildungsmaßnahmen, keine Geltung des AlVG, schwierige
 oder verunmöglichte Rückkehr ins Versicherungssystem...)zuvor.
 Ein weitere Vorteil ist darin zu sehen: Pensionierungen werden häufig
 nicht auf Dauer, sondern auf 1 oder 2 Jahre befristet gewährt. Wenn die
 befristet pensionierte Person nach Ablauf dieser Zeit keinen weiteren
 Antrag auf Verlängerung der Pension stellt, kann sie innerhalb eines
 Rahmens von bis zu 3 Jahren wieder in die Notstandshilfe zurückkehren
 und an ihren Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung anknüpfen.
 
 Das Attest der Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass jemand mehr als 50%
 Einschränkung eines vergleichbaren Menschen aufweist.
 
 Wenns wirklich zur Untersuchung geht, nicht allzu krank zu erscheinen!
 
 Danke an Maria Hintersteiner
 29.06.2007
 
 
 >"BBRZ" -  "Es liegt meiner Meinung schon in der Natur der Sache, dass die Tätigkeiten/das Vorgehen der vom AMS beauftragten/"bezahlten" Ärzte
 (ev. über/in Zwangsmassnahmen-Einrichtungen  beauftragt)
 der Genfer Deklaration zuwiderlaufen. (u.a. über Auftrags-Motiv, -"Ziel?")" (9.08.12)<
 
 § 49 AlVG Zwangszuweisung zu AMS-Psychologin
 (Antwort von M. H. hilft bei der Einschätzung der Lage!
 Es gibt für PsychologInnen sehr wohl Berufspflichten. Ich weiß aber nicht, welchen rechtlichen Status die haben.) 6.06.2009
 
 Den BBRZ-Ärzten die Genfer Deklaration vorlegen und fragen ob sie mit diesen Werten etwas anfangen können!
 Genfer Deklaration des WeltärztebundesDie Genfer Deklaration (häufig auch als Genfer Gelöbnis bezeichnet) wurde im September 1948 auf der 2. Generalversammlung des Weltärztebundes in Genf, Schweiz verabschiedet. Sie soll eine zeitgemäße Version des Eid des Hippokrates darstellen und wurde mehrfach revidiert (1968, 1983, 1994, 2005 und 2006).
 Gelöbnis [Bearbeiten]Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand:
 Ich gelobe feierlich mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen; Ich werde meinen Lehrern die Achtung und Dankbarkeit erweisen, die ihnen gebührt; Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben; Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein; Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren; Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten; Meine Kolleginnen und Kollegen sollen meine Schwestern und Brüder sein; Ich werde mich in meinen ärztlichen Pflichten meinem Patienten gegenüber nicht beeinflussen lassen durch Alter, Krankheit oder Behinderung, Konfession, ethnische Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politische Zugehörigkeit, Rasse, sexuelle Orientierung oder soziale Stellung; Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden; Dies alles verspreche ich feierlich, frei und auf meine Ehre. aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
 
 28.06.09
 
 Anmerkung: "Die Widerlichkeit dieser "Sozial"-Politik sprengt das Vorstellungsvermögen!"
 "Bei diesen "AMS/Zwangsmassnahmen"-Ärzten handelt es sich um, vom AMS "gekaufte" Ärzte, die nach bestimmten Interessen, die sich nicht mit den Interessen der PVA decken ("können"), agieren!
 Beide Behörden haben den politischen Auftrag, eine positive-niedrige Statistik abzuliefern und ""Geld einzusparen"" - egal mit welchen Mitteln und Methoden!
 (>Die Realität zu leugnen und zu fälschen! Betroffene schlechter zu stellen - entmündigen, zwischen den Stühlen platzieren und alleine lassen! etc.
 - egal ob menschenrechtsverletzend, rechtswidrig, armutserzeugend, etc.)
 = auch der Grund für zahlreiche Unvereinbarkeiten innerhalb "eines" politischen "Verantwortungsbereichs"!
 
 Die Gutachten dieser, vom AMS "gekauften", Ärzte zählen nichts und werden von den, von der PVA "gekauften", Ärzten nicht anerkannt.
 "Dient der Leugnung/Fälschung der tatsächlichen tristen Arbeitsmarktsituation - Diese zu verbergen (abzulenken) und die Verantwortung individuell zuzuweisen!"
 
 Und nun stelle man sich vor, diese beiden Behörden haben den selben "politischen" Chef - Minister Hundstorfer ("spö?")
 
 "Der gibt, als Chef, einer seiner Behörden (AMS) den Auftrag: "Kauft euch Ärzte, die Arbeitslose als arbeitsunfähig diagnostizieren!
 Und sendet sie zur Pensionsversicherungsbehörde! Dort sollen sie einen Antrag auf I-Pension stellen!
 
 Gleichzeitig warnt er, als Chef, seine andere Behörde PVA und erteilt ihnen den Auftrag:
 "Vorsicht das AMS schickt euch Arbeitslose damit diese einen Pensions-Antrag stellen! - Kauft euch Ärzte, die die Arbeitslosen arbeitsfähig schreiben und verwehrt ihnen die Pension!
 Schickt sie einfach wieder zurück zum AMS!" (25.05.11)
 
 Ps.:  "Alleine die Zeit, in der Arbeitslose in der Luft hängen / Pensionsvorschuss beziehen, ist ein arbeitsmarktpolitischer Erfolg (geringe AL-Statistik) der mit Prämie belohnt wird!
 Pensionsvorschuss wird übrigens vom AMS bezahlt, damit sich die PVA nicht aufregen kann, wenn Arbeitslose vom AMS systematisch ("ohne Grund")  in den PV. gedrängt werden!" (9.07.11)
 
 >>(Mittlerweile wurde AMS und PVA aufeinander abgestimmt, um im Einklang gegen kranke unschuldige Personen / Arbeitslose vorzugehen!
 Zuvor wurden die arbeitslosen Menschen vom AMS bei der Antragstellung zum Pensionsvorschuss unterstützt! Auch wurde "Vielen" dazu geraten, weil es zugleich ein arbeitsmarktpolitischer Erfolg war! - Schienen sie doch in der PV-Bearbeitungszeit nicht mehr in der Arbeitslosen-Statistik auf! (23.03.14)
 
 „Ab 2014 keine befristete Invaliditätspension mehr"
 "Nun werden auch Kranke zum Feindbild erklärt und dem menschenverachtenden / menschenvernichtenden AMS ausgeliefert" - AMS kritisiert Qualifikationsschutz: Zu teuer (28.07.12)<<
 
 (>Den Ärzten die Genfer Deklaration vorlegen und fragen ob sie mit diesen Werten etwas anfangen können!<)
 
 "AK prangert unwürdiges Spiel mit kranken Arbeitslosen an"
 
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