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Betreuungspflichten
Personen mit Betreuungsverpflichtungen (AIVG-Novelle) für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. (ansonsten 20 Stunden!)7.5.2008 ---------------------------- --------------------------- --------------------------------- ---------------------------
Bezugnehmend auf 1.03.2007 um 8.17 Uhr - von H.J. - Betreuungspflichten
Zu Betreuungspflichten: Allgemein gilt besipielsweise, daß bei Kindern im Vorschulalter im Zeitraum zwischen 7 und 18 Uhr eine zeitliche Verfügbarkeit von mindestens 16 Wochenstunden gewährleistet sein muß. Bei Kindern bis 16 Jahren ist hinsichtlich der Betreuungspflicht ferner auf das Jugendschutzgesetz zu achten.
Hören wir wieder den Gesetzeskommentar: 3.5.1. Dies kommt freilich nur in Betracht, soweit die gesetzlichen Betreuungspflichten der/des Arbeitslosen eingehalten werden können. Diese Formulierung ist an die Stelle der bisher maßgebenden "Gefährdung der Versorgung unterhaltsberechtigter Familienangehöriger" getreten und geht auf die Rechtsprechung zurück. Der VwGH hat nämlich jüngst seine Auffassung modifiziert und sogar eine Beschäftigung im Wohnort der arbeitslosen Person (bei der früher die Frage nach der Versorgung unterhaltsberechtigter Angehöriger gar nicht zu stellen gewesen wäre, so etwa noch VwGH 29.3. 2000, 98/08/0226 = ARD 5192/23/2001) im Ergebnis als unzumutbar angesehen, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, und hat damit eine Vermittlung von Arbeitslosen mit Sorgepflichten für minderjährige Kinder auf Beschäftigungen, die mit Verpflichtungen am Abend bzw in der Nacht bzw an Wochenenden (vgl VwGH 14.5. 2003, 2002/08/0279) verbunden sind, weitgehend ausgeschlossen (grundlegend VwGH 23. 4. 2003, 2002/08/0275 = DRM 2004, 35 mit Anm Pfeil, vgl auch 21. 4. 2004, 2004/08/0007). Der VwGH hat dabei zwar auch auf den (mit dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot unvereinbaren) Widerspruch rekurriert, bei der Zumutbarkeit die Kinderbetreuungspflichten von Arbeitslosen zu negieren, letztere dann aber bei Verletzung dieser Pflichten mit Verwaltungsstrafen zu bedrohen, wie sie insb in den (Landes-)Jugendschutzgesetzen vorgesehen sind. Dennoch sind es nicht (vorrangig) die "jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetze der Länder", aus denen sich die nun maßgebenden "gesetzlichen Betreuungspflichten" ergeben (so aber die RV 464 BlgNR 22. GP 4), sondern die familienrechtlichen Vorschriften insb bei Kindern (vgl §§ 137 Abs 1 und 144 ABGB). Die Pflichten der arbeitslosen Person müssen aber nun kraft ausdrücklicher Anordnung eine gesetzliche Grundlage haben. Damit ist die Auffassung, der Personenkreis, auf deren Versorgung bei der Zumutbarkeitsprüfung Bedacht zu nehmen ist, sei weiter als beim Familienzuschlag nach § 20 Abs 2 (s Erl 2. und 3. zu § 20), weil nicht nur gesetzliche Unterhaltspflichten in Betracht kämen, sondern auch solche vertraglicher oder sittlicher Natur (so noch Dirschmied in der vorliegenden Kommentierung idF der 4. Erg.-Lfg., 95), nicht mehr haltbar. Gesetzliche Verpflichtungen bestehen aber - und auch hier Angesichts der Formulierung, dass "gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können" müssen, könnte man uU annehmen, dass in all diesen Fällen andere Betreuungsmöglichkeiten nicht genutzt werden müssten. Dies ließe sich freilich mit der Grundausrichtung der Arbeitslosenversicherung, nicht vereinbaren, die betroffenen Personen möglichst bald wieder in Beschäftigung zu bringen und diesen dafür auch entsprechende Aktivitäten abzuverlangen. Die Berücksichtigung familienpolitischer Anliegen ist zwar auch im AIVG geboten, wer aber familiären Verpflichtungen bedingungslos den Vorzug gibt, steht der Vermittlung nicht zur Verfügung und kann schon deshalb kein AIG beanspruchen (vgl Erl 2.4.1. zu § 7). Insofern ist - und das war ja auch der Ansatz der Rechtsprechung (vgl noch einmal VwGH 23.4. 2003, 2002/08/0275 = DRdA 2004, 35 mit Anm Pfeil), der in der Neuregelung aufgegriffen wurde - bei der Prüfung, ob gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können, auch zu berücksichtigen, inwieweit nicht andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten (Kindergärten, Tagesmütter, Pflegeleistungen im Rahmen sozialer Dienste) zur Verfügung stehen.
Wenn also Deine Frau regelmäßig um 4 Uhr außer Haus geht und andere Betreuungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (was wahrscheinlich der Fall ist), müßte zumindestens bis 5 Uhr früh eine Beaufsichtigung der Kinder gewährleistet sein. Das NÖ Jugendgesetz bestimmt nämlich:
§ 15 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt. (2) Darüber hinaus dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt. (3) Solche allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z.B. Vereinslokale, Buschenschanken, soweit in den folgenden Bestimmungen des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Wir haben hier das niederösterreichische Jugendgesetz exemplarisch ausgewählt, wenn Du in einem anderem Bundesland lebst, würden dessen Jugendschutzbestimmungen angewandt werden müssen (Jugendschutz ist Landessache). Verkürzt gesagt geht es darum: Du kannst durch das eine Gesetz (=Arbeitslosenversicherungsgesetz) nicht verhalten werden, ein anderes (=Jugendschutzgesetz) zu übertreten.
Denn § 14 NÖ Jugendgesetz bestimmt eindeutig: § 14 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen (1) Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung. Den Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand der jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind. (2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß die von ihnen beaufsichtigten jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.
Es gibt auch Strafbestimmungen (§ 24 NÖ Jugendgesetz), die zitieren wir hier jetzt nicht, Du willst ja das Gesetz nicht übertreten, sondern Dich dran halten. Einstweilen viele Grüße,
Solidaritätsgruppe Schottengasse 3A/1/4/59 1010 Wien Tel.: (0699) 112 25 867 Fax: (01) 532 74 16 E-Mail: solidaritaetsgruppe@chello.at
7.03.2007
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Nicht verfügbar wegen Betreuungspflichten!
Rechtssatz Betreuungspflichten des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfeempfängers können zu dem Ergebnis führen, dass er im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0398, vom 16. März 1999, Zl. 99/08/0009, vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275 und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0217). Dann steht zwar für die tatsächliche Dauer des Fehlens der Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe zu, es ist aber die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG ausgeschlossen. (Hier auch Ausführungen zur Erforderlichkeit der Prüfung, ob nicht ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, wenn die Verfügbarkeit des von der Betreuungspflicht betroffenen Arbeitslosen zu bejahen sein sollte.)
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis - Geschäftszahl 2006/08/0324 Entscheidungsdatum 20070919 - Veröffentlichungsdatum 20071101 Dokumentnummer JWR/2006080324/20070919X01
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Kinderbetreuungsbeihilfe
Sie wollen eine Arbeit aufnehmen oder eine Maßnahme des Arbeitsmarktservice besuchen und benötigen deshalb einen Betreuungsplatz für Ihr Kind? Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann Ihnen zu den Unterbringungskosten eine Beihilfe gewähren. (Gültig seit Juli 2005)
Wer? Diese Förderung können Frauen und Männer erhalten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil Sie eine Arbeit aufnehmen wollen, an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs) teilnehmen wollen, oder weil sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben, wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfordern, die bisherige Betreuungsperson ausfällt. Weitere Voraussetzungen sind: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre). Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf EUR 1.772,-- nicht übersteigen. Für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften darf das gemeinsame Bruttoeinkommen nicht höher als EUR 2.577,-- sein. Diese Einkommensgrenzen werden für jede weitere Person, für die die Förderungswerberin/ der Förderungswerber oder der Partner/die Partnerin sorgt, erhöht. Als Einkommen zählen auch Alimente, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe sowie Renten und Pensionen.
Was? Gefördert werden kann die ganztägige, halbtägige, stundenweise Betreuung in: Kindergärten, Horten, Kinderkrippen, Kindergruppen, bei angestellten Tagesmüttern/Tagesvätern, und bei Privatpersonen (außer Familienangehörigen oder Au Pair-Kräften).
Wie viel? Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe ist gestaffelt und hängt ab vom Brutto(familien)einkommen, von den entstehenden Betreuungskosten, von der Dauer und Art der Unterbringung Ihres Kindes (ganz-, halbtägige oder stundenweise Betreuung im Kindergarten, Hort usw.)
Wie lange? Die Beihilfe kann jeweils für 26 Wochen gewährt werden. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.
Wo? Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsaufnahme oder Maßnahme und vor Unterbringung des Kindes Kontakt aufnimmt.
12.03.2007
Aktuell: Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS (31.03.11)
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