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Datenschutz ist Menschenrecht! / (Datenverweigerung)
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Das AMS wurde vom Wirtschaftsminister (ÖVP/spö Regierung) zur folgenden Datenverarbeitung ermächtigt!
Datenverweigerung ist keine Kursvereitelung 5.10.10
"BBRZ"-Zustimmung der Datenübertragung ans AMS verweigern!" VwGH
Verlangt doch eine Datenschutzerklärung Nur die Daten, die man nicht herausgibt, sind wirklich geschützt. 28.10.10
("Feindbilder unterliegen keinem Datenschutz" - 27.11.12)
"Strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind!" (20.07.13) unter: "Die Sache mit der Datenauskunft scheint nun endlich dem Ende entgegen zu gehen - Für mich ein Erfolg!" (13.07.13)
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Die Regeln des Datenschutzes sind im Datenschutzgesetz 2000 (DSG) festgeschrieben. Das Grundrecht auf Datenschutz leitet sich aus der Europäischem Menschenrechtskonvention ab und steht im Rang einer Verfassungsbestimmung: „Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Dateien, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.“ (§ 1 DSG 2000)
Eingriffe durch staatliche Behörden dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die aus in der Europäischen Menschenrechtskonvention genannten Gründe wie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Es muss Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen geben.
Jeder Mensch hat das Recht auf
* Geheimhaltung personenbezogener Daten * Auskunft über ihn gespeicherte Daten * Richtigstellung unrichtiger Daten und * auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten * Information, zu welchem Zweck Daten über ihn verarbeitet werden und an wen diese weiter geleitet werden
Das Recht auf Auskunft kann kostenlos und ohne Anwalt mit Hilfe der Datenschutzkommission erstritten werden. Alle anderen Rechte gegenüber Private nur durch Zivilrechtsklagen, im Öffentlichen Bereich – also beim AMS – ebenfalls kostenlos durch die Datenschutzkommission
Verwendung von Daten
Daten
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dürfen nur auf rechtmäßige Weise verwendet werden
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dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt werden und müssen für diese Zwecke auch unbedingt erforderlich sein
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dürfen für keine anderen Zwecke weiter verwendet werden,
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müssen sachlich richtig sein und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht werden
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dürfen nur solange aufbewahrt werden, als dies für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nötig ist (Ausnahme: Archivregelungen, um Verwaltung nachvollziehbar zu machen)
Bei der Ermittlung von Daten muss Auskunft gegeben werden über den Zweck der Datenverwendung sowie über Namen und Adresse des Auftraggebers (damit mensch weiß, wo Auskunft verlangt werden kann).
Tipp: Am besten geschützt sind Deine Daten, die Du nicht preisgegeben hast. Mit ihnen kann kein Missbrauch betrieben werden. Daher solltest Du bei Fragebögen z.B., von Kurseinrichtungen und anderen AMS-Maßnahmen nur unbedingt für Abrechnungszwecke und allenfalls zur Durchführung der Maßnahme angeben! Am besten gleich eine Kopie von ausgefüllten Fragebögen etc., verlangen!
Sensible Daten
Sind besonders schutzwürdige Daten deren Erhebung und Verwendung ohne Zustimmung des Betroffenen bzw. konkrete Gesetze prinzipiell untersagt ist.
Dazu gehören zum Beispiel Daten über
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ihre ethnische und soziale Herkunft
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politische Meinung und zur Mitgliedschaft in der Gewerkschaft oder anderen Organisationen
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zur religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung
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Gesundheit oder Sexualleben
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Gesundheitszustand, Medikamenten- und Drogenkonsum
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Privatleben allgemein
Tipp: Werden beispielsweise in einem Fragebogen solche Daten verlangt werden, darfst Du diese keinesfalls angeben und wenn möglich, eine Kopie oder Abschrift des Fragebogens den Arbeitsloseninitiativen zukommen lassen. Bei AMS-Maßnahmen Beschwerde bei der Datenschutzkommission oder bei der Volksanwaltschaft abgeben.
Übermittlung von Daten
Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
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sie aus einer rechtmäßigen Datenverarbeitung stammen UND
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der Empfänger das gesetzliche Recht hat, die Daten zu empfangen (z.B.: Übermittlung von Sozialversicherungsdaten an das AMS zur Berechnung des Arbeitslosenbezuges) UND
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die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden
Ansonsten ist die Weitergabe von Daten nur mit freiwilliger Zustimmung des Betroffenen möglich. Diese muss bestimmt sein: Welche Daten werden zu welchen Zwecken an wen übermittelt. Diese Zustimmung kann jederzeit – am besten schriftlich, eingeschrieben – widerrufen werden!
Tipp: Klauseln zur Weitergabe von Daten genau durchlesen. Keinesfalls unbestimmte Generalvollmachten zur Datenweitergabe unterschreiben! Diese sind nämlich ungültig! Kopien solcher Formulare bitte an die Arbeitsloseninitiativen weiter geben! Bei Kurseinrichtungen dürfen nur jene Daten an das AMS übermittelt werden, die rein zur finanziellen Abrechnung notwendig sind. Erteile grundsätzlich keine Zustimmung zur Weitergabe Deiner Daten! Du riskierst sonst, mit unerwünschten Zusendungen belästigt zu werden. Lies das Kleingedruckte (meistens am unteren Rand eines Formulars angebracht), so steht z.B.: „Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten …..an….weitergegeben werden,…., oder zur Verfügung stehen… etc“,. Diesen Absatz durchstreichen, bevor Du etwas unterschreibst!
In einer Auskunft gemäß Datenschutzgesetz muss sowohl der Übermittler anführen, an wen er welche Daten weiter geleitet hat und der Empfänger muss Auskunft geben woher er die Daten hat. Daher sowohl bei (potentiellen) Empfängern und Sendern von Daten (AMS, Kursveranstalter, ...) Auskunft begehren und eine allfällige Zustimmung widerrufen und die Löschung übermittelter Daten verlangen.
Datenverarbeitungsregister (DVR)
Prinzipiell muss jede Datenverarbeitung, die personenbezogene Daten verarbeitet beim Datenverarbeitungsregister gemeldet werden. Ausnahme: Private Datensammlungen zum eigenen Gebrauch. Jede registrierte Datenverarbeitung erhält eine DVR-Nummer, diese muss bei Verwendung der Daten für Aussendungen, Erstellung von Briefen etc. immer angegeben sein.
Im privaten Bereich wurde mit dem Datenschutzgesetz die Meldepflicht leider stark eingeschränkt und ein weiter Bereich von „Standardverarbeitungen“ definiert, die im konkreten Aufbau nicht mehr extra gemeldet werden müssen. Hat wer eine Datenverarbeitung nicht registriert, kann Strafanzeige beim Landeshauptmann gemacht werden.
Im Verwaltungsbereich hingegen müssen oft die einzelnen Datenverarbeitungen weiterhin mit einer Beschreibung der verarbeiteten Daten registriert werden. Die Liste der Datenverarbeitungen erfährst Du beim DVR (Datenverarbeitungsregister). Von jenen Datenverarbeitungen, in denen Daten über eigene Person verarbeitet werden, könnten dann die Registerauszüge verlangt werden! Beides wird vom DVR kostenlos zugeschickt.
Auskunft gemäß Datenschutzgesetz („Datenschutzauskunft“)
Das Auskunftsbegehren gemäß § 26 Datenschutzgesetz (Auskunftsrecht) ist das grundlegende Mittel zur Durchsetzung der eigenen Rechte und soll daher ausgiebig genutzt werden.
Jeder Mensch hat einmal im laufenden Jahr das Recht auf kostenlose Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Im Zuge einer Sperre oder oder sonderbarer Umgang des AMS mit Deiner Person, ist es immer ratsam, Auskunft zu verlangen.
Das Auskunftsbegehren kann auch mündlich gestellt werden. Empfehlenswert ist aber die schriftliche Form per Einschreiben. Das AMS hat dafür eigene Antragsformulare aufliegen. Grundsätzlich steht jedeR frei auch bei regulären Terminen, zB., bei einem persönlichen Gesprächtermin am AMS, Auskunft zu verlangen. Die Auskunft kann, aber muss nicht durch Einsicht in die Bildschirmmaske gewährt werden. Auf jeden Fall solltest Du auf eine schriftliche Ausfertigung bestehen und Deinen Antrag mittels einer Kopie als Nachweis Deiner Antragstellung bestätigen lassen!
Die Auskunft muss
Der/die AntragstellerIn ist allerdings zur Mitwirkung verpflichtet, das heißt er/sie muss angeben, in welchen Verhältnis er/sie zur um Auskunft angefragten Stelle steht (Arbeitslos gemeldet, Kursteilnehmer, ...) und gegebenenfalls seine/ihre Identität nachweisen (im allgemeinen reicht eine Kopie des Meldezettels, an deren Adresse die Auskunft als Einschreiben geschickt werden kann).
Die Auskunft muss binnen 8 Wochen erfolgen. Beim AMS ist dafür die Landesgeschäftsstelle zuständig, die für automatisch erstellten Ausdruck im Regelfall ein bis zwei Wochen braucht. Laut Verwaltungsrecht darf die Bearbeitung der Auskunft nicht künstlich hinausgezögert werden!
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Auskunftsbegehren gemäß DSGVO Art 15 - V1.0 - Musterbrief (argedaten) "13.08.19"
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Die Auswertung der Auskunft:
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Ist der Ausdruck allgemein verständlich? Für unbekannte Abkürzungen und Fachbegriffe eine allgemeinverständliche Erklärung verlangen!
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Ist die Auskunft vollständig? Alle AMS-Maßnahmen und Kontrolltermine müssen mit deren Ergebnissen aufscheinen
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Gibt es Hinweise auf Daten, die von andere Stellen – insbesondere Rückmeldungen von Kurseinrichtungen, Einrichtungen von AMS-Maßnahmen (vorgebliche sozialökonomische Betriebe, etc.) - an das AMS übermittelt wurden. Bei diesen Stellen unbedingt auch Auskunftsbegehren schriftlich als Einschreiben stellen!
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Stimmen die Daten? Wenn nein: Richtigstellung verlangen! Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von gespeicherten Daten nicht eindeutig festgestellt werden kann, muss in der Datenverarbeitung zumindest vermerkt werden, dass die Daten bestritten werden. Es muss spätestens 8 Wochen die Richtigstellung der Daten zurück gemeldet werden oder die Ablehnung der Richtigstellung schriftlich begründet werden.
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Fehlen Daten? Mitunter werden positive Rückmeldungen von AMS-Maßnahmen nicht in die EDV aufgenommen, die negativen aber schon!
Beschwerde bei der "Datenschutzbehörde"
(Aus Datenschutzkommission wurde 2014 die Datenschutzbehörde (*) )
(Die Datenschutzbehörde löst am 1. Januar 2014 die Datenschutzkommission ab, welche bis zu diesem Zeitpunkt die Einhaltung des Datenschutzes überwachte. 9.09.14)
Wird Dir die Auskunft verweigert oder ist diese unvollständig, bzw., unverständlich, so kannst Du in jedem Fall eine Eingabe an die Datenschutzkommission (*) machen. Diese ist zur Erhebung des Tatbestandes verpflichtet und hat auch die rechtlichen Mittel, die Auskunft durchzusetzen.
Bei öffentlichen Einrichtungen – also AMS, Krankenkassen, Ministerien, Gemeinden, etc. – kann Dir die Datenschutzkommission (*) auch in den anderen Punkten zu Deinem Recht verhelfen.
Die Datenschutzkommission (*) hat im Fall des begründeten Verdachts das Recht, die Datenanwendungen zu überprüfen und in diese Einschau zu halten. Die Datenschutzkommission (*) ist sogar berechtigt, die Räumlichkeiten des/der AuftraggeberIn / DienstleisterIn einer Datenverarbeitung zu betreten, die Datenverarbeitungsanlagen vor Ort zu kontrollieren, Einschau in die Datenverarbeitungsanlagen zu halten, Kopien der Datenträgern anfertigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs (KursveranstalterInnen, sozialökonomische Betriebe, vorgeblich gemeinnützige Personalvermittlungsfirmen, ...) kann die Datenschutzkommission Klage vor Gericht erheben.
Werden widerrechtlich personenbezogene Daten mit Gewinn- oder Schädigungsabsicht verwendet, so ist dies – sofern keine anderen, strengeren Strafbestimmungen zutreffen – laut Datenschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen (§ 51 Datenschutzgesetz 2004). Betroffene müssen der Datenschutzkommission (*) die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen: Am besten erteilst Du diese Vollmacht generell in der Beschwerde.
Im Verwaltungsbereich sind Verletzungen der Rechte der Betroffenen mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 18.890 bedroht. Hier ist sogar der Versuch der Rechtsverletzung strafbar (§ 51 Datenschutzgesetz 2000: Verwaltungsstrafbestimmung).
Die Datenschutzkommission (*) hat den Beschwerdeführer auf jeden Fall über den Ausgang des Verfahrens der Datenschutzkommission zu informieren. Entscheidungen und Empfehlungen der Datenschutzkommission (*) können beim Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abgerufen werden (Beschwerdeführer werden natürlich anonymisiert).
Es kann sinnvoll sein, einen Bericht an den Datenschutzrat zu schicken, der als Beratungsgremium des Bundeskanzleramtes zu dessen Aufgaben auch die Beratung über allgemeine Probleme Datenschutzes gehört. Allerdings kann der Datenschutzrat außer dokumentieren und empfehlen nicht wirklich eingreifen.
(Ob die Datenschutzbehörde der vorherigen Datenschutzkommission in Rechte und Pflichten gleichgestellt ist - kann ich noch nicht sagen - also ohne Gewähr - Ich denke aber schon? 9.09.14)
Datenschutzbehörde ( vor 2014: Datenschutzkommission) Rechtsschutz bei Datenschutzverletzungen - / - Kontakt . (9.09.14)
ARGE DATEN – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, 0676-9107032, www.argedaten.at, webmaster@argedaten.at
aus Rechtshilfetips von ArbeitslosensprecherIn
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Datenverweigerung auf den Informationsbögen der (Zwangs)- Massnahmen darf nicht zur Bezugssperre führen.
Wie habe ich mich zu verhalten?
Zu einem zuletzt an mich herangetragen häufigen Problem, dass den Notstandhilfebeziehern unter Androhung des Verlusts der Notstandhilfe persönliche Daten abgenötigt werden, hat der VwGH nun Stellung genommen:
die Methode ist natürlich rechtswidrig. Wenn derartiges vom vom Arbeitsmarktservice weiterhin unter Androhung des Verlusts der Notstandhilfe verlangt wird, kann dies strafbares Verhalten (Nötigung im Sinne des §105 StGB) verwirklichen. Die Drohungen gegenüber Arbeitslosen, das Arbeitslosengeld zu entziehen, ist sicherlich eine nach der strafrechtlichen Judikatur geforderte Drohung, die geeignet ist, "begründete Besorgnisse" einzuflößen, weil sie unter Umständen eine Drohung mit einer Existenzvernichtung darstellt (bin die Notstandhilfe praktisch die einzige Lebensgrundlage darstellt) und weil daran zahlreiche weitere Nachteile anknüpfen.
Empfehlungen für mögliche Betroffene: das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ausdrucken, dem Betreuer bzw. der Institution, die dies verlangt, vorhalten und protokollieren lassen, dass er/sie trotz Vorhalts dieses Judikats, dieses nicht zur Kenntnis nehmend, auf der Information besteht. Sollte eine Protokollierung verweigert werden, wären diese Umstände im Wege einer Stellungnahme an das Arbeitsmarktservice zum Akt zu bringen.
Ich kann nur noch einmal auch in Erinnerung rufen, dass dann,wegen mit derartigen Methoden Notstandhilfe rechtswidrig verweigert wurde, sämtliche daraus resultierenden Schäden (beispielsweise Verlust einer Wohnung, weil der Mietzinsrückstand eintrat und ein teures Ersatzmietobjekt angemietet werden muss und Übersiedlungskosten anfielen) im Amtshaftungswege geltendgemacht werden könnten.
Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh. Schottenfeldgasse 2-4 A-1070 Wien Tel.: ++43 1 5238667 Fax: ++43 1 5238667-10 ra@hpochieser.at Rechtsanwaltscode: R110832 Kanzleistunden: Mo - Do 9-12 u. 14 - 17; Fr 9 - 12 Uhr Termine nach telefonischer Vereinbarung
Wenn das AMS die VwGH-Erkenntnisse ignoriert und die Notstandshilfe rechtswidrig sperrt, können sämtliche daraus resultierenden Schäden im Amtshaftungswege geltend gemacht werden.
Wiedereingliederungsmaßnahmen bei Arbeitslosen
Einem Notstandshilfebezieher wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) der Auftrag erteilt, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs für Jobcoaching) teilzunehmen. Er war zwar am ersten Kurstag anwesend, hat sich aber geweigert, das Formular über die Gewährung der 'Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität' und den Informationsbogen für die Kursteilnehmer auszufüllen, weil er persönliche Daten nicht bekannt geben wollte; er wurde daher nicht in den Kurs aufgenommen.
Daher sprach das AMS den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen aus. Seine Weigerung, den Antrag auf Gewährung der genannten Beihilfe und den Informationsbogen für die Kursteilnehmer auszufüllen, sei als Vereitelung der Kursmaßnahme anzusehen. Für das AMS sei die Kenntnisnahme der damit eingegangen Pflichten per Unterschrift und die Angaben für die versicherungsrechtliche Abwicklung wegen Auswirkungen auf den Leistungsbezug und die Unfallversicherung unverzichtbar. Der Notstandshilfebezieher habe durch sein Verhalten gegenüber dem Kursträger den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt vereitelt.
Die Beschwerde des Notstandshilfebeziehers an den Verwaltungsgerichtshof war erfolgreich. Wohl kann Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht nur bei Weigerung, eine Beschäftigung anzunehmen für sechs bis acht Wochen gestrichen werden, sondern auch dann, wenn die arbeitslose Person zu einer Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wird und die Teilnahme verweigert oder durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
Es muss aber ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Kursteilnehmers und der Vereitelung des Kurserfolges bestehen und es muss die Absicht auf die Vereitelung dieses Erfolges gerichtet sein. Bei der hier zu beurteilenden Weigerung, beim Schulungsträger einen vorgelegten Fragebogen hinsichtlich bestimmter Daten auszufüllen, war nicht erkennbar, inwiefern damit der Erfolg der Maßnahme vereitelt werden konnte. Dieser Zusammenhang wurde nicht dargelegt; offen blieb auch, um welche für den Erfolg der Maßnahme erforderliche Daten es sich gehandelt hat, über die die Behörde nicht aufgrund der Betreuungverhältnisses ohnehin bereits verfügte. Unbegründet blieb schließlich, weshalb die Weigerung des Notstandshilfebeziehers die Verantwortlichen des Kurses berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen.
Der Bescheid, mit dem eine "Sperrfrist" verhängt wurde, wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Volltext:
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Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
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Geschäftszahl
2005/08/0027
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Entscheidungsdatum
20060628
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Veröffentlichungsdatum
20060814
Index
Auswertung in Arbeit!
Norm Auswertung in Arbeit! Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und
Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner,
über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Karl Zach,
Rechtsanwalt in 1230 Wien, Haeckelstraße 10, gegen den auf Grund
eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten
ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice Wien vom 21. Jänner 2005, Zl. LGSW/Abt.3-
AlV/1218/56/2004-5474, betreffend Verlust des Anspruches auf
Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem
Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen
zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die
belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den
Bescheid des Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße, mit dem der
Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
für die Zeit vom 30. August bis zum 10. Oktober 2004 ausgesprochen
wurde, keine Folge gegeben. Zudem sprach die belangte Behörde aus,
dass keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 2 AlVG gewährt werde.
In der Begründung gab die belangte Behörde das
Verwaltungsgeschehen wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Da ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, wurde Ihnen am
23.8.04 vom Arbeitsmarktservice der Auftrag erteilt, an der
Wiedereingliederungsmaßnahme Jobcoaching bei der Firma Mentor mit
Beginn 30.8.04 teilzunehmen.
Sie waren am ersten Kurstag, dem 30.8.04, zwar beim Beginn
der Maßnahmen anwesend, haben sich aber geweigert, das Formular
über die Gewährung der 'Beihilfe zur Förderung der beruflichen
Mobilität' und den Informationsbogen für die Kursteilnehmer
auszufüllen, weil Sie persönliche Daten nicht bekanntgeben
wollten. Sie wurden daher nicht in den Kurs aufgenommen.
Ihr letztes Dienstverhältnis endete am 27.6.00.
Das Arbeitsmarktservice hat mit Ihnen am 23.8.04 eine
Betreuungsvereinbarung mit dem Inhalt abgeschlossen, dass zur
Beendigung Ihres Beschäftigungsproblems die Teilnahme an der oa.
Wiedereingliederungsmaßnahme mit dem Ziel vereinbart wird, Ihre
Chancen zur Eingliederung in den Arbeitsprozess zu verbessern und
die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Es wurde in dieser
Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass die Maßnahme als
Schulungsinhalt Bewerbungen mit Unterstützung von erfahrenen
Experten anbietet, um einen Arbeitsplatz zu finden und Sie wurden
dabei auf die Rechtsfolgen eines möglichen Anspruchsverlustes
gemäß § 10 Abs. 1 AlVG hingewiesen."
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt
dahin, dass den Ausführungen des Kursträgers gefolgt werden könne,
dass die Weigerung des Beschwerdeführers am 30. August 2004, den
Antrag auf Gewährung der genannten Beihilfe und den
Informationsbogen für die Kursteilnehmer auszufüllen, als
Vereitelung der Kursmaßnahme Jobcoaching anzusehen sei. Für das
Arbeitsmarktservice sei bei der Durchführung einer Maßnahme die
Kenntnisnahme per Unterschrift der Pflichten, die damit
eingegangen würden bzw. die Angaben für die
versicherungsrechtliche Abwicklung wegen Auswirkungen auf den
Leistungsbezug und die Unfallversicherung unverzichtbar. Dies
werde mit dem Beihilfenformular zur beruflichen Mobilität
abgewickelt. Das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers
habe berechtigter Weise zum Abbruch der Maßnahme geführt. Damit
habe der Beschwerdeführer den Erfolg schuldhaft, sei es aus
Unkenntnis oder Fehleinschätzung seiner Mitwirkungspflichten bei
der Erlangung einer Beschäftigung, vereitelt. Der Beschwerdeführer
habe also durch sein Verhalten gegenüber dem Kursträger am
30. August 2004 den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme in
den Arbeitsmarkt vereitelt, weshalb die Sanktion gemäß § 10
Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt sei. Berücksichtigungswürdige Gründe
für die Nachsicht vom Ausschluss des Notstandshilfebezuges hätten
nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und
eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1
Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist,
sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu
lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt teilzunehmen.
§ 10 Abs. 1 AlVG bestimmt (u.a.), dass der Arbeitslose für
die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die
Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld
verliert, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer
Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert
oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
Diese Bestimmungen sind nach § 38 AlVG auf die Notstandshilfe
sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde führt in der Begründung ihres Bescheides
aus, für das AMS sei bei Durchführung einer Maßnahme "die
Kenntnisnahme per Unterschrift der Pflichten, die damit
eingegangen" würden bzw. die Angaben für die
versicherungsrechtliche Abwicklung wegen Auswirkungen auf den
Leistungsbezug und die Unfallversicherung unverzichtbar.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag das nicht nachzuvollziehen:
die belangte Behörde legt nämlich nicht dar, welche persönlichen
Daten des Beschwerdeführers sie zu diesen Zwecken benötigt hätte
und aus welchen Gründen sie über diese Daten nicht aufgrund des
Betreuungsverhältnisses längst verfügt. Darüber hinaus übersieht
die belangte Behörde, dass nach § 10 AlVG nur die Vereitelung des
Erfolges der Maßnahme sanktioniert ist.
Soweit die belangte Behörde eine Vereitelung des Erfolges der
Maßnahme durch den Beschwerdeführer deshalb angenommen hat, weil
dieser das Beihilfeformular und den Informationsbogen nicht
ausfüllen wollte, ließ sie offen, inwiefern diese Formulare für
den Erfolg der Maßnahme unerlässlich gewesen seien und weshalb die
Weigerung des Beschwerdeführers die Verantwortlichen des Kurses
berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen.
Feststellungen, die den von der belangten Behörde gezogenen
Schluss tragen könnten, hat sie nicht getroffen (vgl. das
Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0047).
Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass
nach der Rechtsprechung ein Verschulden des Leistungsbeziehers in
Form des Vorsatzes die Voraussetzung dafür ist, dass die
Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder
Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann (zu dieser aus
dem Vereitelungsbegriff abgeleiteten Schlussfolgerung vgl. das
Erkenntnis vom 5. September 1995, 94/08/0050; zuletzt Erkenntnis
vom 21. Dezember 2005, 2004/08/0244). Dem gegenüber hat die
belangte Behörde nur ein fahrlässiges Verhalten des
Beschwerdeführers festgestellt, wenn sie ausführt, der
Beschwerdeführer habe "schuldhaft, sei es aus Unkenntnis oder
Fehleinschätzung seiner Mitwirkungspflichten" gehandelt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1
VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den
§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003,
BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. Juni 2006
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!
Dokumentnummer
JWT/2005080027/20060628X00
|
7.09.2006
Datenverarbeitung im AMS! (AiVG-Novelle)
| Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert: 1. § 25 lautet:
„§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind: 1. Stammdaten der Arbeitsuchenden: a) Namen (Vornamen, Familiennamen), b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum, c) Geschlecht, d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, f) Telefonnummer, g) E-Mail-Adresse, h) Bankverbindung und Kontonummer. 2. Daten über Beruf und Ausbildung: a) Berufs- und Beschäftigungswünsche, b) Ausbildungen und Ausbildungswünsche, c) bisherige berufliche Tätigkeiten, d) beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten, e) sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren. 3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen: a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft), b) unterhaltsberechtigte Kinder, c) Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren, d) sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren, e) ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten, f) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen), g) außerordentliche Aufwendungen, h) Versicherungszeiten, i) Bemessungsgrundlagen, j) Höhe von Leistungen und Beihilfen, k) Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen, l) Zeiten der Arbeitsuche. 4. Gesundheitsdaten: a) gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren, b) gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern. 5. Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe: a) bisherige Beschäftigungen, b) Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen, c) Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung, 10 von 13 298 der Beilagen XXIII. GP - Beschluss NR - Gesetzestext d) Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen, e) Dauer und Höhe gewährter Beihilfen, f) Sanktionen wegen Fehlverhaltens, g) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung. 6. Stammdaten der Arbeitgeber: a) Firmennamen und Betriebsnamen, b) Firmensitz und Betriebssitz, c) Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb), d) Betriebsgröße, e) Betriebsgegenstand, f) Branchenzugehörigkeit, g) Zahl und Struktur der Beschäftigten, h) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung, i) Ansprechpartner, j) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl, k) Telefonnummer, l) E-Mail-Adresse, m) sonstige Kontaktmöglichkeiten, n) Bankverbindung und Kontonummer. 7. Daten über offene Stellen: a) Beruf und Tätigkeiten, b) erforderliche und erwünschte Ausbildungen, c) erforderliche und erwünschte Praxis, d) erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen, e) besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze, f) Arbeitsorte, g) Arbeitszeit (Lage und Ausmaß), h) Entlohnung, i) besondere Arbeitsbedingungen. 8. Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber: a) Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen, b) Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen, c) Sanktionen wegen Fehlverhaltens, d) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen an die Kammern für Arbeiter und Angestellte und an die Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).
(4) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen 298 der Beilagen XXIII. GP - Beschluss NR - Gesetzestext 11 von 13 sind (§ 30 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen werden.
(5) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind.
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 46 DSG 2000), eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(7) Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) dürfen ausschließlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice an den zuständigen Träger der Sozialversicherung und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie von diesen Trägern an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren.
(8) An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden.“
2. Im § 69 entfällt im Abs. 1 im dritten Satz der Ausdruck „in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, “ in den Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, im Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt und im Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesministers für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
3. Dem § 78 wird folgender Abs. 20 angefügt: „(20) § 25 und § 69 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
19.05.2008
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Österreichisches Demokratie-defizit! Weitere demokratiepolitische Unvereinbarkeit! Datenschutzkommission zu eng mit dem Bundeskanzleramt verwoben! Wie die AMS-eigene demokratieverstossende Gerichtsbarkeit! (Die AMS-Landesgeschäftsstelle bearbeitet die Berufungen der Betroffenen und bestätigt nicht selten auch die rechtswidrigen Bezugssperren der regionalen AMS-Geschäftsstellen! - Unfassbar!)
Datenschutz: Bescheide kamen illegal zustande 03.06.2013 | 17:09 | (Die Presse)
Der Verwaltungsgerichtshof gibt einer Beschwerde Recht, weil die Datenschutzkommission zu eng mit dem Bundeskanzleramt verwoben war.
Wien/AICH. Die Datenschutzkommission war nicht unabhängig - also waren ihre Bescheide illegal. Das sagt nun ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Ein Mann, der von den Wiener Linien Auskunft über die von ihm gesammelten Videodaten forderte, war vor Gericht gezogen. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Dieser hatte im Vorjahr beanstandet, dass die Datenschutzkommission organisatorisch zu eng mit dem Bundeskanzleramt verwoben sei. Hans Zeger von der Arge Daten ortet in der nun darauf fußenden Entscheidung des VwGH eine „äußerst kräftige Watsche“ für die Republik. Die Datenschutzkommission betonte egenüber der „Presse“, dass das Urteil nur für den Einzelfall gelte. Zudem seien nach einer Gesetzesänderung alle ab Mai 2013 erlassenen Bescheide gültig erlassen.
Anhängige Berufungen zu Altfällen – laut Zeger ein bis zwei Dutzend Fälle – dürften aber nun erfolgreich sein. Wenn die sechswöchige Berufungsfrist versäumt wurde, bleibt der alte Bescheid hingegen gültig. Mit der Berufung erreicht man in den Altfällen auch nur, dass die (nun neu organisierte) Datenschutzkommission noch einmal entscheiden muss.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.06.2013) (12.06.13)
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EuGH Kritik an der österreichischen Datenschutz-Kommission" "Keine Unabhängigkeit, weil im Kanzleramt eingegliedert" "Typisch österreichisches Problem" "Der Generalanwalt schlägt eine Verurteilung der Republik Österreich vor" (14.10.12)
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