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Verwaltungsgerichtshof Zl. 2002/08/0275 vom 23. April 2003

Alleinerzieherin kann Nachtarbeit verweigern

Die regionale Geschäftsstelle des AMS hat der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Buffetkassierin verbindlich angeboten. Sie sollte im 3-Schichtbetrieb (Arbeitszeit zwischen 7.00 und 24.00 Uhr, Sonn- und Feiertage bis 23.00 Uhr, auch am Wochenende, evt. auch Teilzeitbeschäftigung) arbeiten. Sie lehnte ab, weil die geforderte Arbeitszeit mit der Verpflichtung zur Betreuung ihrer 14jährigen Tochter nicht vereinbar sei. Andere Personen stünden zur Betreuung nicht zur Verfügung.

Darauf wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen verloren habe. Da die zugewiesene Beschäftigung innerhalb des Wohnortes liege, beeinträchtige die Betreuungspflicht für das Kind nicht die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung. Die für einen Leistungsbezug notwendige Arbeitswilligkeit liege daher nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof teilte die Auffassung der Behörde nicht.

Grundsätzlich ist zwar bei Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung innerhalb des Wohnortes des (der) Arbeitslosen auf die Gefährdung der Versorgung der Familienangehörigen, zu deren Unterhalt der Arbeitslose verpflichtet ist, nicht Bedacht zu nehmen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben.

Hier war aber die Frage zu untersuchen, ob einer arbeitslosen Person ungeachtet ihrer Obsorgeverpflichtungen für ein minderjähriges Kind Beschäftigungen in jeglicher Arbeitszeit, also auch in der Zeit zwischen 18 Uhr und 24 Uhr, angeboten werden dürfen. In den Abendstunden kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass öffentliche Betreuungseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen. Eltern trifft aber nicht nur nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Verpflichtung zur Erziehung und Obsorge für ihre Kinder, sie müssen auch Jugendschutzbestimmungen beachten.

Die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ist Anspruchsvoraussetzung für eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den Abend- und Nachtstunden aus dem genannten Grund nicht verfügbar ist, vermag dies die Verfügbarkeit nicht insgesamt in Frage zu stellen.

Die Vermittlung der Beschwerdeführerin zu Beschäftigungen, die auch mit der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen in den Abend- und Nachtstunden verbunden sind, war daher im Hinblick auf ihre Obsorgepflichten unzulässig. Daher war auch die Verfügung des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin, eine solche Beschäftigung anzunehmen, mangels einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrig.

24.03.2005

 
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