Gerichtstyp 
VwGH Erkenntnis 
Geschäftszahl 
2002/08/0262hit1hit1 
Entscheidungsdatum 
20040421 
Veröffentlichungsdatum 
20040610 
Rechtssatznummer 
3 
Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn Fähigkeiten fehlen!
Index 
62 Arbeitsmarktverwaltung 
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze 
Norm 
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1; 
Rechtssatz 
GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 1 
GRS Text 
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den 
Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne 
diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen 
Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. 
Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher 
Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem 
Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen 
Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann 
gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten 
Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 
94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215). 
Beachte 
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 
2003/08/0273 E 21. April 2004 
Dokumentnummer 
JWR/2002080262/20040421X03 
Gerichtstyp 
VwGH Erkenntnis 
Geschäftszahl 
2002/08/0262hit1hit1 
Entscheidungsdatum 
20040421 
Veröffentlichungsdatum 
20040610 
Rechtssatznummer 
4 
nur dann zumutbar wenn sie erfolgversprechend erscheint!
Index 
62 Arbeitsmarktverwaltung 
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze 
Norm 
AlVG 1977 §10; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9; 
Rechtssatz 
GRS wie 2002/08/0042 E 30. April 2002 RS 2 
GRS Text 
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne 
des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen 
im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den 
Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint. 
Beachte 
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 
2003/08/0273 E 21. April 2004 
Dokumentnummer 
JWR/2002080262/20040421X04 
Gerichtstyp 
VwGH Erkenntnis 
Geschäftszahl 
2002/08/0262 
Entscheidungsdatum 
20040421 
Veröffentlichungsdatum 
20040610 
Rechtssatznummer 
7
Gelegenheit zur Stellungnahme 
Index 
40/01 Verwaltungsverfahren 
62 Arbeitsmarktverwaltung 
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze 
Norm 
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502; AVG §45 Abs3; 
Rechtssatz 
GRS wie 94/08/0131 E 26. September 1995 RS 3 
GRS Text 
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den 
Arbeitsmarkt setzt voraus, daß die Gründe, nach denen das 
Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem 
Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme 
gegeben wird. 
Beachte 
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 
2003/08/0273 E 21. April 2004 
Schlagworte 
Besondere Rechtsgebiete Diverses 
Dokumentnummer 
JWR/2002080262/20040421X07 
ngeld nach sich zieht. 
Beachte 
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 
2003/08/0273 E 21. April 2004 
Dokumentnummer 
JWR/2002080262/20040421X06
Gerichtstyp 
VwGH Erkenntnis 
Geschäftszahl 
2002/08/0262 
Entscheidungsdatum 
20040421 
Veröffentlichungsdatum 
20040610 
Rechtssatznummer 
8 
Über Rechtsfolgen belehren
Index 
62 Arbeitsmarktverwaltung 
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze 
Norm 
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1; 
Rechtssatz 
GRS wie 96/08/0308 E 16. September 1997 RS 3 
GRS Text 
Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über 
die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur 
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu 
belehren (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246). 
Beachte 
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 
2003/08/0273 E 21. April 2004 
Dokumentnummer 
JWR/2002080262/20040421X08
Gerichtstyp 
VwGH Erkenntnis 
Geschäftszahl 
2002/08/0262hit1hit1 
Entscheidungsdatum 
hit0hit020040421 
Veröffentlichungsdatum 
20040610 
Rechtssatznummer 
9 
objektive Notwendigkeit
Index 
62 Arbeitsmarktverwaltung 
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze 
Norm 
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; 
Rechtssatz 
GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1 
GRS Text 
Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die 
Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den 
Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die 
Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, 
wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede 
stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das 
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden 
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren 
Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes 
und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur 
Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen 
einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner 
2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 
2002, 99/03/0417). 
Beachte 
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 
2003/08/0273 E 21. April 2004 
Dokumentnummer 
JWR/2002080262/20040421X09 
Gerichtstyp 
VwGH Erkenntnis 
Geschäftszahl 
2002/08/0262 
Entscheidungsdatum 
20040421 
Veröffentlichungsdatum 
20040610 
Rechtssatznummer 
11 
unbestimmte Zeit als unzulässig.
Index 
62 Arbeitsmarktverwaltung 
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze 
Norm 
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; 
Rechtssatz 
Im Gegensatz zu der im Regelfall auf Dauer angelegten Vermittlung 
einer Beschäftigung ist eine Schulungs-, Umschulungs- oder 
Wiedereingliederungsmaßnahme ihrem Zweck nach auf die 
Herbeiführung oder Verbesserung der Vermittelbarkeit gerichtet, 
findet sie - als Alternative zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes - 
doch allein darin ihre sachliche Rechtfertigung und mit Erreichen 
des Schulungsziels (d.h. des Endes des Programmes, mit welchem 
dieses Ziel erreicht werden soll) auch ihr von Anfang an 
absehbares zeitliches Ende. Soweit sich danach weitere Schulungen 
als erforderlich erweisen, ist nach einer entsprechenden 
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür allenfalls 
eine neuerliche Zuweisung zu einer solchen Maßnahme angezeigt und 
zulässig. Da also einer solchen Maßnahme, soll sie geeignet sein, 
notwendigerweise ein entsprechendes Schulungs- (Umschulungs-, 
Wiedereingliederungs-)programm mit einem zielorientierten 
zeitlichen Ablauf der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegen muss, 
erweist sich die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme 
auf unbestimmte Zeit, d.h. ohne im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt 
der Überprüfung der Erreichung (der Erreichbarkeit) von 
Maßnahmezielen als unzulässig. 
Beachte 
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 
2003/08/0273 E 21. April 2004 
Dokumentnummer 
JWR/2002080262/20040421X11 
S Text 
Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer 
Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse 
und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung 
nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht 
ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen 
spezifischen Mängeln abhelfen könnte. 
Beachte 
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 
2003/08/0273 E 21. April 2004 
Dokumentnummer 
JWR/2002080262/20040421X10 
Gerichtstyp 
VwGH Erkenntnis 
Geschäftszahl 
2002/08/0262 
Entscheidungsdatum 
20040421 
Veröffentlichungsdatum 
20040610 
Rechtssatznummer 
12 
unzulässig, in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu hüllen! 
Index 
62 Arbeitsmarktverwaltung 
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze 
Norm 
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; 
Rechtssatz 
Es ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder 
Wiedereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines 
Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die 
Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von 
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die - nach 
erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere 
Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen (mit 
ausführlicher Begründung). 
Beachte 
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 
2003/08/0273 E 21. April 2004 
Dokumentnummer 
JWR/2002080262/20040421X12 
Gerichtstyp 
VwGH Erkenntnis 
Geschäftszahl 
2002/08/0262 
Entscheidungsdatum 
20040421 
Veröffentlichungsdatum 
20040610 
Rechtssatznummer 
13 
keine Leistungen nach dem AlVG gewährt! 
Index 
10/07 Verwaltungsgerichtshof 
62 Arbeitsmarktverwaltung 
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze 
Norm 
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z1; 
Rechtssatz 
Es ist rechtswidrig, wenn das AMS einen Arbeitslosen zum Zwecke 
einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines 
Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung 
verpflichtet und ihm während dieser Maßnahme keine Leistungen nach 
dem AlVG (allenfalls auch Beihilfen nach dem AMSG) gewährt, 
sondern ihn zur Gänze auf Arbeitsentgelt dieser Einrichtung 
verweist. Die Weigerung des Arbeitslosen, an der Maßnahme 
teilzunehmen, berechtigte die Behörden des Arbeitsmarktservice 
daher nicht zur Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG. 
Beachte 
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 
2003/08/0273 E 21. April 2004 
Dokumentnummer 
JWR/2002080262/20040421X13 
22.03.2005
| 
| Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
 |  | Geschäftszahl
93/08/0134
 |  | Entscheidungsdatum19941220
 |  | 
| Veröffentlichungsdatum20011018
 RechtssatznummerNorm4
 nicht verpflichtet, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen.
 
 
 Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht
 AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1; AMFG §19 Abs1 litb;
 RechtssatzGRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0216 2
 GRS TextDer Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 und des § 10 Abs 1 dritter
Satz AlVG schließt es aus, ein "Arbeitstraining"
(Wiedereingliederungstraining) der "Nachschulung bzw
Umschulung" gleichzuhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus der
Systematik des § 19 Abs 1 lit b AMFG, sondern auch aus der
verdeutlichenden Wendung im § 9 Abs 1 AlVG, wonach vom
Arbeitslosen nur die Bereitschaft "sich zum Zwecke beruflicher
Ausbildung" nachschulen oder umschulen zu lassen, verlangt
wird. Dadurch wird deutlich, daß Nachschulung und Umschulung
(ähnlich wie dem § 19 Abs 1 lit b AMFG zugrundeliegenden
Begriffsverständnis) nicht der Wiedereingliederung
arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt dient, sondern
entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit
(um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den
Arbeitslosen herzustellen) bzw der Auffrischung von Kenntnissen
im erlernten (allenfalls auch im früheren ausgeübten) Beruf.
Der Arbeitslose ist daher - unter dem hier allein maßgebenden
Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG - nach
der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet, sich einem
Arbeitstraining zu unterziehen.
 DokumentnummerJWR/1993080134/19941220X04
 | 
Vorsicht! 
"Die ÖVP-Gesetze (faschistische AlVG-Novelle) der modernen Sklaverei brauchen ev. neue VwGH-Erkenntnisse!"
Lieber Kollege,
bitte zunächst um Nachsicht, daß die Beantwortung Deiner Anfrage ein wenig länger gedauert hat. Die Rechtslage hat sich durch In-Kraft-treten der Novelle zum AlVG grundlegend geändert, das "alte" Judikat wird nicht mehr anwendbar sein. Allerdings gibt es keine Erkenntnisse des VwGHs zur neuen Rechtslage, die RechtsanwenderInnen werden also auf die bloße Interpretation des Gesetzestexts angewiesen sein. Danach kann die Verweigerung bzw Vereitelung von "Arbeitserprobungen" dann nach § 10 mit einer befristeten Sperre sanktioniert werden, wenn 
1. die Arbeitserprobung "eine angemessene" Dauer nicht überschreitet. Bei der Interpretation des Begriffs "angemessene Dauer" wird wohl auf den im normalen Arbeitsrecht geregelten Zeitraum abzustellen sein (vgl § 1158 ABGB, § 19 AngG, § 4 Abs 3 VBG, § 8 Abs 1 BEinstG). Meistens ist das ein Monat, für HausgehilfInnen eine Woche, für HausbesorgerInnen zwei Monate (warum auch immer).
2. die Arbeitserprobung "den in den Richtlinien des Verwaltungsrats geregelten Qualitätsstandards entspricht".
Leider sind diese "Richtlinien" nicht öffentlich zugänglich und einsehbar - so eine Art vom AMS gut gehütetes Geheimnis, insofern ist auch nicht konkret überprüfbar, OB EINE BESTIMMTE ARBEITSERPROBUNG DIESEN RICHTLINIEN VIELLEICHT NICHT ENTSPRICHT und vollkommen gerechtfertigt abgelehnt werden könnte. Diesen unbefriedigenden Zustand moniert auch Pfeil in der 10. Ergänzungslieferung zum Arbeitslosenversicherungsrecht, S 107:
"Das ist nicht nur wegen der  dem Gesetzgeber natürlich zustehenden - Konterkarierung der bisherigen Judikatur, sondern auch vor allem im Hinblick auf die sehr dünne gesetzliche Determinierung sowie die fehlende Publizität der Richtlinien bedenklich. Um Verfassungswidrigkeiten zu vermeiden, wird daher bei der Sanktionierung der Nichtannahme oder Vereitelung nach § 9 äußerst behutsam vorzugehen sein".
Die Alltagspraxis des AMS ist genau die umgekehrte.
Mit freundlichen Grüßen,
Solidaritätsgruppe (3.12.09)
>Im Zuge von Maßnahmen können zwar - nach § 9 Abs. 8 AlVG - auch Arbeitserprobungen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Im Übrigen ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. (ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh - Entscheidungsdatum 20.10.2010) 
Beim Zwangs-Arbeit-straining ist das letzte Wort noch nicht gesprochen! (22.02.11)
30.11.2011 - VwGH-Erkenntnis Zl. 2009/08/0294-7 / Eingegangen 21.11.11
Eine bloße Arbeitserprobung ist nicht als eigenständige Wiedereingliederungsmaßnahme zulässig - und insbesondere nicht nach $ 10 Abs. I des Arbeitslosenversicherungsgesetz   sanktionierbar.
| 
| GerichtstypVwGH Erkenntnis
 |  | Geschäftszahl94/08/0131
 |  | Entscheidungsdatum19950926
 |  | 
| Veröffentlichungsdatum20011018
 Rechtssatznummer2
 "Renovierungsprojekt" unter "Arbeitstraining!
 IndexNorm20 Privatrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht
 AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ; AlVG 1977 §9 Abs1; AMFG §19 Abs1 litb; AVG §66 Abs4; BEinstG §11; BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z1; BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z11;
 Rechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/08/0215 2
(diese Grundsätze sind auch auf die durch die
BeschäftigungssicherungsNov 1993, BGBl 1993/502, geänderte
Fassung des § 9 Abs 1 AlVG übertragbar)
 GRS TextEin Arbeitsloser, dem Nachschulungsmaßnahmen und
Umschulungsmaßnahmen als "Arbeitstraining" ohne nähere
Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen
werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt
erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung
Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen
werden (hier: Zuweisung zur Arbeitsmarktausbildung
"Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt
des "Arbeitstrainings", Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0216, 0267).
Diesbezügliche Versäumnisse anläßlich der Zuweisung des
Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im
Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden.
 SchlagworteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
 DokumentnummerJWR/1994080131/19950926X02
 | 
| 
| GerichtstypVwGH Erkenntnis
 |  | Geschäftszahl94/08/0131
 |  | Entscheidungsdatum
19950926 |  | 
| Veröffentlichungsdatum20011018
 Rechtssatznummer3
 Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet!
 IndexNorm40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
 AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ; AVG §45 Abs3;
 RechtssatzDie Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt setzt voraus, daß die Gründe, nach denen das
Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem
Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben wird.
 SchlagworteBesondere Rechtsgebiete Diverses
 DokumentnummerJWR/1994080131/19950926X03
 | 
| 
| Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
 |  | Geschäftszahl94/08/0131
 |  | Entscheidungsdatum
19950926 |  | 
| Veröffentlichungsdatum20011018
 RechtssatznummerNorm4
 Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht geeignet!
 
 
 Index
 62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung
 AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ; BEinstG §11;
 RechtssatzIn Anbetracht der Aufgabe einer geschützten Werkstätte iSd § 11
BEinStG, Behinderte durch geeignete Maßnahmen an den freien
Arbeitsmarkt heranzuführen, kann die Tätigkeit in einer
geschützten Werkstätte nicht geeignet sein, einem
Nichtbehinderten jene Arbeitsbedingungen zu vermitteln, denen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Nichtbehinderte begegnen. Die
Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte eignet sich daher
nicht als Maßnahme zur Wiedereingliederung eines nicht
behinderten Arbeitslosen.
 DokumentnummerJWR/1994080131/19950926X04
 28.08.2005 | 
| 
| Gerichtstyp
VwGH Beschluß
 |  | Geschäftszahl
2001/08/0067
 |  | Entscheidungsdatum
20010727
 |  | 
| Veröffentlichungsdatum
20011228
 Rechtssatznummer
3 Bezugs-Einstellung ohne Bescheid unzulässig
 Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §24; AlVG 1977 §47 Abs1; AVG §38; B-VG Art137; VwGG §34 Abs1;
 Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom 14. März 2001,
2000/08/0178, ist der Bund nicht nur im Falle einer - im
Streitfall - bescheidmäßig zuerkannten, sondern auch im Falle
einer gem § 47 Abs 1 erster Satz AlVG formlosen Zuerkennung einer
Geldleistung verpflichtet, diese Geldleistung so lange zu
gewähren, als nicht nachträglich ein Widerrufs- oder
Einstellungsgrund hervorgekommen und der Widerruf oder die
Einstellung mit Bescheid im Sinne des § 47 Abs 1 zweiter Satz AlVG
ausgesprochen worden ist. Eine "formlose" Einstellung der Leistung
(durch schlichte Beendigung der Überweisungen) ist bis zur
Erlassung eines solchen Widerrufs- bzw Einstellungsbescheides
unzulässig und rechtlich in Bezug auf den Anspruch unwirksam;
solange daher ein Bescheid über eine Einstellung oder einen
Widerruf der Geldleistung iSd § 24 AlVG nicht erlassen wurde, kann
der Versicherte aufgrund seines fortbestehenden
Leistungsanspruches die tatsächliche Zahlung der Leistungen durch
Klage gegen den Bund gem Art 137 B-VG durchsetzen (Hinweis VfSlg
14419/1996). Daraus ergibt sich aber, dass der Bf, dem
Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe iSd § 47 Abs 1
erster Satz AlVG formlos zuerkannt worden ist, durch einen
Bescheid, mit welchem die regionale Geschäftsstelle ein Verfahren
zum (möglichen) Widerruf oder zur Einstellung dieser Geldleistung
bis zur (rechtskräftigen) Erledigung eines bei der
Gebietskrankenkasse anhängigen Verfahrens zur Feststellung der
Versicherungspflicht nach § 38 AVG ausgesetzt hat, in seinen
Rechten unter keinen Umständen verletzt sein kann, da sein
Anspruch auf Bezug der Notstandshilfe durch einen solchen Bescheid
rechtlich nicht berührt wird.
 Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung  Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
 Dokumentnummer
JWR/2001080067/20010727X03 | 
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2005/08/0206
Entscheidungsdatum
20061025
Veröffentlichungsdatum
20070116
Rechtssatznummer
1
Beantwortung der Frage nach der körperlichen Zumutbarkeit 
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm 
AlVG 1977 §9 Abs2; 
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage nach der
körperlichen Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht von der
Zusicherung des potenziellen Dienstgebers im Bewerbungsgespräch,
auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen
Bedacht nehmen zu wollen, ab. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob
der Arbeitslose eine Beschäftigung allenfalls mit Nachsicht des
Dienstgebers verrichten könnte, sondern nur darauf, ob ihm die im
Falle des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gesundheitlich
zumutbar gewesen wären (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2005,
Zl. 2004/08/0252).
Dokumentnummer
JWR/2005080206/20061025X01
Rechtssatznummer
2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm 
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; AlVG
1977 §9 Abs2; 
Rechtssatz
GRS wie 2002/08/0067 E 5. Juni 2002 RS 1
GRS Text
Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten
herangezogen werden, so ist es Aufgabe der Behörde, die
körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit
den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu
vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die
zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann
(Hinweis E 9. März 2001, 2000/02/0116). Eine allgemeine
Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf
gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an
dieser Anforderung vorbei.
7.03.2007
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Bei körperlichen Einschränkungen des/der Arbeitslosen muss das AMS die gesundheitliche Eignung einer Stelle immer konkret überprüfen 
Geschäftszahl 2006/08/0260 
Rechtssatznummer 4 
Entscheidungsdatum: 17.10.2007 
Norm 
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2; 
Hinweis auf Stammrechtssatz 
GRS wie 2002/08/0067 E 5. Juni 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz) 
Stammrechtssatz 
Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden, so ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (Hinweis E 9. März 2001, 2000/02/0116). Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an dieser Anforderung vorbei. 
Dokumentnummer JWR_2006080260_20071017X04 (21.07.2009)
---------------------------- ----------------------------------- --------------------------------
"Ein wichtiges Judikat gegen die oberflächliche Prüfung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Arbeitsmarktservice"  (