Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0262hit1hit1
Entscheidungsdatum
20040421
Veröffentlichungsdatum
20040610
Rechtssatznummer
3
Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn Fähigkeiten fehlen!
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 1
GRS Text
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne
diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen
Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.
Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher
Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem
Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen
Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann
gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten
Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995,
94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X03
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0262hit1hit1
Entscheidungsdatum
20040421
Veröffentlichungsdatum
20040610
Rechtssatznummer
4
nur dann zumutbar wenn sie erfolgversprechend erscheint!
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9;
Rechtssatz
GRS wie 2002/08/0042 E 30. April 2002 RS 2
GRS Text
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne
des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen
im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X04
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0262
Entscheidungsdatum
20040421
Veröffentlichungsdatum
20040610
Rechtssatznummer
7
Gelegenheit zur Stellungnahme
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502; AVG §45 Abs3;
Rechtssatz
GRS wie 94/08/0131 E 26. September 1995 RS 3
GRS Text
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt setzt voraus, daß die Gründe, nach denen das
Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem
Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben wird.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X07
ngeld nach sich zieht.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X06
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0262
Entscheidungsdatum
20040421
Veröffentlichungsdatum
20040610
Rechtssatznummer
8
Über Rechtsfolgen belehren
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
GRS wie 96/08/0308 E 16. September 1997 RS 3
GRS Text
Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über
die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu
belehren (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X08
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0262hit1hit1
Entscheidungsdatum
hit0hit020040421
Veröffentlichungsdatum
20040610
Rechtssatznummer
9
objektive Notwendigkeit
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1
GRS Text
Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die
Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die
Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend,
wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede
stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren
Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur
Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen
einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner
2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November
2002, 99/03/0417).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X09
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0262
Entscheidungsdatum
20040421
Veröffentlichungsdatum
20040610
Rechtssatznummer
11
unbestimmte Zeit als unzulässig.
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
Im Gegensatz zu der im Regelfall auf Dauer angelegten Vermittlung
einer Beschäftigung ist eine Schulungs-, Umschulungs- oder
Wiedereingliederungsmaßnahme ihrem Zweck nach auf die
Herbeiführung oder Verbesserung der Vermittelbarkeit gerichtet,
findet sie - als Alternative zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes -
doch allein darin ihre sachliche Rechtfertigung und mit Erreichen
des Schulungsziels (d.h. des Endes des Programmes, mit welchem
dieses Ziel erreicht werden soll) auch ihr von Anfang an
absehbares zeitliches Ende. Soweit sich danach weitere Schulungen
als erforderlich erweisen, ist nach einer entsprechenden
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür allenfalls
eine neuerliche Zuweisung zu einer solchen Maßnahme angezeigt und
zulässig. Da also einer solchen Maßnahme, soll sie geeignet sein,
notwendigerweise ein entsprechendes Schulungs- (Umschulungs-,
Wiedereingliederungs-)programm mit einem zielorientierten
zeitlichen Ablauf der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegen muss,
erweist sich die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme
auf unbestimmte Zeit, d.h. ohne im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt
der Überprüfung der Erreichung (der Erreichbarkeit) von
Maßnahmezielen als unzulässig.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X11
S Text
Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer
Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse
und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung
nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht
ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen
spezifischen Mängeln abhelfen könnte.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X10
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0262
Entscheidungsdatum
20040421
Veröffentlichungsdatum
20040610
Rechtssatznummer
12
unzulässig, in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu hüllen!
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
Es ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder
Wiedereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines
Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die
Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die - nach
erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere
Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen (mit
ausführlicher Begründung).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X12
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0262
Entscheidungsdatum
20040421
Veröffentlichungsdatum
20040610
Rechtssatznummer
13
keine Leistungen nach dem AlVG gewährt!
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Es ist rechtswidrig, wenn das AMS einen Arbeitslosen zum Zwecke
einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung
verpflichtet und ihm während dieser Maßnahme keine Leistungen nach
dem AlVG (allenfalls auch Beihilfen nach dem AMSG) gewährt,
sondern ihn zur Gänze auf Arbeitsentgelt dieser Einrichtung
verweist. Die Weigerung des Arbeitslosen, an der Maßnahme
teilzunehmen, berechtigte die Behörden des Arbeitsmarktservice
daher nicht zur Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X13
22.03.2005
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
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Geschäftszahl
93/08/0134
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Entscheidungsdatum 19941220
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Veröffentlichungsdatum 20011018
Rechtssatznummer 4 nicht verpflichtet, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen.
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1; AMFG §19 Abs1 litb; Rechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0216 2
GRS Text Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 und des § 10 Abs 1 dritter
Satz AlVG schließt es aus, ein "Arbeitstraining"
(Wiedereingliederungstraining) der "Nachschulung bzw
Umschulung" gleichzuhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus der
Systematik des § 19 Abs 1 lit b AMFG, sondern auch aus der
verdeutlichenden Wendung im § 9 Abs 1 AlVG, wonach vom
Arbeitslosen nur die Bereitschaft "sich zum Zwecke beruflicher
Ausbildung" nachschulen oder umschulen zu lassen, verlangt
wird. Dadurch wird deutlich, daß Nachschulung und Umschulung
(ähnlich wie dem § 19 Abs 1 lit b AMFG zugrundeliegenden
Begriffsverständnis) nicht der Wiedereingliederung
arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt dient, sondern
entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit
(um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den
Arbeitslosen herzustellen) bzw der Auffrischung von Kenntnissen
im erlernten (allenfalls auch im früheren ausgeübten) Beruf.
Der Arbeitslose ist daher - unter dem hier allein maßgebenden
Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG - nach
der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet, sich einem
Arbeitstraining zu unterziehen.
Dokumentnummer JWR/1993080134/19941220X04 |
Vorsicht!
"Die ÖVP-Gesetze (faschistische AlVG-Novelle) der modernen Sklaverei brauchen ev. neue VwGH-Erkenntnisse!"
Lieber Kollege,
bitte zunächst um Nachsicht, daß die Beantwortung Deiner Anfrage ein wenig länger gedauert hat. Die Rechtslage hat sich durch In-Kraft-treten der Novelle zum AlVG grundlegend geändert, das "alte" Judikat wird nicht mehr anwendbar sein. Allerdings gibt es keine Erkenntnisse des VwGHs zur neuen Rechtslage, die RechtsanwenderInnen werden also auf die bloße Interpretation des Gesetzestexts angewiesen sein. Danach kann die Verweigerung bzw Vereitelung von "Arbeitserprobungen" dann nach § 10 mit einer befristeten Sperre sanktioniert werden, wenn
1. die Arbeitserprobung "eine angemessene" Dauer nicht überschreitet. Bei der Interpretation des Begriffs "angemessene Dauer" wird wohl auf den im normalen Arbeitsrecht geregelten Zeitraum abzustellen sein (vgl § 1158 ABGB, § 19 AngG, § 4 Abs 3 VBG, § 8 Abs 1 BEinstG). Meistens ist das ein Monat, für HausgehilfInnen eine Woche, für HausbesorgerInnen zwei Monate (warum auch immer).
2. die Arbeitserprobung "den in den Richtlinien des Verwaltungsrats geregelten Qualitätsstandards entspricht".
Leider sind diese "Richtlinien" nicht öffentlich zugänglich und einsehbar - so eine Art vom AMS gut gehütetes Geheimnis, insofern ist auch nicht konkret überprüfbar, OB EINE BESTIMMTE ARBEITSERPROBUNG DIESEN RICHTLINIEN VIELLEICHT NICHT ENTSPRICHT und vollkommen gerechtfertigt abgelehnt werden könnte. Diesen unbefriedigenden Zustand moniert auch Pfeil in der 10. Ergänzungslieferung zum Arbeitslosenversicherungsrecht, S 107:
"Das ist nicht nur wegen der dem Gesetzgeber natürlich zustehenden - Konterkarierung der bisherigen Judikatur, sondern auch vor allem im Hinblick auf die sehr dünne gesetzliche Determinierung sowie die fehlende Publizität der Richtlinien bedenklich. Um Verfassungswidrigkeiten zu vermeiden, wird daher bei der Sanktionierung der Nichtannahme oder Vereitelung nach § 9 äußerst behutsam vorzugehen sein".
Die Alltagspraxis des AMS ist genau die umgekehrte.
Mit freundlichen Grüßen,
Solidaritätsgruppe (3.12.09)
>Im Zuge von Maßnahmen können zwar - nach § 9 Abs. 8 AlVG - auch Arbeitserprobungen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Im Übrigen ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. (ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh - Entscheidungsdatum 20.10.2010)
Beim Zwangs-Arbeit-straining ist das letzte Wort noch nicht gesprochen! (22.02.11)
30.11.2011 - VwGH-Erkenntnis Zl. 2009/08/0294-7 / Eingegangen 21.11.11
Eine bloße Arbeitserprobung ist nicht als eigenständige Wiedereingliederungsmaßnahme zulässig - und insbesondere nicht nach $ 10 Abs. I des Arbeitslosenversicherungsgesetz sanktionierbar.
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
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Geschäftszahl 94/08/0131
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Entscheidungsdatum 19950926 | |
Veröffentlichungsdatum 20011018
Rechtssatznummer 2 "Renovierungsprojekt" unter "Arbeitstraining! Index 20 Privatrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ; AlVG 1977 §9 Abs1; AMFG §19 Abs1 litb; AVG §66 Abs4; BEinstG §11; BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z1; BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z11; Rechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/08/0215 2
(diese Grundsätze sind auch auf die durch die
BeschäftigungssicherungsNov 1993, BGBl 1993/502, geänderte
Fassung des § 9 Abs 1 AlVG übertragbar)
GRS Text Ein Arbeitsloser, dem Nachschulungsmaßnahmen und
Umschulungsmaßnahmen als "Arbeitstraining" ohne nähere
Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen
werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt
erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung
Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen
werden (hier: Zuweisung zur Arbeitsmarktausbildung
"Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt
des "Arbeitstrainings", Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0216, 0267).
Diesbezügliche Versäumnisse anläßlich der Zuweisung des
Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im
Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden.
Schlagworte Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Dokumentnummer JWR/1994080131/19950926X02 |
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
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Geschäftszahl 94/08/0131
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Entscheidungsdatum
19950926 | |
Veröffentlichungsdatum 20011018
Rechtssatznummer 3 Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet! Index 40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ; AVG §45 Abs3; Rechtssatz Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt setzt voraus, daß die Gründe, nach denen das
Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem
Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben wird.
Schlagworte Besondere Rechtsgebiete Diverses
Dokumentnummer JWR/1994080131/19950926X03
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Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
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Geschäftszahl 94/08/0131
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Entscheidungsdatum
19950926 | |
Veröffentlichungsdatum 20011018
Rechtssatznummer 4 Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht geeignet!
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ; BEinstG §11; Rechtssatz In Anbetracht der Aufgabe einer geschützten Werkstätte iSd § 11
BEinStG, Behinderte durch geeignete Maßnahmen an den freien
Arbeitsmarkt heranzuführen, kann die Tätigkeit in einer
geschützten Werkstätte nicht geeignet sein, einem
Nichtbehinderten jene Arbeitsbedingungen zu vermitteln, denen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Nichtbehinderte begegnen. Die
Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte eignet sich daher
nicht als Maßnahme zur Wiedereingliederung eines nicht
behinderten Arbeitslosen.
Dokumentnummer JWR/1994080131/19950926X04 28.08.2005 |
Gerichtstyp
VwGH Beschluß
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Geschäftszahl
2001/08/0067
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Entscheidungsdatum
20010727
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Veröffentlichungsdatum
20011228
Rechtssatznummer
3 Bezugs-Einstellung ohne Bescheid unzulässig
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §24; AlVG 1977 §47 Abs1; AVG §38; B-VG Art137; VwGG §34 Abs1; Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom 14. März 2001,
2000/08/0178, ist der Bund nicht nur im Falle einer - im
Streitfall - bescheidmäßig zuerkannten, sondern auch im Falle
einer gem § 47 Abs 1 erster Satz AlVG formlosen Zuerkennung einer
Geldleistung verpflichtet, diese Geldleistung so lange zu
gewähren, als nicht nachträglich ein Widerrufs- oder
Einstellungsgrund hervorgekommen und der Widerruf oder die
Einstellung mit Bescheid im Sinne des § 47 Abs 1 zweiter Satz AlVG
ausgesprochen worden ist. Eine "formlose" Einstellung der Leistung
(durch schlichte Beendigung der Überweisungen) ist bis zur
Erlassung eines solchen Widerrufs- bzw Einstellungsbescheides
unzulässig und rechtlich in Bezug auf den Anspruch unwirksam;
solange daher ein Bescheid über eine Einstellung oder einen
Widerruf der Geldleistung iSd § 24 AlVG nicht erlassen wurde, kann
der Versicherte aufgrund seines fortbestehenden
Leistungsanspruches die tatsächliche Zahlung der Leistungen durch
Klage gegen den Bund gem Art 137 B-VG durchsetzen (Hinweis VfSlg
14419/1996). Daraus ergibt sich aber, dass der Bf, dem
Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe iSd § 47 Abs 1
erster Satz AlVG formlos zuerkannt worden ist, durch einen
Bescheid, mit welchem die regionale Geschäftsstelle ein Verfahren
zum (möglichen) Widerruf oder zur Einstellung dieser Geldleistung
bis zur (rechtskräftigen) Erledigung eines bei der
Gebietskrankenkasse anhängigen Verfahrens zur Feststellung der
Versicherungspflicht nach § 38 AVG ausgesetzt hat, in seinen
Rechten unter keinen Umständen verletzt sein kann, da sein
Anspruch auf Bezug der Notstandshilfe durch einen solchen Bescheid
rechtlich nicht berührt wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Dokumentnummer
JWR/2001080067/20010727X03 |
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2005/08/0206
Entscheidungsdatum
20061025
Veröffentlichungsdatum
20070116
Rechtssatznummer
1
Beantwortung der Frage nach der körperlichen Zumutbarkeit
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §9 Abs2;
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage nach der
körperlichen Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht von der
Zusicherung des potenziellen Dienstgebers im Bewerbungsgespräch,
auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen
Bedacht nehmen zu wollen, ab. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob
der Arbeitslose eine Beschäftigung allenfalls mit Nachsicht des
Dienstgebers verrichten könnte, sondern nur darauf, ob ihm die im
Falle des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gesundheitlich
zumutbar gewesen wären (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2005,
Zl. 2004/08/0252).
Dokumentnummer
JWR/2005080206/20061025X01
Rechtssatznummer
2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; AlVG
1977 §9 Abs2;
Rechtssatz
GRS wie 2002/08/0067 E 5. Juni 2002 RS 1
GRS Text
Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten
herangezogen werden, so ist es Aufgabe der Behörde, die
körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit
den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu
vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die
zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann
(Hinweis E 9. März 2001, 2000/02/0116). Eine allgemeine
Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf
gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an
dieser Anforderung vorbei.
7.03.2007
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Bei körperlichen Einschränkungen des/der Arbeitslosen muss das AMS die gesundheitliche Eignung einer Stelle immer konkret überprüfen
Geschäftszahl 2006/08/0260
Rechtssatznummer 4
Entscheidungsdatum: 17.10.2007
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0067 E 5. Juni 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden, so ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (Hinweis E 9. März 2001, 2000/02/0116). Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an dieser Anforderung vorbei.
Dokumentnummer JWR_2006080260_20071017X04 (21.07.2009)
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"Ein wichtiges Judikat gegen die oberflächliche Prüfung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Arbeitsmarktservice" (