Rechtswidrige Anordnung eines Kontrolltermins
Hinsichtlich Ihrer Ausführungen eines Ladungsbescheides muss ich festhalten, dass gegen einen Ladungsbescheid keine Berufung erhoben werden kann sondern nur eine VwGH und/oder eine VfGH Beschwerde!!!
Auch ist die Ankündigung eines Kontrolltermines kein Bescheid! M. B.
Es handelt sich um keinen Ladungsbescheid nach § 19 AVG. Ich empfehle einen Feststellungsbescheid gegen die rechtswidrige Anordnung des Kontrolltermins zu beantragen. Dr. P.
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>R*. - Kontrollmeldung schriftlich beeinsprucht / mit AMS-Antwort! (6.11.13)
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Die Nichteinhaltung eines Kontrolltermines im Sinne des § 49 AlVG kann nicht der Vereitelung einer Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG gleichgestellt werden . (VwGH)
Rechtssatz
Eine im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Person ist grundsätzlich berechtigt, beim Betreuungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen eine geplante Zuweisung spricht, ohne befürchten zu müssen, dass deswegen ihr Leistungsanspruch gekürzt wird. Sie ist nur verpflichtet, nach allfälliger Belehrung über die Zumutbarkeit, einer Zuweisung zu einer offenen Arbeitsstelle auch tatsächlich nachzukommen. Soll daher mit einer arbeitslosen Person kein Beratungs-, sondern ein "Vorstellungsgespräch" geführt werden, so setzt dies voraus, dass der Unterschied deutlich gemacht wird.
Die Sanktion des §§ 9 iVm 10 AlVG scheidet für ein Verhalten bei einem Termin aus, wenn dieser (auch) als "Kontrolltermin" iSd § 49 AlVG vorgeschrieben worden ist.
Feststellungsbescheid
An das
Arbeitsmarktservice Wien
Schloßhofer Straße 16-18
1210 Wien
Wien, am 17.07.2006, hp-na
Berufung gegen Kontrolltermin(bervw).doc
Berufungswerber: Max Mustermann
## Wien, Xgasse
vertreten durch:
Vollmacht erteilt (§ 8 RAO)
wegen: § 49 AlVG
(Gegen die rechtswidrige Anordnung eines Kontrolltermins)
Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Gem § 49 Abs 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Diesen Meldungen komme ich nach.
Die Ausschreibung einer Informationsveranstaltung durch das Arbeitsmarkservice ist sehr löblich. Sie hat allerdings nichts mit dem Wesen einer Kontrollmeldung nach § 49 AlVG zu tun. Die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz ist daher gesetzwidrig, ebenso wie die Ankündigung der Streichung des Arbeitslosengeldes im Falle der Nichtbefolgung.
Da ich aufgrund der Ankündigung im Falle der Nichtteilnahme an der Informationsveranstaltung meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren habe, habe ich jedenfalls ein rechtliches Interesse auf die Feststellung, dass es sich bei der angeordneten Informationsveranstaltung um keinen Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG handelt.
Ich stelle daher den
Antrag,
festzustellen, dass es sich bei dem Termin vom # beim AMS # um keinen Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG handelt und die Einstellung des Leistungsbezuges im Falle der Versäumung des Termins rechtswidrig ist.
Max Mustermann
Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG
Das Arbeitsmarktservice Wien hat mit beiliegender Bekanntmachung Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG in hinlänglich bekannte sogenannte sozialökonomische Betriebe verlagert.
Diese Vorgangsweise scheint aus mehreren Gründen nicht gesetzmäßig, obwohl im Grunde von der Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen, als die primär vorgesehenen als Meldestellen bezeichnet werden können:
Nach Kommentaren zum AlVG ist eine derartige Vorgangsweise in erster Linie in Krisenfällen (Epidemien) möglich. Zu beobachten wird auch sein, ob die im Rahmen des § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Kontrollen an den bezeichneten Meldestellen durch Mitarbeiter des AMS oder jene der sozialökonomische Betriebe vorgenommen wird. In letzterem Falle dürfte von einer Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise auszugehen sein.
ME darf das Meldewesen nach § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht an sozialökonomische Betriebe delegiert werden, da diese keine Behörde sind. Es darf keine verdeckte Privatisierung der behördlichen Tätigkeit, zu der das AMS berufen ist, stattfinden.
Bitte um Rückmeldungen über diese Praxis. Sollte es zu Kontrolltermin-Versäumnissen kommen, wäre gegen den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandhilfe mit den gebotenen rechtlichen Schritten vorzugehen. In jedem Falle eines Kontrolltermins-Versäumnisses ist auch unverzüglich der Fortbezug des Anspruches auf Arbeitslosengeld geltend zu machen (am besten gleich am nächsten Tag einen Antrag auf Fortbezug stellen).
Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser eh.
Gerichtstyp VwGH Beschluß Geschäftszahl 94/11/0228 - Entscheidungsdatum - 19940906 Veröffentlichungsdatum - 20010702
Rechtssatznummer 1 Index 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/07 Verwaltungsgerichtshof 40/01 Verwaltungsverfahren 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm AVG §19 Abs3; AVG §56; B-VG Art131 Abs1 Z1; KFG 1967 §75 Abs2; VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz Gegen Ladungsbescheide gemäß § 19 Abs 3 AVG kann Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden. Dies gilt aber nicht für behördliche Erledigungen, die zwar mit "(Ladungs)-Bescheid" überschrieben sind, in denen aber für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung keine Rechtsfolgen angedroht werden. Ihnen kommt kein Bescheidcharakter zu (Hinweis VfSlg 9984, 9113; B 21.1.1971, 404/70, B 22.5.1979, 1279/79; hier: Aus der Erledigung ergibt sich auch sonst kein vollstreckbarer Inhalt, weshalb sie auch nicht etwa als Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG angesehen werden kann).
Schlagworte Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete
Dokumentnummer JWR/1994110228/19940906X01
23.06.2007
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