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2.04.2025 um 16.31 Uhr - von J. - "Dienstaufsichtsbeschwerde / Beschwerde Erfolg 2016"



unter:
"Vorfall beim Beratungstermin" (1.04.2025) - gleich darunter:

1.04.2025 um 13.43 Uhr - von J. - "Vorfall beim Beratungstermin"




Hallo Herr Moser,
heute war beim Beratungstermin eine Situation die ich so auch noch nicht hatte. Ich komme zum AMS, gehe ins Büro meiner Betreuerin, sitzt eine 2. Dame, die ich vom sehen aus kenne, bei ihr. Die beiden beginnen eine Niederschrift für mich zu erstellen weil ich eine Stelle nicht angenommen habe (Bezahlung unter KV, Chef beim ersten Gespräch schon sexuell anzügige Bemerkungen gemacht). Zu dem Vorstellungsgespräch bei der Firma, habe ich vorige Woche schon, eine Sachverhaltsdarstellung ans AMS verfasst. Ich bekomme die Niederschrift vorgelegt und streiche einige Dinge und füge andere hinzu und bitte darum, meine Sachverhaltsdarstellung ebenfalls beizufügen. Dann steht die zweite Dame auf um eine Kopie zu machen und verlässt das Büro. Ich lüg Sie nicht an - plötzlich fängt meine Betreuerin an mich mit Aussagen zu provozieren: "Ich hoff Sie wissen, dass Sie ab jetzt gesperrt sind" usw. Ich erkläre ihr ruhig, dass sie das nicht entscheidet und wenn ich gesperrt bin, ich hiermit einen Bescheid anfordere. Plötzlich geht die Tür auf und die 2te Dame kommt zurück und meine Betreuerin, wie aus der Pistole geschossen: "Da siehst, 5 Minuten bist du weg und es geht schon los bei ihr!" Ich war so perplex, ich musste mich erst sammeln. Die 2te Dame schaut nur und fragt was los ist. Sie sagt: "Ich hab ihr erklärt, ihr Bezug ist vorübergehend eingestellt und sie sagt sie ist gesperrt!". Ich frage dann natürlich nach:" Bin ich jetzt gesperrt oder nicht?" Die zweite Dame sagt: "Nein, ihr Bezug ist vorübergehend eingestellt!" Ich sage: "Das heisst, ich bekomme kein Geld ab heute". So ging das dann hin und her. Meine Betreuerin sagt dann noch: "Der Termin zur Anhörung is eh schon am 7.4. Müssens halt a bissl warten aufs Geld!"
Ich mache jetzt Dienstaufsichtsbeschwerde gegen meine Betreuerin weil ich mir ihre Behandlung so nicht mehr gefallen lasse. Sie stellt mich hin als wäre ich "schwierig" und sie bräuchte jemanden 2. für mich dazu. Ich weiss nicht ob ich darauf bestehen kann, dass vom AMS beim Termin immer ein 2. dabei ist und ich mit ihr nicht mehr alleine sein muss. Wissen Sie da vielleicht mehr?

Antwort:
Wenn sie ruhig geblieben sind, haben sie sich genau richtig verhalten - super!
Da der Vorfall vor einer Woche war, dürfte es sich falls der Bezug eingestellt wird auch nur um eine Woche handeln, beim nächsten Auszahlungstermin müssten ca. an die 3 Wochen ausbezahlt werden!
Ja und machen sie das, wie sie es hier beschreiben! Verlangen sie schriftlich sofort den Bescheid (ev. eingeschrieben oder Abgabe auf einer Kopie bestätigen lassen!)

Ab Antrag muss innerhalb 4 Wochen der Bescheid kommen, ansonsten muss derweil das Geld ausbezahlt werden!
Bezugs-Einstellung unverzüglich mitteilen - mit Muster für eine Zahlungsaufforderung

(und legen dann auf den Bescheid Berufung ein /erheben Beschwerde!)

Aufsichtsbeschwerde mit Beschreibung des Vorfalles
Mobbing durch das AMS / Schlechte Behandlung:

Sie werden nicht erzwingen können, dass eine zweite AMS-MitarbeiterIn hinzu kommt. Sie können und müssen aber unbedingt eine Begleitperson als Zeugen mitnehmen - das steht ihnen zu und "wirkt auch Wunder"! (Ohne Gewähr) Alles Gute!

2.04.2025 um 16.31 Uhr - von J. - "Dienstaufsichtsbeschwerde / Beschwerde Erfolg 2016"
Hallo Herr Moser,
danke für Ihre Antwort, ich habe soeben eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Landesgeschäftsstelle gesendet. Weiters habe ich eine kurze Stellungnahme wegen der "vorläufigen Bezugseinstellung" ans AMS geschickt. Haben Sie Erfahrung damit, dass solche "vorläufigen Bezugseinstellungen" nach §24 nur wegen Ablehnung einzelner Beschäftigungsangebote nicht zulässig sind. Ich habe noch nie eine Stelle abgelehnt. Diese jetzt auch nur, weil der Verdienst unter KV wäre und der Chef beim ersten Telefonat schon komische Bemerkungen zu den Brüsten von anderen Bewerberinnen gemacht hat.
Was ich Sie noch fragen wollte: Ich habe voriges Jahr im März eine Beschwerde beim BVwG bzgl. der GBP/SÖB´s eingelegt und jetzt - ein Jahr später - noch immer kein Urteil erhalten. Das Geld wurde mir wegen der aufschiebenden Wirkung ausbezahlt. Glauben Sie, ist das normal das es so lange dauert? Inkl. der Beilagen war die Beschwerde halt auch knapp 250 Seiten lang :-).
Ich wollte Ihnen noch ein Urteil des BVwG übersenden das ich im Jahr 2016 erwirkt habe - damals bzgl. Wiedereingliederungsmaßnahmen für Frauen nach Geburten. Damals wurde mir nämlich Recht gegeben. Vielleicht kann sich eine betroffene Mami hier etwas rausholen! lg (1.04.25)

Antwort:
Eine Einstellung wegen § 24 gibt es dann – wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt,
- wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
Aber auch hier gibt es die Möglichkeit auf den Bescheid Beschwerde zu erheben!.

Wird ein DV. abgelehnt oder vereitelt, so gibt es eine Sperre nach §10.
Sie verlangen den Bescheid und legen dann mit ihrer Begründung Berufung ein - tun sie das - verhält es sich so wie sie angeben - u.a. Verdienst unter KV - sollte die Berufung erfolgreich sein!
Beschwerde beim BVwG bzgl. der GBP/SÖB´s - Für BVwG ist das schon eine lange Zeit - beim VwGH kann man ev. schon mit dieser Frist rechnen.
Ev. kontaktieren sie mit ihren Daten das BVwG und fragen nach?
Und
Danke für ihre Information bez. BvWG: Erkenntnis GZ. W229 2133384-1
(Ohne Gewähr)

Zu:
"Sperre des Bezuges aufgehoben"(22.4.16)
Ein Wahnsinn wie mit Sperren herumgeschmissen wird und den Leuten die sich nicht wehren einfach die Lebensgrundlage entzogen wird.
unter: "Wiedereingliederung mit Zukunft!" (12.04.16)

29.03.2025 um 19.36 Uhr - von RA. Dr. Pochieser - "Mit Verfassungsrecht gegen Armut: VfGH prüft § 5 Abs. 2 des WMG; Regelung vom VfGH aufgehoben"





Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde,

wie es die meisten vielleicht ohnehin schon wissen, weil die Berichterstattung darüber in diversen Medien (darunter VfGH hob Sozialhilfebestimmungen in Wien und NÖ auf. ORF ) durchaus für erhebliche Aufmerksamkeit sorgte, hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.03.2025 nicht nur § 5 Abs. 2 des WMG, sondern auch die entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 6 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes(NÖ SAG) aufgehoben (siehe Mindestsicherung-Wien- vfgh.gv.at ).

Anmerkungen von meiner Seite:

- Als erfreulich ist zu verzeichnen, dass der Verfassungsgerichtshof, wie er das leider immer wieder tut, keine lange Übergangsfrist für das Außerkrafttreten verfassungswidriger oder gesetzwidriger Normen einräumte, sondern das Gesetz mit 31. März schon sehr kurzfristig außer Kraft tritt.

Gerne stelle ich auch die von meinem Mandanten eingebrachte Verfassungsgerichtshofsbeschwerde mit diesem E-Mail zur Verfügung:

Gerne räume ich auch ein, dass es jetzt nicht die große rechtliche „Heldentat“ meiner Vertretung war, denn der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits in seinem beachtlichen Judikat vom 28. 4. 2022 Ra 2021/10/0042 zum NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes(NÖ SAG) den Widerspruch zum Sozialhilfe Grundsatzgesetz des Bundes erkannt und im Wege einer verfassungskonformen Interpretation dem dortigen Beschwerdeführer Recht gegeben.

Dieses Judikat konnte, wie der Beschwerde zu entnehmen ist, 1 : 1 übernommen werden. In jahrzehntelangen Kämpfen war ich alles andere als ein „Fan“ des Senats 10 des VwGH, weil dieser Sozialhilfebezieher insbesondere in Wien, wie ich so sagte, regelrecht „heruntergeschrieben“ hat (das betraf die Judikatur des Senats 10 zu § 13 Abs. 4 des damaligen Wiener Sozialhilfegesetzes, mit dem zusätzlich zum Richtsatz besondere Leistungen bspw für Kleidung und Reparaturen von Haushaltsgeräten, mit dem der Senat 10 diesen besonders wichtigen Tatbestand praktisch außer Kraft gesetzt hat; für seine geradezu denkunmögliche Judikatur zum Nachteil von Sozialhilfebeziehern habe ich den Senat 10 – damals noch unter dem Präsidenten Jabloner als Vorsitzenden – auch auf Juristentagungen öffentlich kritisiert). Umso mehr freut es mich (da es mir eigentlich zuwider ist, immer kritisieren zu müssen), dass ich in Ansehung des niederösterreichischen NÖ SAG der großartige Arbeit dieses Senats Anerkennung zollen darf.

In der Beschwerde wurde allerdings auch aufgezeigt, wie kurzsichtig die Rechtslage und Sichtweise, Nichtösterreicher mit allen Mitteln von Sozialhilfeleistungen fernzuhalten und auszuschließen, ist, weil davon auch Kinder (Kinder sind doch auch Menschen oder nicht?) betroffen sind, die um ihre Unterhaltsansprüche gebracht werden. Obendrein wurde als diskriminatorisch geltend gemacht, dass sogenannte Aufstocker, die nur geringe Notstandshilfe haben, als Gruppe besonders betroffen sind.

Mein Mandant hatte vor dem nunmehr geführten Anlassverfahren schon einmal Mindestsicherung bekommen, in dem auf das VwGH Jud für Niederösterreich verwiesen wurde. In einer Anwandlung von Sinnesänderung auch des VwG Wien wurde in diese in Folgeverfahren, das jetzt zur Gesetzesaufhebung führte, plötzlich verwehrt.

Wichtig und erfreulich ist daher weiters, dass der VfGH in Ansehung von derartigen „Anwandlungen“ in der Rechtspr. von Verwaltungsgerichten, von der mein Mandant betroffen war, nun die Gesetzeslage bereinigt hat.

In all den „Causen“ geht es immer um Menschen. Ich mag es überhaupt nicht, wenn von einem „Fall“ gesprochen wird, da bei einem derartigen Sprech die Menschen in dieser unsäglichen Metasprache verloren gehen (ich gestehe, dass ich es geradezu verabscheue, wenn insbesondere „Journis“, das ist mein Ausdruck für Journalisten, davon sprechen, dass etwas „spannend“ sei, denn was für sie zu ihrer Befriedigung und für ihre Berichterstattung „spannend“ ist, ist für die betroffenen Menschen alles andere als spannend, sondern häufig das Gegenteil, bspw, wenn, wie meinem Mandanten das notwendige zum Leben vorenthalten wird, nämlich unmenschlich).

Dass in dieser Kombination von Judikatur von VwGH und VfGH der Mensch (bei meinen Mandanten, ein Mensch, der vielleicht erfahren hat und nach wie vor erfährt) gesehen/gefunden wurde, ist in diesen Zeiten ganz besonders wichtig und kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden.

Last, but not least: Als Rechtsanwalt bin ich von tiefer Dankbarkeit ergriffen, das Vertrauen dieses Menschen zu genießen und ihn begleiten zu dürfen. Es ist nicht Sache meiner Mandanten, sich bei mir zu bedanken, sondern es ist umgekehrt so, dass ich mich immer bei meinen Mandanten bedanke, dass ich sie vertreten und ihr Vertrauen genießen durfte bzw. darf. So tue ich das auch in diesem „Fall“ bei meinem Mandanten, hiermit (er ist auf BCC dabei).

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Pochieser eh. (27.03.25)

Zu weiteren Kommentaren von RA. Dr. Pochieser

27.03.2025 um 10.45 Uhr - von M*. - "ich wende mich an Sie, da ich mir nicht sicher bin"




Sehr geehrter Herr Moser,
ich wende mich an Sie, da ich mir nicht sicher bin über das neuste Teilnahmeschreiben meines neuen AMS-Beraters. Seit Hälfte Oktober 2024 sind es 2 Jahre, die ich beim AMS arbeitslos gemeldet bin. Anfang Dezember 2024 wurde ich zu abz Austria geschickt, das am **. März 2025 beendet wurde. Mit meiner abz-Betreuerin haben wir meine Lage besprochen und sie hat einen einvernehmlichen Endbericht an das AMS gesendet. Meinen Kontrolltermin bei meinem neuen AMS Berater hätte ich erst am 8.7. haben sollen.
Nun habe ich jetzt vom AMS ein Teilnahmeschreiben für den 8.4. erhalten in dem ich zur "Informationsveranstaltung SÖB Caritas Trainingsplätze" erscheinen soll. Ich beziehe zwar Notstandshilfe und war viele Jahre Hausfrau, habe aber ein geisteswissenschaftliches Studium abgeschlossen, in dessen Richtung ich auch gehen wollen würde. Ich würde aber gerne selbstständig mit einem kreativen Beruf sein, nur die Finanzen bremsen mich noch.
Mein Problem ist: Ich wurde schon wieder irgendwo zugeteilt ohne vorherige Besprechung mit meinem neuen AMS-Berater, den ich noch nie gesehen habe. Meine abz-Betreuerin hat mich an FAB weiterempfohlen, aber das interessiert meinen AMS-Berater anscheinend nicht. Auf was sollte ich bei dieser Caritas SÖB Veranstaltung achten und könnte ich diese Trainingsplätze ablehnen?
Ich bedanke mich fürs Durchlesen - mit freundlichen Grüßen, M (26.03.25)

Antwort:
Es handelt sich bei den meisten "Zwangs"-Massnahmen und Deppenkursen eh um "ein und das selbe", erwarten sie sich nicht zuviel davon, wie man sieht das AMS tut es auch nicht - Hier ist ein Wirtschaftszweig entstanden, der dazu dient, die arbeitslosen Menschen unter Dauerdruck zu setzen.
Um sagen zu können gegen welche Zwangsmassnahme" / Deppenkurs sie sich wehren können, ist es wichtig den genauen Inhalt dieser Massnahmen zu kennen!
Drum nehmen sie sich Zeit und gehen sämtliche Links in Ruhe durch!
Siehe: Auszug bzw. Zusammenfassung zum "geringen" Schutz vor SÖB-Zwangsmassnahmen- und Deppenkurse"

Trainingsplätze? keine Gratisarbeit: Praktikum / Schnuppertage statt Probetage

30.11.2011 - VwGH-Erkenntnis Zl. 2009/08/0294-7 / Eingegangen 21.11.11
Eine bloße Arbeitserprobung ist nicht als eigenständige Wiedereingliederungsmaßnahme zulässig - und insbesondere nicht nach § 10 Abs. I des Arbeitslosenversicherungsgesetz sanktionierbar
unter:"SÖB-Ausbeutungs-, Ausnutzungsmethode Arbeitstraining?" / Arbeitstraining


> Infoveranstaltungen, auch wenn rechtlich fraglich, besuchen, weil Kontrolltermin und auch um genaue infos über drohende Zwangsmasnahmen zu erhalten – Dort fragen sie ev. vor Zeugen nach - ob die Massnahme freiwillig ist. - Ablehnung ist dann ev. möglich!

Ev. kann man sich gegen den einen oder anderen "Kurs" auch wehren.

> Prüfen sie nach, ob sie zu den förderbaren Personen gehören? Hier könnte sich für den einen oder der anderen "Hilfe bez. Freistellung" auftun?
Einspruch gegen SÖB´s bzw. GBP bez. "Förderbarer Personenkreis"

Auf Ausbildung / Qualifikation / Förderungen etc.besteht kein Rechtsanspruch. Aber falls, seien sie ruhig auch ein wenig lästig , damit die Beraterin mitbekommt wie ernst es ihnen ist.
Genauere Infos siehe Link: Unternehmensgründungs-Programm

(Und keine Angst - falls - rennt ihnen Fab nicht davon!)
Alles Gute! (Ohne Gewähr)


25.03.2025 um 10.30 Uhr - Kulturrat Österreich - "VwGH vs. Arbeitsministerium: rechtswidrige Ausschlüsse beim Arbeitslosengeld aufgehoben"


17.03.2025 um 16.10 Uhr - von R*. - "ich habe ein kleines Problem, möglich sogar ein großes Problem!"



Hallo ich habe ein kleines Problem, möglich sogar ein großes Problem und zwar hatte ich letzten März einen Kontrolltermin wo ich davor krank wurde und den Termin nicht wahrnehmen konnte. An dem Tag ist auch die Betreuungsvereinbarung abgelaufen. Ich habe natürlich dem AMS die Krankmeldung geschickt und die wurde auch akzeptiert, jedoch habe ich vergessen mich wieder gesund zu melden. Seitdem habe ich weiterhin Geld von der MA40 erhalten und von AMS nichtd mehr gehört.
Ich dachte auch dass alles in Ordnung sei und Sie mir keine Stellen schicken oder einen Termin geben weil ich schwer vermittelbar bin.
Naja ich habe jetzt den Folgeantrag geschickt bei der MA40 und erst jetzt erfahren dass ich nicht mehr beim AMS gemeldet bin, was auch daran liegt dass sie sich auch nicht gemeldet haben.
Ich dachte dass ich weiterhin beim AMS gemeldet war und habe erst jetzt gesehen dass meine Betreuungsvereinbarung am Tag des Kontrolltermins wo ich krank war, abgelaufen ist.
Was kann ich tun? Muss ich eventuell 1 Jahr lang Mindestsicherung zurückzahlen oder was kommt auf mich zu? Ich wusste halt echt nicht dass ich nicht mehr beim AMS gemeldet bin und dachte dass alles in Ordnung sei weil ich auch weiterhin Geld von der MA40 erhalten habe.
Bin auch während der Zeit umgezogen und hab das im eAMS geändert aber spätestens ab dem Zeitpunkt hätte ich einen neuen Termin bekommen sollen bezüglich neuen AMS Standort aber selbst da kam nichts.
Niemand hat sich gemeldet bei mir und ich dachte die ganze Zeit dass alles in Ordnung sei.

Mein Plan ist es mich beim AMS wieder anzumelden und hoffe dass die nichts der MA40 mitteilen, ich kann dem AMS Mitarbeiter/in auch nur sagen dass ich seitdem mich eigentlich immer auf Stellen beworben habe und nichts wusste.
Was soll/kann ich tun?

Antwort:
Au!, ......... - machen sie das so wie sie schreiben. Melden sie sich sofort wieder beim AMS an! Sollte es dennoch zu ihrer Befürchtung kommen, und das MA40 fordert das Geld zurück, so legen sie auf den schriftlichen Bescheid Berufung ein / erheben Beschwerde - Darin erklären sie dann ihre Sicht der Dinge!
Vorher brauchen sie das ev. nicht? (Ohne Gewähr)

17.03.2025 um 9.14 Uhr - von J. - " Vorauswahl Termin gut überstanden!"



habe den Vorauswahl Termin gut überstanden. Am Eingang standen 2 Personen mit Notebooks die mit Listen die Anwesenheit kontrollierten. Ich war gar nicht angeführt, wurde dann einfach dazugeschrieben. Ich war zu früh da, das war aber egal denn dort waren so viele Menschen, es wurden einfach Gruppen eingeteilt je nachdem wer da war. In meiner Gruppe waren ungefähr 70 Personen. Das Unternehmen wurde kurz mit einer Power Point Präsentation vorgestellt. Dann wurde klar gesagt: Es ist freiwillig, nur wer wirklich Interesse hat, soll da bleiben. Beim rausgehen wartete schon die nächste Gruppe.
Meiner Meinung war das eher ein Termin um einfach ein paar Menschen zu erwischen die nicht erscheinen um sie zu sperren.


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